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Mit bezirkseingesessenen Arbeitern können Verträge über 90 und mehr Tage bis zu der im
vorhergehenden Absatz festgelegten Höchstgrenze dahingehend abgeschlossen werden, daß diese erst inner-
halb eines Jahres erfüllt zu werden brauchen.
Der Abschluß von Arbeitsverträgen auf eine längere Zeit als ein Jahr oder auf mehr als
240 Arbeitstage ist unzulässig.
Für nachträgliche Verlängerung der Arbeitszeit nach Beendigung des ursprünglichen Ver-
trages gelten die gleichen Bestimmungen wie für den ersten Vertragsabschluß.
Die vertragliche Arbeitszeit beginnt mit dem Tage nach dem Eintreffen des Arbeiters auf
dem Betriebe.
§ 4. Hat ein Arbeiter im Monat nicht mindestens 20 Tage gearbeitet, so kann seine
Bestrafung auch ohne Antrag des Dienstherrn erfolgen.
5. Die von einem Arbeiteranwerber mit den angeworbenen Arbeitern in Gemäßheit des
*5 17 der Anwerbeverordnung vom 5. Februar 1913 getroffenen Vereinbarungen find für den Arbeit-
geber bindend, falls der Betriebsleiter oder sein Vertreter nicht sofort nach Eintreffen der angeworbenen
Arbeiter gegen die Vereinbarungen Widerspruch erhebt und die Annahme der angeworbenen Arbeiter
vor Beginn ihrer Tätigkeit verweigert.
§ 6. Bei Arbeitern, welche ihren Wohnsitz in einer derartigen Entfernung von der Arbeits-
stelle haben, daß sie nach Beendigung der täglichen Arbeit nicht regelmäßig zu ihrem Wohnsitz zurück-
kehren können, sowie bei Arbeitern, welche dauernd auf der Betriebsstelle untergebracht find, ist,
soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, außer dem Arbeitslohn ein Verpflegungsgeld zu gewähren.
Das Verpflegungsgeld muß mindestens ein Drittel der gesamten vereinbarten Vergütung betragen
und darf auch für Akkordarbeiter nicht unter den ortsüblichen Verpflegungssatz heruntergehen.
Wenn an Stelle des Lohnes und Verpflegungsgeldes eine Gesamtvergütung vereinbart ist,
so hat der Arbeiter Anspruch auf vorschußweise Zahlung eines Drittels der Gesamtvergütung zum
Zwecke der Verpflegung.
Arbeitslohn und Verpflegungsgeld sind in bar zu entrichten.
Gestatten die örtlichen Verhältnisse die Verpflegung der Arbeiter auf ihre eigenen Kosten
nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten und unter Zeitverlust oder nur zu hohen, das Ver-
pflegungsgeld übersteigenden Preisen, so ist das Verpflegungsgeld oder der Lohnvorschuß durch Liefe-
rung von Nahrungsmitteln zu ersetzen. In einem solchen Falle dürfen die gelieferten Nahrungs-
mittel nicht hinter dem Wert des Verpflegungsgeldes oder Lohnvorschusses in ihren Preisen zurück-
bleiben und müssen ihrer Menge und ihrer Beschaffenheit nach zur Ernährung sowie zur Erhaltung
der vollen Arbeitskraft der Arbeiter ausreichen.
Das Verpflegungsgeld oder, sofern eine Gesamtvergütung vereinbart ist, ein Drittel des
entsprechenden Teiles der Gesamtvergütung, ist auch für die Tage zu zahlen, an denen der Arbeiter
infolge Erkrankung nicht arbeiten konnte.
Falls die Verpflegung gemäß Absatz 4 durch Lieferung von Nahrungsmitteln stattfindet, so
hat sie auch an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen zu erfolgen.
§5 7. Der Arbeitslohn ist nur für die Tage zu zahlen, an denen der Arbeiter tatsächlich
gearbeitet hat oder an denen infolge Anordnung des Betriebsleiters, seines Vertreters oder sonstiger
Angestellter nicht gearbeitet worden ist. Für Sonntage und gesetzliche Feiertage, an denen nicht
gearbeitet wurde, ist kein Lohn zu zahlen.
5 8. Die Zahlung des Verpflegungsgeldes oder Lohnvorschusses hat spätestens in Zwischen-
räumen von je einer Woche zu erfolgen, die Zahlung des Arbeitslohnes spätestens nach Ablauf eines
Monats oder nach 30 Arbeitstagen.
Der Arbeitgeber ist befugt, bei Arbeitern, welche auf einen längeren Zeitraum als 1 Monat
oder 30 Arbeitstage vertragsmäßig angenommen und mit welchen keine gegenteiligen Abmachungen
Vetroffen worden sind, einen als Sicherheit für durch etwaigen Vertragsbruch des Arbeiters ihm ent-
stehenden Schaden ausreichenden Betrag vom Arbeitslohn einzubehalten.
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nicht mehr als die Hälfte des Arbeitslohnes einbehalten werden. Die einbehaltenen Beträge müssen
dem Arbeiter nach Beendigung der Arbeitsverpflichtung ausgezahlt werden, soweit sie nicht zur Auf-
rechnung verwendet sind.
· Eine nach Ablauf der Arbeitsverpflichtung noch bestehende Schuld des Arbeiters an den
Dienstherrn verpflichtet ihn nicht zu weiteren Dienstleistungen.
8 9. Nicht im Bezirk angesessene Arbeiter haben gegenüber den Arbeitgebern, die sie haben
anwerben lassen, Anspruch auf freie Rückbeförderung nach dem Orte, wo sie angeworben sind.
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