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5 23. Mit Geldstrafe bis zu 3000 Rupie oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten allein
oder in Verbindung miteinander wird bestraft:
1. wer es unternimmt, eingeborene Arbeiter zum Bruche ihrer Arbeitsverpflichtung
zu verleiten;
2. wer in gewinnsüchtiger Absicht einen eingeborenen Arbeiter, von dem er weiß oder
den Umständen nach annehmen muß, daß er sich seiner Arbeitsverpflichtung gegen-
über einem Arbeitgeber entzogen hat, in Arbeit nimmt.
Gegen Eingeborene und die ihnen rechtlich gleichgestellten Farbigen finden die nach der
Verfügung des Reichskanzlers vom 22. April 1896 zulässigen Strafen Anwendung.
5 24. Für die Ausübung der Strafgerichtsbarkeit gegen Eingeborene wegen Zuwider-
handlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung und für die Entscheidung über vermögensrecht-
liche Ansprüche gegen Eingeborene aus dem in § 1 bezeichneten Vertragsverhältnisse ist, wo ein
Distriktskommissar angestellt ist, dieser neben dem mit der Eingeborenengerichtsbarkeit betrauten ört-
lichen Verwaltungsbeamten in erster Instanz zuständig.
Der Distriktskommissar ist neben der örtlichen Verwaltungsbehörde zur Wahrnehmung der
aus dieser Verordnung folgenden polizeilichen und sonstigen Verwaltungsbefugnisse zuständig. Er
wird ermächtigt, zur Durchführung der von ihm in rechtmäßiger Ausübung der obrigkeitlichen Gewalt
getroffenen Anordnungen Zwang nach Maßgabe der §§ 9 bis 22 der Kaiserlichen Verordnung vom
14. Juni 1905 anzuwenden, jedoch mit der Einschränkung, daß er in jedem einzelnen Falle Geld-
strafen nur bis zu 10 Rupie androhen und festsetzen darf.
Die örtlichen Verwaltungsbeamten, der Distriktskommissar und der beamtete Arzt haben das
Recht, sich durch Besichtigung der Betriebsstellen von der Beobachtung der den Arbeitgebern in
dieser Verordnung auferlegten Verpflichtungen zu überzeugen.
§ 25. Der Distriktskommissar, wo ein solcher nicht bestellt ist, der Vertreter der örtlichen
Verwaltungsbehörde, ist wie ein gesetzlicher Vertreter des Arbeiters befugt, die diesem aus dem
Arbeitsvertrage gegen den Arbeitgeber zustehenden Ansprüche vor Gericht geltend zu machen, Straf-
antrag gegen den Arbeitgeber und dessen Angestellte zu stellen sowie Privot= und Nebenklage zu
erheben, Rechtsmittel einzulegen und Antrag auf Zuerkennung einer Buße zu stellen.
#§ 26. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1913 in Kraft. Gleichzeitig wird die
Arbeiterverordnung vom 27. Februar 1909 aufgehoben.
Bukoba, den 5. Februar 1913.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Schnee.
Verfügung des Souverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Umwandlung des
Distritktsamts Omaruru in ein Bezirksamt.
Vom 10. März 1913.
(Amteblatt 1913, Nr. 8, S. 84.)
Auf Grund des § 1 Ziffer 1 und § 2 der Verordnung, betreffend die Einrichtung der
Verwaltung und die Eingeborenen-Rechtspflege in den afrikaonischen und Südsee-Schutzgebieten, vom
3. Juni 1908 wird hierdurch mit Zustimmung des Reichs-Kolonialamts verfügt:
Einziger Paragraph.
Das Distriktsamt Omaruru wird mit Wirkung vom 1. April 1913 in ein Bezirksamt
umgewandelt.
Windhuk, den 10. März 1913.
Der Kaiserliche Gouverneur.
In Vertretung:
Hintrager.