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es für unbedingt geboten erachtete, dieselbe mit einem Wall von
Privilegien zu umgeben, durch die eine Hinderung an der Ausübung
ihres Berufes unmöglich gemacht würde. Den Ausgangspunkt
unserer Darstellung bildete das deutsche Reichsrecht und
zu ihm führt uns auch der Rückblick wieder zurück; das deutsche
Reich gehört zu denjenigen Staaten, welche den Abgeordneten in
Ansehung der gerichtlichen Verfolgung, in Ansehung der Freiheitsentziehung
auf Grund richterlichen Befehls, sehr weitreichende Vorrechte
gewähren, es hat den Mitgliedern des deutschen Reichstags
eine Immunität eingeräumt, die weit über diejenige hinausgeht, welche
England den Gemeinen und Lords, welche die nordamerikanische
Union den Senatoren und Repräsentanten zusichert, und nur ganz
wenige Staaten haben es für nothwendig gefunden, noch über
dieses Mass von Vorrechten hinauszugehen. Hieraus ergiebt sich
klar und deutlich die Grundlosigkeit der oft wiederholten und
sehr beliebten Behauptung, dass die Bestimmungen des Reichsstaatsrechts
zum Schutze der Abgeordneten so sehr hinter den
Vorschriften anderer Gesetzgebungen zurückblieben. Gerade das
Gegentheil ist richtig, und wenn man in Betracht zieht, dass die
persönliche Unverantwortlichkeit der Mitglieder des englischen
Parlaments und des amerikanischen Kongresses in der Disciplinarund
Strafgerichtsgewalt der betreffenden Versammlung ihr Korrelat
findet, wenn man bedenkt, dass die starke Disciplinargewalt der
französischen Kammern die Ergänzung der Immunität bildet,
während es in Deutschland in Ermanglung einer starken und
kräftigen Disciplinarbefugniss des Reichstags an einem Ersatz
gänzlich fehlt, so kann man nicht darüber im Zweifel sein, dass
kein Vorwurf grundloser sein kann, wie dieser.
Die Richtung unserer Zeit ist dem Parlamentsprivileg ebensowenig
günstig, wie irgend einem anderen Vorrecht; der Grundsatz
der Rechtsgleichheit verträgt sich mit der Ausnahmestellung der
Abgeordneten gegenüber einer gerichtlichen Verfolgung ebensowenig,
wie mit der Ausnahmestellung der Reichsunmittelbaren auf strafrechtlichem
Gebiete, und es darf darum wohl als im höchsten Grade
wahrscheinlich bezeichnet werden, dass eine Erweiterung jener nicht
mehr stattfinden wird. Die bisherige Verfassungsgeschichte des