Metadata : Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

—  52  —

es  für  unbedingt  geboten  erachtete,  dieselbe  mit  einem  Wall  von
Privilegien  zu  umgeben,  durch  die  eine  Hinderung  an  der  Ausübung
  ihres  Berufes  unmöglich  gemacht  würde.  Den  Ausgangspunkt
  unserer  Darstellung  bildete  das  deutsche  Reichsrecht  und
zu  ihm  führt  uns  auch  der  Rückblick  wieder  zurück;  das  deutsche
Reich  gehört  zu  denjenigen  Staaten,  welche  den  Abgeordneten  in
Ansehung  der  gerichtlichen  Verfolgung,  in  Ansehung  der  Freiheitsentziehung
  auf  Grund  richterlichen  Befehls,  sehr  weitreichende  Vorrechte
  gewähren,  es  hat  den  Mitgliedern  des  deutschen  Reichstags
eine  Immunität  eingeräumt,  die  weit  über  diejenige  hinausgeht,  welche
England  den  Gemeinen  und  Lords,  welche  die  nordamerikanische
Union  den  Senatoren  und  Repräsentanten  zusichert,  und  nur  ganz
wenige  Staaten  haben  es  für  nothwendig  gefunden,  noch  über
dieses  Mass  von  Vorrechten  hinauszugehen.  Hieraus  ergiebt  sich
klar  und  deutlich  die  Grundlosigkeit  der  oft  wiederholten  und
sehr  beliebten  Behauptung,  dass  die  Bestimmungen  des  Reichsstaatsrechts
  zum  Schutze  der  Abgeordneten  so  sehr  hinter  den
Vorschriften  anderer  Gesetzgebungen  zurückblieben.  Gerade  das
Gegentheil  ist  richtig,  und  wenn  man  in  Betracht  zieht,  dass  die
persönliche  Unverantwortlichkeit  der  Mitglieder  des  englischen
Parlaments  und  des  amerikanischen  Kongresses  in  der  Disciplinarund
  Strafgerichtsgewalt  der  betreffenden  Versammlung  ihr  Korrelat
findet,  wenn  man  bedenkt,  dass  die  starke  Disciplinargewalt  der
französischen  Kammern  die  Ergänzung  der  Immunität  bildet,
während  es  in  Deutschland  in  Ermanglung  einer  starken  und
kräftigen  Disciplinarbefugniss  des  Reichstags  an  einem  Ersatz
gänzlich  fehlt,  so  kann  man  nicht  darüber  im  Zweifel  sein,  dass
kein  Vorwurf  grundloser  sein  kann,  wie  dieser.

Die  Richtung  unserer  Zeit  ist  dem  Parlamentsprivileg  ebensowenig
  günstig,  wie  irgend  einem  anderen  Vorrecht;  der  Grundsatz
der  Rechtsgleichheit  verträgt  sich  mit  der  Ausnahmestellung  der
Abgeordneten  gegenüber  einer  gerichtlichen  Verfolgung  ebensowenig,
wie  mit  der  Ausnahmestellung  der  Reichsunmittelbaren  auf  strafrechtlichem
  Gebiete,  und  es  darf  darum  wohl  als  im  höchsten  Grade
wahrscheinlich  bezeichnet  werden,  dass  eine  Erweiterung  jener  nicht
mehr  stattfinden  wird.  Die  bisherige  Verfassungsgeschichte  des