Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

W 437 20 
» . Vertrauensmänner. 
. Die Gesundheitskommission ist befugt, Vertrauensmänner (auch Farbige) in beliebiger Anzahl 
ehrenamtlich zu berufen, die geeignet sind, in ihnen zugeteilten kleinen Bezirken oder Häuser- 
blocks im Sinne der Gesundheitskommission zu wirken. - · 
Die Gesundheitskommission bestimmt, inwieweit die Vertrauensmänner bei Sitzungen 
und Beratungen hinzuzuziehen find. " 
" Zusammentritt. 
. Die Gesundheitskommissionen haben mindestens monatlich einmal zusammenzutreten. 
Geschäftsordnung. 
Die Gesundheitskommission wird mindestens fünf Tage vor dem anberaumten Termin durch 
den Vorsitzenden geladen, der auch die Versammlungen leitet. Durch Beschluß der Kommission 
können bestimmte Sitzungstage festgelegt werden. . 
Für eine Benachrichtigung ortsanwesender gemäß Ziffer 3 letzter Absatz 4 und 5 zur 
Teilnahme Berechtigter hat der Vorsitzende gleichfalls Sorge zu tragen. 
Die Gesundheitskommission ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden die Hälfte 
der Mitglieder anwesend ist. Bei etwaigen Abstimmungen faßt die Gesundheitskommission ihre 
Beschlüsse nach Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
8. Über Besichtigungen, Sitzungen, Beschlüsse und Gutachten der Gesundheitskommission ist eine 
kurze Niederschrift aufzustellen, die von dem Vorsitzenden, dem Stationsarzte und mindestens 
einem ehrenamtlichen Mitgliede zu unterzeichnen ist. 
Auf Beschluß der Gesundheitskommission können Auszüge der Niederschrift Zeitungen 
des Schutzgebietes zur Veröffentlichung übergeben werden. 
. Die Gesundheitskommission steht mit der örtlichen Verwaltungsbehörde und der Gemeinde- 
verwaltung in unmittelbarer Geschäftsverbindung. Anträge und Zuschriften an das Gouverne- 
ment sind durch die örtliche Verwaltungsbehörde oder die Gemeindeverwaltung zu leiten. 
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft. 
Daressalam, den 3. März 1913. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
In Vertretung: 
Methner. 
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—G 
10. 
S 
Verordnung des Couverneurs von Kamerun über die Einführung seiner Verordnungen 
in den neu erworbenen Gebieten quatorialafrikos. 
Vom 12. Dezember 1912. 
(Amtsblatt 1912. Nr. 24, S. 389 fl.) 
Auf Grund des § 3 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Vereinigung der in 
Aquatorialafrika erworbenen Gebiete mit dem Schutzgebiet Kamerun, vom 3. Oktober 1912 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 512) wird verordnet, was folgt: 
§ 1. Die in Kamerun geltenden Vorschriften der Verordnungen des Gouverneurs treten 
für die in Aquatorialafrika erworbenen Gebiete mit dem Zeitpunkt ihrer jeweiligen Übergabe an die 
Schutzgebietsbehörden insoweit in Kraft, als die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes 
vorschreiben. 
§ 2. Die Verordnung, betreffend die Erhebung einer Wohnungssteuer im Schutzebiet 
Kamerun, vom 25. April 1907 (Kol. Bl. 1908, S. 52) und die Verordnung, betreffend die Heran- 
iehung der Eingeborenen zu Steuerleistungen, vom 20. Oktober 1908 (Amtsbl. S. 105) treten vor- 
läufig nicht in Kraft. - 
§ 3. Die Verordnung, betreffend die Erhebung einer Umsatzsteuer bei dem Erwerbe von 
Grundeigentum, vom 1. November 1909 (Kol. Bl. 1910, S. 43, Amtsbl. 1909, S. 275) tritt in den 
nördlich des 7. Breitengrades gelegenen Gebieten vorläufig nicht in Kraft. 
5*4. Hinsichtlich der Rechtsverhältnisse der in den neu erworbenen Gebieten befindlichen 
Konzessionsgesellschaften finden die Vorschriften des § 1 nach Maßgabe des Art. 5 des deutsch- 
französischen Abkommens vom 4. November 1911, betreffend die beiderseitigen Besitzungen in Aquatorial= 
ofrika (Reichs-Gesetzbl. S. 206), Anwendung.
	        
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