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Im vorliegenden Falle handelt es sich um den
Aunspruch auf Herausgabe von Waffen, welche die
Polizeibehörden in Kamerun beschlagnahmt hatten,
weil dem Kläger die nach der Verordnung des Gouver-
neurs von Kamerun vom 16. März 1893 *o“ G.
Bd. S. 9) —. nebst PWiäen vom 30. 9. 97 (Bd. 3,
S. 7) und 13. 4. , 167) zur Führung
von Schußwaffen eeer Erlanbnis entzogen ge-
wesen sei und daher die Waffen gemäß § 13 der Ver-
ordnung vom 16. 3. 93 der Einziehung unterlegen
hätten. Der Kläger macht geltend, daß er im Besitz
des Erlaubnisscheins gewesen sei, daß daher die Be-
schlagnahme ungerechtfertigt gewesen sei und daß ihm des-
halb die ihm gehörigen, bgw. in seinem Besitz gewesenen
Waffen zurückgegeben werden müßten. Die Beschlag-
nahme von Waffen, zu deren Führung die Polizei den
Träger nichtals befugt rachtet. stellt sichalo Ansübung der
Sicherheitspolizei dar. Die Handhabung der Sicher-
heitspolizei in den ihnen kundrstellten Schutzgebieten
gehörr aber zu den den Gouverncuren übertragenen
Machtbefugnissen. In den ihnen erteilten „Kom-
missionen“" (— vergl. v. Stengel. Rechtsverhälmisse
der Schutzgebiete 1901, S. 110, Note 1 ) sind die
Gouverneure ausdrücklich angewiesen, „für Ruhe und
Ordnung mit allen Mitteln zu sorgen“. v. Stengel
bezeichnet es daher mit Recht, es sei „Nicht zu be-
zweifeln“, daß ihnen die Handhabung der Sicherheits-
polizei zusteht. In bezug auf die Führung von Schuß-
wafsen und Munition in Kamerun hat der dortige
Gouverneur insbesondere auch die Vefugnis zum Er-
lasse von Polizeiverordnungen (= vergl. die von ihm
auf Grund § 11 des Schutzgebietsgesetzes vom
15. März 1888 ung der Verfügung des Reichskanzlers
vom 29. März 1888, — v. Stengel S. 48, — er-
lassene Verordnung vom 16. März 1898 —).
Die gegenwärtige Klage auf Herausgabe poli-
zeilich beschlagnahmter Waffen bezieht sich hiernach auf
eine sicherheitspolizeiliche Angelegenheit, die zu dem
Geschäftskreise des Gouverneurs gehört. Die dem
E*°.
gouverneur übertragene selbständige Verwaltung der
fcherheitspolizeilichen Angelegenheiten *i) schließt das
Recht zur Prozeßführung in diesem Zweige der Staats-
angelegenheiten nach den im vorstehenden dargelegten
Grundsätzen in sich. Die prozessuale Vertretung des
Fiskus gegenüber dem Herausgabeanspruch steht daher
dem Gouverneur zu. Damit fällt die Vertretungs-
befugnis des Reichskanzlers fort.
Nach alledem ist die Klage wegen der mangelnden
gesetzlichen Vertretung abzuweisen, ohne daß zu prüfen
ist, ob nicht der Rechtsweg, soweit die polizeiliche Be-
schlagnahme noch besteht, für den Herausgabeanspruch
ausgeschlossen ist.
HKolonialwirtschaftliche Mitteilungen.
Dreisausschrelben der Deutschen candwirtschatis
gesellschaft für Baumwolle 1914.
Dem ersten Preisbewerb für Sisal folgt im
Jahre 1914 bei Gelegenheit der Ausstellung der
Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft in Dankr
ein Preisausschreiben für Baumwolle. Das Preis-
ausschreiben umfaßt a) unentkörnte Baumwolle, für
europäische Pflanzer (sowohl Einzelanbauer als auch
Gesellschaften), Eingeborene und deren Bertreter (Be-
Arlsämter, b) entkörnte Baumwolle (für Besitzer von
tkörnereien), c) Erzeugnisse und Nebenerzengnisse
aus deutsch-kolonialer Baumwolle, d) Darstellungen
verschiedener Art (Zeichnungen, Photographien usw.).
Anmeldungen sind bis zum 28. Februar 1911 an die
Deutsche Landwirtschaftsgesellschaft, Berlin
SW., Dessauer Straße 14, zu senden, die Proben
der unentkörnten Baumwolle bis en 1. Mai 1914
ebenfalls dorthin. Die Preise eren en " r Maissshle
Baumwolle in Geldpreisen von 50 bis 200 ./X. für ent-
körnte Baumwolle in silbernen und Denk-
münzen.
Ostafriha-kiompagnie.)
Die Erträge unseres Unternehmens haben sich im
Jahre 1912 in der erwarteten erfreulichen Weise ge-
steigert.
Pflanzung Kikwetn.
Pflanzungen. Ende 1912 waren 1481 ha ur-
bar gemacht. Davon sind 1354 ha mit Sisal bepflanzt.
Sisal. Die Sisalfelder stehen bis auf einige
weni flanzte Schläge gut.
Schnittmaterial ist sehr reichlich vorha nden. Die ersten
Schläge des Jahres 1907 dürften voraussichtlich erst
*) Aus dem Geschäftsbericht für 1912.
im Jahre 1914 völlig zur Aberntung kommen. Die
Pflanzen scheinen also hier von etwas längerer Lebens-
dauer zu sein, als wir in unseren ursprünglichen Be-
rechnungen eingesetzt hatten. Diese Wahrnehmung
brachte uns in die Lage, die Vollendung des letzten Er-
satzschlages (sechste Million) noch etwas hinauszuschieben.
Darin lag für uns angesichts steigender Schwierigkeit
in der Beschaffung reichlicher Arbeitermengen eine Er-
leichterung. Der heuschlag für die Ersatzpflanzung
wurde auf 90 ha gebracht. Im Laufe von 1913 sollen
250 hn zertiggesteht werden.
Der Erntevoranschlag — rund 1500 Tonnen —
konnte wegen Arbeitermangels nicht ganz erreicht
werden. Es wurden im ganzen rund 1395 Tonnen
abgeliefert. Der Ausfall ist durch die erhebliche
Steigerung der Hanfpreise mehr als ausgeglichen
worden. Wir gerlösten in Summa 714.046 .X für
unsere Ernte. Der durchschnittliche Faserertrag betrug
im Jahre 1912 3,29 v. H. im letzten Quartal 3.63 v. H.
im besten Monat 4,32 v. H. des Blattgewichts. In
1913 würden unter normalen Verhältnissen 2000 Tomen
von der Pflangung geliefert werden können. Angesichts
der wachsenden Arbeiterschwierigkeiten wollen wir in-
dessen bestimmte Voraussagen nicht machen.
Die Fabrik arbeitete gut. Die Corona-Ent-
faserungsmaschinen leisteten im letzten Quartal in meist
nicht ganz neunstündiger Abeirzzeit im Tagesdurch-
schnitt über 3 Tonnen pro Maschi
Baumwolle. Als zwischenkultur
170 ha Uganda Upland-Baumwolle gezogen.
wurde auf
Kleine
*) Ob sich die Vertrerungsbefugnis des Gouver-
neurs im Hinbiich auf § 8 der Kaiserlichen Verordnung
vom 14. Juli 1905 (Reichs-Gesevbl. S. 717) und die
dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen des Gouver=
neurs nur aus polizeirechtlichen Gründen rechtfertigen
läßt oder ob nicht auch finanzrechtliche Erwägungen
heranzuziehen sind, kann zweitebbest erscheinen.