Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

446 e 
Im vorliegenden Falle handelt es sich um den 
Aunspruch auf Herausgabe von Waffen, welche die 
Polizeibehörden in Kamerun beschlagnahmt hatten, 
weil dem Kläger die nach der Verordnung des Gouver- 
neurs von Kamerun vom 16. März 1893 *o“ G. 
Bd. S. 9) —. nebst PWiäen vom 30. 9. 97 (Bd. 3, 
S. 7) und 13. 4. , 167) zur Führung 
von Schußwaffen eeer Erlanbnis entzogen ge- 
wesen sei und daher die Waffen gemäß § 13 der Ver- 
ordnung vom 16. 3. 93 der Einziehung unterlegen 
hätten. Der Kläger macht geltend, daß er im Besitz 
des Erlaubnisscheins gewesen sei, daß daher die Be- 
schlagnahme ungerechtfertigt gewesen sei und daß ihm des- 
halb die ihm gehörigen, bgw. in seinem Besitz gewesenen 
Waffen zurückgegeben werden müßten. Die Beschlag- 
nahme von Waffen, zu deren Führung die Polizei den 
Träger nichtals befugt rachtet. stellt sichalo Ansübung der 
Sicherheitspolizei dar. Die Handhabung der Sicher- 
heitspolizei in den ihnen kundrstellten Schutzgebieten 
gehörr aber zu den den Gouverncuren übertragenen 
Machtbefugnissen. In den ihnen erteilten „Kom- 
missionen“" (— vergl. v. Stengel. Rechtsverhälmisse 
der Schutzgebiete 1901, S. 110, Note 1 ) sind die 
Gouverneure ausdrücklich angewiesen, „für Ruhe und 
Ordnung mit allen Mitteln zu sorgen“. v. Stengel 
bezeichnet es daher mit Recht, es sei „Nicht zu be- 
  
zweifeln“, daß ihnen die Handhabung der Sicherheits- 
polizei zusteht. In bezug auf die Führung von Schuß- 
wafsen und Munition in Kamerun hat der dortige 
Gouverneur insbesondere auch die Vefugnis zum Er- 
lasse von Polizeiverordnungen (= vergl. die von ihm 
auf Grund § 11 des Schutzgebietsgesetzes vom 
15. März 1888 ung der Verfügung des Reichskanzlers 
vom 29. März 1888, — v. Stengel S. 48, — er- 
lassene Verordnung vom 16. März 1898 —). 
Die gegenwärtige Klage auf Herausgabe poli- 
zeilich beschlagnahmter Waffen bezieht sich hiernach auf 
eine sicherheitspolizeiliche Angelegenheit, die zu dem 
Geschäftskreise des Gouverneurs gehört. Die dem 
E*°. 
  
gouverneur übertragene selbständige Verwaltung der 
fcherheitspolizeilichen Angelegenheiten *i) schließt das 
Recht zur Prozeßführung in diesem Zweige der Staats- 
angelegenheiten nach den im vorstehenden dargelegten 
Grundsätzen in sich. Die prozessuale Vertretung des 
Fiskus gegenüber dem Herausgabeanspruch steht daher 
dem Gouverneur zu. Damit fällt die Vertretungs- 
befugnis des Reichskanzlers fort. 
Nach alledem ist die Klage wegen der mangelnden 
gesetzlichen Vertretung abzuweisen, ohne daß zu prüfen 
ist, ob nicht der Rechtsweg, soweit die polizeiliche Be- 
schlagnahme noch besteht, für den Herausgabeanspruch 
ausgeschlossen ist. 
  
  
  
HKolonialwirtschaftliche Mitteilungen. 
Dreisausschrelben der Deutschen candwirtschatis 
gesellschaft für Baumwolle 1914. 
Dem ersten Preisbewerb für Sisal folgt im 
Jahre 1914 bei Gelegenheit der Ausstellung der 
Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft in Dankr 
ein Preisausschreiben für Baumwolle. Das Preis- 
ausschreiben umfaßt a) unentkörnte Baumwolle, für 
europäische Pflanzer (sowohl Einzelanbauer als auch 
Gesellschaften), Eingeborene und deren Bertreter (Be- 
Arlsämter, b) entkörnte Baumwolle (für Besitzer von 
tkörnereien), c) Erzeugnisse und Nebenerzengnisse 
aus deutsch-kolonialer Baumwolle, d) Darstellungen 
verschiedener Art (Zeichnungen, Photographien usw.). 
Anmeldungen sind bis zum 28. Februar 1911 an die 
Deutsche Landwirtschaftsgesellschaft, Berlin 
SW., Dessauer Straße 14, zu senden, die Proben 
der unentkörnten Baumwolle bis en 1. Mai 1914 
ebenfalls dorthin. Die Preise eren en " r Maissshle 
Baumwolle in Geldpreisen von 50 bis 200 ./X. für ent- 
körnte Baumwolle in silbernen und Denk- 
münzen. 
Ostafriha-kiompagnie.) 
Die Erträge unseres Unternehmens haben sich im 
Jahre 1912 in der erwarteten erfreulichen Weise ge- 
steigert. 
Pflanzung Kikwetn. 
Pflanzungen. Ende 1912 waren 1481 ha ur- 
bar gemacht. Davon sind 1354 ha mit Sisal bepflanzt. 
Sisal. Die Sisalfelder stehen bis auf einige 
weni flanzte Schläge gut. 
Schnittmaterial ist sehr reichlich vorha nden. Die ersten 
Schläge des Jahres 1907 dürften voraussichtlich erst 
  
*) Aus dem Geschäftsbericht für 1912. 
  
im Jahre 1914 völlig zur Aberntung kommen. Die 
Pflanzen scheinen also hier von etwas längerer Lebens- 
dauer zu sein, als wir in unseren ursprünglichen Be- 
rechnungen eingesetzt hatten. Diese Wahrnehmung 
brachte uns in die Lage, die Vollendung des letzten Er- 
satzschlages (sechste Million) noch etwas hinauszuschieben. 
Darin lag für uns angesichts steigender Schwierigkeit 
in der Beschaffung reichlicher Arbeitermengen eine Er- 
leichterung. Der heuschlag für die Ersatzpflanzung 
wurde auf 90 ha gebracht. Im Laufe von 1913 sollen 
250 hn zertiggesteht werden. 
Der Erntevoranschlag — rund 1500 Tonnen — 
konnte wegen Arbeitermangels nicht ganz erreicht 
werden. Es wurden im ganzen rund 1395 Tonnen 
abgeliefert. Der Ausfall ist durch die erhebliche 
Steigerung der Hanfpreise mehr als ausgeglichen 
worden. Wir gerlösten in Summa 714.046 .X für 
unsere Ernte. Der durchschnittliche Faserertrag betrug 
im Jahre 1912 3,29 v. H. im letzten Quartal 3.63 v. H. 
im besten Monat 4,32 v. H. des Blattgewichts. In 
1913 würden unter normalen Verhältnissen 2000 Tomen 
von der Pflangung geliefert werden können. Angesichts 
der wachsenden Arbeiterschwierigkeiten wollen wir in- 
dessen bestimmte Voraussagen nicht machen. 
Die Fabrik arbeitete gut. Die Corona-Ent- 
faserungsmaschinen leisteten im letzten Quartal in meist 
nicht ganz neunstündiger Abeirzzeit im Tagesdurch- 
schnitt über 3 Tonnen pro Maschi 
Baumwolle. Als zwischenkultur 
170 ha Uganda Upland-Baumwolle gezogen. 
wurde auf 
Kleine 
*) Ob sich die Vertrerungsbefugnis des Gouver- 
neurs im Hinbiich auf § 8 der Kaiserlichen Verordnung 
vom 14. Juli 1905 (Reichs-Gesevbl. S. 717) und die 
dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen des Gouver= 
neurs nur aus polizeirechtlichen Gründen rechtfertigen 
läßt oder ob nicht auch finanzrechtliche Erwägungen 
heranzuziehen sind, kann zweitebbest erscheinen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.