Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

W# 470 20 
Der § 9 der Verordnung des Gouverneurs, betreffend die Abgabe vom Handelsgewerbe 
vom 1. August 1899 (Kol. Bl. S. 622f.) wird dahin geändert: 
Die Jahresabgabe ist, mit Ausnahme der Gebühr für den Wandergewerbeschein, welche 
sofort bei der Lösung des letzteren ihrem vollen Betrag nach fällig wird, in halbjährlichen Raten 
im Laufe der Monate April und Oktober im voraus an die Bezirksämter bzw. an die Stationen 
zu entrichten, in deren Bezirk sich die Handelsniederlassungen befinden. 
Diese Verordnung tritt am 1. April 1913 in Kraft. 
Lome, den 4. Dezember 1912. 
Der Gouverneur. 
J. v 
v. Doering. 
Bekanntmachung des Gouverneurs von Togo zur Verordnung vom 4. Dezember 1912, 
betr. die Hbänderung des §9 der Verordnung über die Abgabe vom Handelsgewerbe. 
Vom 4. Dezember 1912. 
(Amtsblatt 1912, Nr. 57, S. 414.) 
Im Absatz 2 der Bekanntmachung des Gouverneurs vom 5. Juni 1908 zur Verordnung 
vom 1. August 1899, betreffend die Abgabe vom Handelsgewerbe (Amtsbl. S. 116), wird das Wort 
„Kalenderjahres“ ersetzt durch das Wort „Rechnungsjahres“. 
Diese Bekanntmachung tritt am 1. April 1913 in Kraft. 
Lome, den 4. Dezember 1912. 
Der Gouverneur. 
v. Doering. 
Verordnung des GCouverneurs von Saomoa, betr. die Beschränkung des Verfügungs- 
rechts der Eingeborenen über ihre LTändereien. 
Vom 20. August 1912. 
(Samoan. Gouv. Bl. 1912, Bd. IV, Nr. 34, 8. 155 f.) 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) in Verbindung 
mit § 6 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Rechte an Grundstücken in den deutschen Schutz- 
gebieten, vom 21. November 1902 (Reichs-Gesetzbl. S. 283) wird mit Genehmigung des Reichs- 
kanzlers verordnet, was folgt: 
#5 1. In der Absicht, den Eingeborenen ihren Grund und Boden zur Bearbeitung durch 
sich und ihre Nachkommen zu erhalten, wird der Übergang von Eingeborenenland auf Nichteingeborene, 
sei es durch Verkauf, Verpfändung, Verpachtung oder auf andere Weise verboten, mit folgenden 
Ausnahmen: 
a) Ländereien innerhalb des früheren Munizipalitätsbezirkes und der Grenzen des Pflanzungs- 
bezirks, wie er in der Verordnung vom 24. Mai 1905 (Gouv. Bl. Bd. III Nr. 43) beschrieben 
ist, dürfen nach vorschriftsmäßiger Vermessung gegen angemessene Gegenleistung verkauft oder 
verpachtet werden, sofern der Gouverneur schriftlich seine Genehmigung erteilt und der Vertrag 
gerichtlich verlautbart wird. · 
Ländereien außerhalb dieser Bezirke dürfen nach sorgfältiger Feststellung der Grenzen für eine 
angemessene Gegenleistung von dem Gouvernement zu freiem Eigentum oder pachtwei#e 
erworben werden. Das Gouvernement hat aber Sorge zu tragen, daß die ländlichen Grund- 
stücke und die Fruchtpflanzungen der Eingeborenen nicht ungebührlich vermindert werden. 
b 
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