Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

W 477 20 
1. festzustellen, daß die Beklagte gemäß § 5 d 
Verordnung vom 25. Mai 1 verpflichtet 1t 
die gesamten ihr von * Klägerin zwecks 
Vermittlung der Verwertung übergebenen Dia- 
manten zu sortieren, soweit diese nicht im 
ganzen verkauft werden, 
die Beklagte bei Vermeidung einer Strafe von 
5000 ./4 für jeden Zuwiderhandlungsfall zu 
verurteilen, der Klägerin eine Sortierungs- 
bescheinigung über die gesamten vorbezeichneten 
Diamanten zu erteilen. 
Das Landgericht ha den Rechtsweg für unzu- 
lässig erklärt. Das Berufungsgericht hat ihn dagegen 
für zulässig erklärt, und zwar, wie die Gründe zweifel- 
los ergeben, nur hinsichtlich der vorbezeichneten beiden 
Anträge, nicht auch hinsichtlich der nur eventuell ge- 
stellten weiteren Anträge und hinsichtlich eines erst in 
der Berufungsinstanz geltend gemachten adens-= 
ersatzanspruches. diese Beschränkung der Tragweite 
der Entscheidung aus den Gründen klar erhellt, kann 
die Rüge der Revision, daß die Beschrankng auf die 
erstinstanzlichen Ansprüche in der Urteilsformel nicht 
zum Ausdruck gebracht ist, um so weniger Berücksichti- 
Zgung finden, als es sich um ein nach außen hin nicht 
wirkendes Zwischenurteil handelt. 
Auch der Hauptangriff der Revision, daß das 
Berufungsgericht zu Unrecht ein privatrechtliches Dienst- 
verhältnis zwischen den Parteien als bestehend und 
den Rechtsweg für zulässig erachtet habe, ist un- 
begründet. 
Der Gegenstand des Unternehmens der Beklagten 
ist nach ihren Satzungen neben der ihr durch die er- 
wähnten Verordnungen übertragenen oben angegebenen 
Aufgabe überhaupt der Handel mit Diamanten, deren 
Veredelung, Be= und Verarbeitung und Beleihung. 
Sie ist also eine kaufmännische Erwerbsgesellchaft. 
welche der ihr verliehenen Fähigkeit, vor Geri u 
klagen und verklagt zu werden, in ihrem e 
geschäftlichen Verkehr ebenso notwendig bedarf wie 
unmöglich den mit ihr in geschäftliche Verbindung 
Tretecdden. im allgemeinen der Schutz des ordentlichen 
Rechtswegs versagt werden konnte. Daß die 
Diamantenförderer von diesem Rechtsschutz ihr (0egen 
¾ ber ausgeschlossen werden sollten, dafür fehlt jeder 
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Anhalt. Die Tätigkeit, welche die Beklagte für die 
diamantenförderer übernimmt, fällt an sich unter den 
riff einer entgeltlichen Geschäftsbesorgung und 
unter den der Geschäfte eines Kommissionärs im 
  
  
Sinne des § 388 des Handelsgesetzbuchs. Die Streitig- 
keiten, die aus einem solchen Rechtsverhältnuis erwachsen, 
gehören dem hürgerlichen Rechte an. Daran ändert 
der Umstand nichts, daß die von der Beklagten für 
die Diamantförderer auszuübende Tätigkeit im öffent- 
lichen Interesse monopolisiert ist und von der Ver- 
waltungsbehörde geregelt und beaufsichtigt wird; der 
Aussicht des Reichskanzlers unterstehen ämtliche mit 
een Rechten einer juristischen Person ausgestatteten 
Kolonialgesellschaften, Aufsichts- 
behörde sind in den Gesellschaftsvertrag aufzunehmen: 
18 SchG G. Um ein kaufmännisches Geschäft handelt 
es sich auch bei der Verwertung der von bben Dia- 
manterförderern der Beklagten zu übergebenden Dia- 
manten, wie auch die Dentschrift, betreffend die Ver- 
hältnisse im deutsch-südwestafrikanischen Diamanten- 
gebiet, S. 32, anerkennt. Die im öffentlichen Interesse 
erfolgte Monopolisierung dieser Verwertung hebt deren 
privatrechtlichen Charakter ebensowenig auf, wie die 
ebenfalls im öffentlichen Interesse Efelgende Kon- 
zessionierung zahlreicher Gewerbebetriebe deren Ge- 
schäfte den Rechtsweg entzieht. Der Vergleich mit 
den öffentlich bestellten Fleischbeschauern, auf welche 
die Revision hinweist, paßt schon deshalb nicht, weil 
diese allgemein als Beamte erachtet werden — siehe 
Ensscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen 
Bd. 19 180 (für Baern Bd. S. 197 (für 
Baden), Hh. 29 S. 67, Bd. 38 S. 349 und ZDd. 39 
S. 284 (für Preußen) und Beschluß des Reichs- 
versicherungsamts vom 5. November 163 Ministerial- 
blatt f. d. innere Verwaltung 1908 S. 6 
Daß die Vergütung, welche der — von 
den Diamantenförderern zu zahlen ist, als Gebühr 
bezeichnet wird ist ohne jede Bedentung für die zu 
entscheidende rage. 
Der Rechtsweg ist aber mit Recht auch für die be- 
sonderen Ansprüche, auf welche das angefochtene Urteil 
sich bezieht, für zulässig erachtet worden. Sie stellen 
sich als Ansprüche auf Erfüllung des privatrechtlichen 
Vertrages dar. Daß die Art der Erfüllung des Vertrages 
durch die Verordnungen des Reichskanzlers ganz oder 
teilweise geregelt ist, ist bei der sachlichen Entscheidung 
zu berücksichtigen. Die abstrakte und gerade bei den 
hier in Betracht kommenden Anträgen völlig fern- 
liegende Möglichkeit, daß der Richterspruch mit den 
behördlichen Anordnungen sich in Widerspruch setzen 
könnte, vermag den Rechtsweg nicht auszuschließen. 
  
  
  
Kolonialwirtschaftliche Mi#tteilungen. 
  
Die Kultur von Manihot Glaziovil und die Ge- 
winnung und Aufbereltung von Kautschun in Deutsch- 
Ostafrika.") 
Unter obiger lberschrift findet sich im „Deut- 
schen Kolonialblatt" Nr. 22 vom 15. November 
v. Is. — auf Veranlassung des Reichs-Kolonial- 
*) Prof. Dr. Zimmermann, welchem diese Er- 
widerung vorgelegt worden ist, wird auf die hier be- 
sprochenen Fragen an dieser Stelle nicht nochmals 
näher eingehen, da sie größtenteils in seinem Buche 
über Manihot-Kautschuk ausführlich behandelt werden, 
das in nächster Zeit im Veraige von Gustav Fischer 
Gena) erscheinen wird. D. R 
  
amtes — ein Gutachten des Prof. Dr. Zimmer- 
mann-Amani abgedruckt, das von seiner vor- 
gesetzten Behörde eingefordert wurde, um zu dem 
von unserem Dr. Marckwald verschiedentlich 
zum Ausdruck gebrachten Anschauungen zu obigen 
Fragen Stellung zu nehmen. 
Die gutachtlichen Darlegungen des Professors 
Zimmermann bestätigen in vielen Punkten die 
von Dr. Marckwald zum Ausdruck gebrachten 
Anschauungen, wie sich ja auch in den münd- 
lichen Besprechungen bei dem längeren Auf- 
enthalte in Amani bezüglich der meisten Punkte 
eine Übereinstimmung in den Anschauungen be- 
3*
	        
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