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von Handel und Gewerbe im Sudan, kundgemacht
worden, worin folgende Steuersätze vorgesehen sind:
Es werden erhoben bei einem jährlichen Ge-
winne von:
abis 56 äigunpt. Pfund- . 50 Tarif-Piaster
mehr als 8 4 49 pt. Pfund
- - - -
- - - 150 - - 2 - -
- - 150 = 200 = - 5 - -
- -200-300 · - 8 - 2
2800 -400 - - .12 -
-2400 -2500 - - . 16 = -
l ·: 500 = 600 = - 20 - -
: .600 ägypt. Pfund 4 v. H. des
Gewinns.
Betriebe mit einem jährlichen Gewinne von weni-
ger als 24 ägypt. Pfund sind steuerfrei.
Columbien.
Ausfuhrzoll für Kautschuk.
Laut Mitteilung im Board of Trade Journal ist
für Kautschuk ein Ausfuhrzoll von 7 v. H. des Wertes
festgesetzt worden.
Südafrikanische Union.
Vorschriften für die Einfuhr von Käuten oder
umn aus Deutsch-Ostafrika
Laut Felannemachung Nr. 388 vom 3. März 1913
hat der Generalgouverneur auf Grund der ihm durch
Abschnitt 281 des Viehseuchengesetzes vom Jahre 19117)
beigelegten Befugnis bestimmt, daß die Einfuhr von
Häuten oder Fellen aus Deutsch-Ostafrika in das Gebiet
der Südafrikanischen Union nur mit besonderer Ge-
nehmigung, des obersten Veterinärbeamten der Union
gestattet
(Thbe ion of South Africa Government Gazette.)
Vorschriften für die Ausfuhr von Früchten.
Das Landwirtschaftliche Departement der Süd-
afrikanischen Union hat unter dem 11. November 1912
durch Bekannmmachung Nr. 1546 Bestimmungen für die
Ausfuhr von Früchten erlassen, die am 1. Dezember
1912 in Wirksamkeit getreten sind.
Es wird eine fakultative Untersuchung, wie sie bis
dahin nur in Kapstadt bestand, für zur Ausfuhr be-
stimmte Früchte eingeführt. Sie findet vorläufig in
den Häfen Kapstadt, Port Elizabeth und Durban statt,
East London keine Kühlhausanlagen besitzt.
ie untersuchungswbeamten haben die Versender
eun die Fehler bei der Verpackung, falsche Benennung
der Fruchtsorten unde- falsche Zeichnung der Kisten auf-
merksam zu machen und gegebenenfalls anzugeben,
warum die zur Untersuchung angemeldeten Früchte
nicht in der richtigen Beschaffenheit für den Versand
waren oder warum sie von der Ausfuhr ausgeschlossen
worden sind.
Die Versender haben das Recht,
suchung der Früchte zugegen zu sein.
Die Bestimmungen der neuen Verordnung sind in
den meisten Punkten mit den früheren Bestimmungen
der Verordnung 481/1911 für die Kapprovinz gleich.
Danach hat jeder Ausführer von Früchten, der seine
Sendung einer staatlichen Untersuchung unterwerfen
bei der Unter-
" Vol., . Kol. Bl.“ 1912, S. 31.
will, einen Antrag schriftlich einzureichen und gleich-
zeitig die Schutzmarke anzugeben, mit welcher er seine
Kisten zu zeichnen beabsichtigt.
Jede Fruchtkiste wird nach Prüfung des Inhaltes
von dem Beamten mit einem Stempel versehen, der
das Wappen der Südafrikanischen Union mit der Um-
schrift „Passed by Covernment Inspector“ enthält. Die
Gebühr beträgt 71 Schilling für je 40 Kubikfuß für
Kisten, von denen 25 auf 1 Tonne und darunter gehen,
und 1 Schilling 6 Pence für alle Kisten, von denen
über 2 25 auf 1 Tonne ge
Kisten, welche vom Infpertor als nicht geeignet
zur Ausfuhr zurückgewiesen werden, werden dem Aus-
führer wieder zur Verfügung gestellt.
Der Versender hat die Kühlraumgebühren zu be-
zahlen und auch selbst für den Verkauf in Europa
zu sorgen.
Jede Kiste muß an einer Seite mit den Unter-
scheidungsmerkmalen des Versenders und — mit Aus-
nahme von Trauben, Melonen, Orangen, Naartjes und
Mangos — mit der Gradbezeichnung extra ausgewählt
(xtra seleeted) oder ausgewählt (s ected), der Art und
Anzahl der Früchte gezeichnet sein.
Birnen, Pfirsiche, Nektarinen, Pflaumen und Apri-
kosen müssen in Seidenpapier oder anderes passendes
apier eingeschlagen sein.
e Früchte müssen erstklassig frei von Beschädi-
gungen gleichmäßig ausgewählt und sortenrein sein.
Jede Kiste darf nur eine Sorte Früchte enthalten.
Jede Sendung muß vor der Verschiffung 48 Stun-
den in einem Gefrierraum untergebracht gewesen sein.
Wird hierfür nicht ein Regierungs-Gefrierraum benutz,
so hat die Beförderung vom Gefrierraum zum Schiff
in Kühlwaggons zu geschehen.
Die vorgeschriebenen Größen der einzelnen Frucht-
sorten sind gegen das vorige Jahr teilweise etwas
herabgesetzt worden. Auch ist eine ganze Anzahl Sor-
ten, welche im vorigen Jahre noch versuchsweise für
die Ausfuhr zugelassen wurden, in der neuen Ver-
ordnung ausgeschlossen worden.
(Nach einem Berichte des lasmirtschaftichen
Sachverständigen in Kapstadt.
Südnigeria.
Vorschriften für die Durchfuhr von Waren.
Nach einer Mitteilung des „Nigeriun Customs and
Trade Journal“ vom 17. März 1913 sind die Zollvor-
schriften für Südnigeria u. a. dahin abgeändert worden,
daß für Waren, die behufs Durchfuhr nach französischem
Gebiete mit der nigerischen Eisenbahn nach Kano be-
fördert werden, alle Kosten für entstandene Dienst-
leistungen von dem Warernversender zu tragen sind.
Die Waren sind auf dem kürzesten Wege durch britisches
Gebiet durchzuführen.
Waffen, Munition und Spirituosen, die der Fran-
zösischen Regierung gehören, können, wenn sie ver-
schlossen und von dem Zollbeamten an der Katsena-
grenze untersucht sind, durchgeführt werden. Die Durch-
fuhr von Waffen usw., die Privatpersonen gehören, ist
gesetzlich nicht zulässig.
Crhe Board of Trade Journal.)
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