Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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Im III. Viertel! Im III. Viertel 
des Kalenderjahressdes Kalenderjahres Zunahme Abnahme 
Benennung der Waren 1912 1911 
Menge Wert sMenge Wert Menge Bert s Menge Wert 
xtg 4 kar 2 kg AM kg AM 
B. Ausfuhr. 
Bananen, frisch und getrocknet. 1 50 —i — 1 50 — — 
Kakooaa 1348 940/129281629 6 3051 — — 
Kolanüsse 28222 23660 21 28 100 — 
Kalmterne 4971 892|1309908 6 842 889/1571987 — — 870 997262084 
. . . 1058 28458146 1286 407 548 358 — — 228 121190213 
Nabinüsse . 112 67714309 4500 540108 177|] 13 769 — — 
Schinüsse, S#ibuner 80 965 51 62 35600 — — 
Bau- und holz 92 188 59515 78 468 66159 707 — — 
Kautschut 827 073|8322097679 0142771947 148.059| 550 150 — — 
Elfenbein 8808 141 14618 163611 — — 5 710 21 768 
  
Rolonialrechtliche Entscheidungen. 
Nr. 11, 12. 
RKuszüge aus den Urtellen des Relchsgerichts (3. Slvlisenat) vom 22. Oal 1903 und 13. Februar 1906. 
(Entschd. des R. G. in Z. S., 
1. Bei der Bemessung der Pension eines Zahl- 
meisteraspiranten, der mit der Charge eines Feld- 
webels aus dem Heer ausschied, mit der Charge 
eines Deckoffiziers einer afrikanischen Schutz- 
truppe zugeteilt und später, jedoch vor dem 1. Juli 
1906, von der Kolonialverwaltung pensioniert 
wurde, ist der Dienst in der Schutztruppe als eine 
Fortsetzung des Dienstes im Heer anzusehen 
und eine Beförderung in der Schutztruppe zu 
berücksichtigen. 
2. Bei der Pensionierung des Zaylmeister- 
aspiranten sind daher die Gebührnisse zugrunde 
zu legen, die ihm nach seinem Dienstalter und 
seiner Charge bei der Schutztruppe für den Fall 
der Fortsetzung seines Dienstverhältnisses in der Heimat 
zugestanden hätten. In analoger Anwendung sind 
dies die Gebührnisse eines Deckoffiziers der 
Marine. 
88 38, 5. 7 des Gesetzes, betr. die Kaiserlichen 
Schutztruppen in den afrikanischen Schutzgebieten und 
die Beüryflicht daselbst, vom 18. Juli 1896 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 653). 
Nr. 11. 
„Der Kläger hat vom 1. April 1883 bis zum 
Mai 1893 dem Heere angehört und war zuletzt 
gelichod und Zahlmeisteraspirant im 2. Hannoverschen 
Infanterie-Regiment Nr. 77. Er wurde darauf zum 
Zahlmeisteraspiranten in der Schutztruppe für Deutsch- 
Ostafrika ernannt. Als solcher gehörte er zu der 
Klasse der Deckoffiziere. Zufolge Verfügung der Ko- 
lonialabteilung des Auswärtigen Amts schied er am 
ärg 1897 als dauernd gansiwalid aus dem 
Kolonialdienst mit pemian aus. Über die Köbe der 
Pension herrscht Streit. Die Kolonialabteilung hat 
in der Entscheidung vom 17. Juni 1900, welche sie als 
  
  
Bd. 58 S. 1, Bd. 62 S. 392.) 
endgültige im Sinne des §& 114 des Militärpensions- 
ggete bezeichnet, auf Grund des Gesetzes vom 
18. Juli 1896, betreffend die Kaiserlichen Schutz- 
truppen in den bfritauischen Schutzgebieten und die 
Eiherr daselbst (R.G.Bl. S. 653), die Pension ein- 
schließlich der geern 6E, Ba. , auf 936 7 feitge esetzt; 
sie geht davon aus, daß nach diesem Gesetz der Kläger 
hinsichtlich seiner Fensönierung nicht als Deloffihker, 
sondern nur als Feldwebel behandelt werden könne, da 
er diese Charge vor seinem Ubertritte zur Schutztruppe 
innegehabt habe und eine höhere in der Heimat auch 
nicht erreicht haben würde. Der Kläger beansprucht 
dagegen die Pension eines Decifziers, und zwar 
auf Grund der Bestimmungen des Gesetzes vom 
18. Juli 1896, eventuell nach dem Gesetz, betreffend 
die Heiserliche Schugtrupde für Deutsch-Ostafrika. vom 
22. Mär Bl. S. 53); er berechnet die 
Feie Anspesien oerseosenbele auf 1827.4. 
Das Berufungsgericht hat in Abänderung des die 
Klage abweisenden ersten Unneil# den Beklagten zur 
Zahlung einer jährlichen Pension von 1597.4 ver- 
urteilt und den weitergehenden Antrag des Klägers 
zrückgewiesen es nimmt an, daß das Gesetz vom 
8. Juli 1896 nicht zur Anwendung komme, vielmehr 
16 Gesetz vom 22. März 1891, auf Grund dessen 
der Kläger als Deckoffiier eine Pension von 1597 4 
zu beanspruchen habe. 
zunächst die Revision des Beklagten 
betrifft, so erscheint die Ansicht des Berusungsgerichts, 
daß das Gesetz vom 22. März 1891 maßgebend sei, 
nicht gerechtfertigt.“ (Es wird dies näher ausgeführt, 
und dann fortgefahren): 
„Die Pensionierung des Klägers ist durch Ver- 
fügung vom 28. Märg 1897 zum 31. März 1897 erfolgt, 
also zu einer Zeit, als das Gesetz vom 18. Juli 1896 
schon in Praft getreten war. Der Kläger kann daher 
nur nach Maßgabe dieses Gesetzes Pension bean- 
spruchen. 
Das Gesetz vom 18. Juli 1896 bestimmt im § 3, 
daß die den Schutztruppen zugeteilten deutschen 
Militärpersonen aus dem Heere, und soweit sie der 
Kaiserlichen Marine angehören, aus dieser völlig aus- 
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