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IV. Besondere Bestimmungen.
25. Für Diamanten, die in dem im § 1 bezeichneten Gebiete gewonnen wurden, jedoc
nicht nach Maßgabe der §§ 1 bis 24 zu besteuern sind, werden als Steuer sechsundsechzig Hundertstel
des durch ihre Verwertung gemäß § 1 der Kaiserlichen Verordnung vom 16. Januar 1909 erzielten
Erlöses erhoben. Sind die Diamanten nicht in dieser Weise verwertet worden, so tritt an die Stelle
des Erlöses der Betrag, welchen die in der genannten Verordnung mit der Vermittelung der Ver-
wertung der Diamanten betraute Stelle als Erlös schätzt.
Der Gouverneur kann rechtmäßig gewonnene Schürfdiamanten zeitweilig von der Steuer
befreien, solange sie nicht veräußert werden.
Die im Abs. 1 festgesetzte Steuer wird auch für Diamanten unbekannter Herkunft erhoben,
es sei demm, daß sie nachweisbar nicht aus dem im § 1 bezeichneten Gebiete herrühren.
§ 9, 10 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 3 und § 11 finden entsprechende Anwendung.
16. Die Besitzer der im § 25 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Diamanten haben, soweit weis
nicht zur Ablieferung an die mit der Vermittelung der Verwertung betraute Stelle verpflichtet sind,
dieser Stelle unverzüglich nach der Besitzerlangung von der Zahl und Art der in ihrem Besitze be-
findlichen Diamanten Anzeige zu machen.
V. Übergangsvorschriften.
§ 27. Für Diamanten, die nach dem 31. Dezember 1911, jedoch vor dem Inkrafttreten
dieser Verordnung gewonnen worden sind, sowie für Diamanten unbekannter Herkunft, die nach dem
31. Dezember 1911, jedoch vor dem Inkrafttreten der Verordnung das Schutzgebiet verlassen haben,
wird die Steuer nach Maßgabe dieser Verordnung in der gleichen Weise erhoben, wie wenn sie am
1. Januar 1912 in Kraft getreten wäre.
Die im Abs. 1 bezeichneten Diamanten sind von den bisherigen fiskalischen Abgaben und
von der bisherigen Verwertungsgebühr in gleicher Weise befreit, wie wenn sie nach dem Inkrafttreten
dieser Berordnung gewonnen worden wären.
§5 28. Stellt sich bei einem Diamantenabbaubetriebe der Gesamtbetrag der Steuer im Jahre 1912
höher als der Betrag, der beim Fortbestehen der bisherigen Abgaben und Gebühren, soweit sie durch
die Steuer ersetzt werden, zur Hebung gelangt wäre, so wird in diesem Jahre der letztere Betrag
als Steuer erhoben.
§ 29. Für die im Jahre 1912 geförderten Diamanten gelten die bisherigen Abgaben und
Gebühren, soweit sie durch die Steuer ersetzt werden, als vorläufige Steuer.
Ist anzunehmen, daß der Betrag der bisherigen Abgaben und Gebühren die voraussichtlich
von dem Förderer zu entrichtende endgültige Steuer erheblich übersteigt, so kann der Gouverneur
auf Antrag des Förderers einen niedrigeren Betrag als vorläufige Stener festsetzen und die Rück-
zahlung des Unterschiedsbetrags anordnen.
30. Für den im Jahre 1912 gewonnenen Teil einer Einsendung, welche zugleich Diamanten
umfaßt, die im vorhergehenden Jahre gefördert sind, wird der Erlös nach dem Gewichte dieses Teiles
unter Zugrundelegung des Verhältnisses zwischen Gewicht und Erlös der ganzen Einsendung berechnet.
VI. Ermächtigung des Reichskanzlers und des Gouverneurs zum Erlaß von Aus-
führungsbestimmungen.
5 31. Der Reichskanzler hat die zur Ausführung der §§ 9 und 10 erforderlichen Be-
stimmungen zu erlassen, insbesondere über
1. Mitteilung der Steuerfeststellung (§ 9),
2. Frist und Form der Beschwerde (§ 10),
3. Beschwerdeverfahren sowie Form und Zustellung der Entscheidungen.
Im übrigen hat der Gouverneur die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Be-
stimmungen zu erlassen, insbesondere über
Form der Nachweisungen (8 15),
2. Bestellung und Geschäftsführung der isperständigen (§§ 14, 16 und 17),
3. Frist und Form des Einspruchs (§ 17 Absl. 2
4. Sitz und Bildung des Ausschusses, elsspriehso)) biren sowie Form und Zustellung
der Entscheidungen.
#§* 32. Der Gouverneur kann nach Anhörung des Ausschusses für die Ermittelung gewisser
Posten der Betriebskosten bestimmte Erfahrungssätze sowie für die Berücksichtigung von Verwaltungs-
kosten außerhalb des Schutzgebiets, von Gehaltssätzen, Tantiemen und ähnlichen Ausgaben bei den
Betriebskosten Grenzen vorschreiben.