Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

W 572 20 
Verfügung des Reichskanzlers, betr. die Erteilung einer Sonderberechtigung an den 
Landesflskus von Deutsch-Ostafrika zum ausschließlichen Schürfen und Bergbau auf 
Sdel- und Halbedelsteine im Klußgebiet des Rowuma. 
Vom 21. Juni 1913. 
Auf Grund der §§ 93, 96 der Kaiserlichen Bergverordnung für die afrikanischen und 
Südsee-Schutzgebiete mit Ausnahme von Deutsch-Südwestafrika vom 27. Februar 1906 (Ceichs- 
Gesetzbl. S. 363) wird für das Schutzgebiet Deutsch-Ostafrika bestimmt: 
§ 1. Dem Landesfiskus von Deutsch-Ostafrika wird, unbeschadet wohlerworbener Rechte 
Dritter, eine Sonderberechtigung zum ausschließlichen Schürfen und Bergbau auf Edel= und Halb- 
edelsteine in dem Gebiete erteilt, das begrenzt wird: 
im Süden durch das linke Ufer des Rowumaflusses bei höchstem Wasserstand, 
im Norden durch den Parallelkreis 10° 30/ südlicher Breite, 
im Osten durch den Meridian 39° 30“ 
im Westen durch den Meridian 38° 30- östlicher Länge von Greenwich. 
5* 2. In dem Sonderrechtsgebiete gelten beim Schürfen und Bergbau auf Edel= und 
Halbedelsteine die Vorschriften der Kaiserlichen Bergverordnung vom 27. Februar 1906 mit Aus- 
nahme derjenigen, die einem jeden das Schürfen im Sinne ihres Abschnitts II gestatten. 
§ 3. Die Sonderberechtigung beginnt mit dem Zeitpunkt des Erlöschens der dem Verlags- 
buchhändler Vohsen in Berlin am 13. Juli 1903 erteilten Konzession (13. Juli 1913). 
Berlin, den 21. Juni 1913. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Solf. 
Verfügung des Beichskanzglers, betr. die Srweiterung der Befugnisse des Landesrats 
von Deutsch-Südwestafrika. 
Vom 26. Juni 1913. 
Auf Grund des 8§8 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) und des 
5 113 der Verordnung des Reichskanzlers, betreffend die Selbstverwaltung in Deutsch-Südwestafrika, 
vom 28. Januar 1909 (Kol. Bl. S. 141) wird unter Anderung des § 5 der Verfügung des Reichs- 
kanzlers, betreffend die seemannsamtlichen und konsularischen Befugnisse und das Verordnungsrecht 
der Behörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 27. September 1903 (Kol. Bl. 
S. 509) für das Schutzgebiet Deutsch-Südwestafrika verfügt, was folgt: 
§5 1. Verordnungen des Gouverneurs, die sich beziehen auf: 
. Die Bekämpfung von Seuchen unter Menschen und Tieren, 
.das Wege= und Waseerrecht, 
. das Jagdrecht, 
. die Land- und Forstwirtschaft und die Viehzucht, 
die Anwerbung und die Dienst- und Arbeitsverhältnisse der Eingeborenen, 
bedürfen vor a Veröffentlichung der Zustimmung des Landesrats. 
§* 2. Zu einem zustimmenden Beschluß des Landesrats im Sinne des § 1 dieser Ver- 
fügung genügt die einfache Stimmenmehrheit; es muß jedoch bei der Abstimmung mindestens die 
Hälfte der Mitglieder des Landesrats anweseud sein. 
§ 3. In Fällen dringenden Bedürfnisses ist, sofern der Landesrat nicht versammelt ist, der 
Gouverneur berechtigt, Verordnungen der im § 1 bezeichneten Art auch ohne vorherige Zustimmung 
des Landesrats zu erlassen (Notverordnungen). Derartige Verordnungen sind dem Landesrat bei 
seinem nächsten Zusammentritt sofort zur Genehmigung vorzulegen. 
Berlin, den 26. Juni 1913. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Solf. 
G# dd —
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.