Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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verneurs einzuholen, sofern die Dienstreise mehr als die Dauer einer Woche in Anspruch nimmt 
oder über die Bezirksgrenzen hinausführen soll. 
Zu Dienstreisen bis zur Dauer einer Woche ist der Regierungsarzt auch ohne vorherige 
Genehmigung des Gouverneurs befugt, sofern der Bezirksleiter sein Einverständnis erklärt. 
#5* 27. Der Regierungsarzt ist befugt, dem Rufe außerhalb seines Amtssitzes wohnender 
Schwerkranker Folge zu leisten, falls er nicht beruflich verhindert ist. Dauert seine Abwesenheit 
vom Amtssitze vorausfichtlich länger als einen Tag, so ist der Bezirksleiter sofort in Kenntnis zu 
setzen. Erhebt der Bezirksleiter gegen die Reise Bedenken, so ist die Entscheidung des Gouverneurs, 
womöglich telegraphisch, anzurufen. 
§ 28. Die Regierungsärzte sind die Dienstvorgesetzten des ihnen zugeteilten mittleren und 
unteren Sanitätspersonals. Gegen Nichteingeborene sind sie hiernach zu Warnungen und Verweisen 
befugt. Eingeborene können sie durch Lohnabzüge bis zu einem Drittel des Monatslohnes bestrafen. 
§ 29. Diese Dienstanweisung tritt sofort in Kraft. 
Buea, den 28. März 1913. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
J. V.: 
Dr. Meyer. 
Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Neugulnea, betr. Verbot des 
Kischeschießens. 
Vom 17. April 1913. 
(Amtsbl. 1913, Nr. 9, S. 78.) 
Durch besondere Verfügungen des Gouverneurs sind auf Grund des § 1, II. der Verordnung 
vom 1. Dezember 1904, betreffend das Verbot des Fischens unter Anwendung von Sprengstoffen, 
einzelne Küstengebiete für das Fischen mit Sprengstoffen freigegeben worden (vgl. Amtsblatt 1911, 
S. 176). Diese Ausnahmen werden mit Wirkung vom 1. Januar 1914 widerrufen. Von dem ge- 
nannten Zeitpunkt ab ist das Fischeschießen im ganzen Schutzgebiet verboten und strafbar. 
Rabaul, den 17. April 1913. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Hahl. 
finderung der Satzung der Ooliwe-Dflanzungs-Gesellschaft zu Berlin. 
Vom 24. Mai 1913. 
Die Satzung der Moliwe-Pflanzungs-Gesellschaft zu Berlin ist durch Beschluß der 
ordentlichen Hauptversammlung vom 24. Mai 1913 mit Zustimmung der Aussichtsbehörde, wie folgt, 
geändert worden: 
Der Gesellschaftsvertrag erhält folgenden Zusatz: 
Art. 26a. "„ 
Innerhalb vier Jahren nach Fälligkeit nicht erhobene Dividenden verfallen zugunsten der 
Gesellschaft. 
  
  
Dersonalien. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem Staatssekretär 
des Reichs-Kolonialamts, Wirklichen Geheimen Rat Dr. Solf den Roten Adler-Orden 2. Klasse mit 
Eichenlaub und dem Stern zu verleihen. 
* Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem früheren 
Sekretär beim Gouvernement von Deutsch-Neuguinea Walther Pieper den Königlichen Kronen- 
Orden 4. Klasse zu verleihen.
	        
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