Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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4. Die Ausfuhr darf nur über Hamburg erfolgen. 
Jeder Viehtransport muß in der Kolonialen Viehversandstelle der Deutschen 
Landwirtschaftsgesellschaft zu Hamburg zusammengestellt werden, in der er einer 
144tägigen amtlichen Beobachtung unterworsen wird; 
Unmittelbar nach der Ankunft im Schutzgebiet unterliegt das Vieh in einer be- 
sonderen Quarantänestation einer 28tägigen Quarantäne. 
Anträge auf Anschließung privater Viehsendungen an amtliche Viehtransporte nach Deutsch- 
Südwestafrika sind an das Reichs-Kolonialamt zu richten. 
Berlin, den 8. Jannar 1913. 
Der Reichskanzler (Reichs-Kolonialamt). 
Im Auftrage: 
Conze. 
Oi 
Ausfũhrungsbestimmungen des Gouverneurs von Deutsch-· Ostafrika zur Ein- 
wanderungs-Verordnung vom 10. Oktober 1912.7) 
Vom 29. Oktober 1912. 
Artikel 1. 
Einwanderungsbehörden im Sinne der Verordnung sind: 
a) die örtlichen Verwaltungsbehörden (Bezirksamt, Militärstation, Residentur, Neben- 
stelle, Militär= und Polizeiposten), in deren Bezirk der Einwanderer das Schutz- 
gebiet zuerst betritt. 
Für Daressalam wird ein vom Gouvernement besonders beauftragter Beamter 
mit der Wahrnehmung der Geschäfte betraut. 
b) die Zollstellen für die mit Dhaus im Schutzgebiet eintreffenden Einwanderer und 
für Orte ohne örtliche Verwaltungsstelle; 
c) die Schiffsführer der Gouvernementsdampfer auf den Binnenseen und für den 
Verkehr zwischen Zanzibar und Daressalam. 
Artikel 2. 6 
Must Jeder Einwanderer, der eine Sicherheit hinterlegt, erhält hierüber einen Ausweis nach 
Muster 1. 
» Über die Ausstellung der Ausweise an Europäer und ihnen rechtlich gleichgestellte Farbige 
ist ein fortlaufendes Register zu führen und vierteljährlich dem Gouvernement einzusenden. 
Die in § 1 Absatz 2 vorgesehene Besichtigung oder Untersuchung hat stets zu erfolgen, wenn 
der Einwanderer Berufs= beziehungsweise Bevölkerungsklassen angehört, die erfahrungsgemäß häufig 
mit übertragbaren Krankheiten, insbesondere mit Lungen= und Kehlkopf-Tuberkulose, behaftet sind. 
66 ist dabei zu berücksichtigen, daß in Zanzibar wie in Indien und Goa die Tuberkulose eine weite 
Verbreitung gewonnen hat. 
Sind bei der Untersuchung auf eine der im § 1 Absatz 2 genannten Krankheiten zur Er- 
kennung der Krankheit, insbesondere der Tuberkulose, besondere Untersuchungsverfahren notwendig 
(Sputumuntersuchungen und dergleichen), so ist der verdächtige Einwanderer, falls am Einwanderungs- 
orte nur ein Sanitätsunteroffizier zur Verfügung steht, gemäß § 6 Absatz 3 vorläufig zurückzuweisen 
und ihm anheimzugeben, sich an einem Einwanderungsorte, wo ein Arzt stationiert ist, der Unter- 
suchung zu unterziehen. Auf jedem Ausweis ist zu vermerken, ob und mit welchem Ergebnis eine 
gesundheitliche Besichtigung oder Untersuchung stattgesunden hat. 
Artikel 3. 
Der Nachweis des hinreichenden Lebensunterhalts gilt als erbracht: 
1. durch Vorlage eines festen Dienst= oder Arbeitsvertrages mit einer als zahlungs- 
fähig bekannten Person; 
2. wenn unterhaltspflichtige Angehörige im Schutzgebiet wohnhaft sind, von denen 
die Deckung etwaiger Verpflegungs= und Heimschaffungskosten mit Sicherheit be- 
stritten werden kann. 
*) Vgl. „Deutsches Kol. Bl.“ 1912, Nr. 23, S. 1130 .
	        
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