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Dienstanweisung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika für die
Vermessungsverwaltung.
Vom 12. Juni 1912.
(Amtsblatt 1912, Nr. 14, S. 241 fl.)
A. vorstand der Vermessungsverwaltung.
§ 1. Der Vorstand der Vermessungsverwaltung (Vermessungsdirektor) ist Vorgesetzter sämt-
licher Vermessungsbeamten in technischen Angelegenheiten und erteilt den Vermessungsämtern und
Landmessern die technischen Vorschriften.
§ 2. Der Vorstand der Vermessungsverwaltung revidiert persönlich die Vermessungsämter
und prüft durch örtliche Nachmessungen die Arbeiten der Gouvernements-, wie der Gesellschafts= und
Privatlandmesser.
Anläßlich der Revision der Vermessungsämter hat er sich besonders mit der Prüfung der
dort angefertigten Berechnungen und Karten (Urkarten sowie Ergänzungskarten mit nachgetragenen
Fortschreibungen) zu beschäftigen.
ber die vorgenommenen Revisionen sind dem Gouvernement Berichte zu erstatten, welche
später zu den Mten der Vermessungsverwaltung genommen werden.
§ 3. Ferner gibt der Vorstand der Vermessungsverwaltung den Arbeitsplan den Trigono-
metern an und kontrolliert die Ausführung desselben; auch hat er zu prüfen, ob von diesen die vom
Kolonialamt erlassenen Bestimmungen eingehalten werden.
Er hat ferner von allen Vermessungsbeamten und Privat= wie Gesellschaftslandmessern auch
die Anwendung der für die einheitliche Koordinatenberechnung und Behandlung aufgestellten Regeln
(ugl. Dienstanweisung, betreffend die trigonometrischen Vermessungen und Berechnungen vom
20. August 1904, Kol. Bl. Nr. 18 vom 1. September 1904, und „Wahl der Koordinatensysteme für
Spezialvermessungen in Kolonisationsgebieten“, Zeitschrift für Vermessungswesen 1909, Heft 18 und 19),
sowie die Beachtung der sonst noch zu dieser Dienstanweisung mit Genehmigung oder auf Veran-
lassung des Gouvernements, bzw. des Reichs-Kolonialamtes herauskommenden Nachtragsbestimmungen
zu verlangen.
Insbesondere hat er auch, sowohl für das geodätische Bureau des Reichs-Kolonialamtes
geeignete Unterlagen zu umfangreichen Berechnungen und genaueren Kartenanfertigungen, als auch
alle für die Verarbeitung im kartographischen Institut von Dietrich Reimer (Ernst Vohsen) geeigneten
Unterlagen zu Karten, bei denen eine geringere Genauigkeit beansprucht wird, durch das Kaiserliche
Gouvernement dem Reichs-Kolonialamt mit den nötigen Angaben über Entstehung und Verwendungs-
zweck des Materials einzureichen. (Vgl. § 5.)
4. Der Vorstand der Vermessungsverwaltung ist außerdem Referent des Gouvernements
für Vermessungsangelegenheiten. Als solcher hat er sich auch an der Bearbeitung der Farm= und
Grundstückssachen (Verkäufe, Verpachtungen usw.) zu beteiligen. Von der Genehmigung der einzelnen
Kaufverträge hat er den zuständigen Vermessungsämtern an jedem Monatsschlusse Mitteilung zu machen.
5. Im Bureau der Vermessungsverwaltung wird die Kartographie des ganzen Landes
behandelt. Es werden Wegeverzeichnisse, Entfernungstabellen und Übersichtskarten angefertigt, für
die die Aufnahmen aus allen Zweigen der Verwaltung einzureichen sind. Auch findet hier die
Bearbeitung der Besitzstandkarte, sowie sämtlicher größeren Kartenwerke statt. (Vgl. § 3, Abs. 3.)
§5 6. Die im Archiv der Vermessungsverwaltung niedergelegten Kartenkopien sind auf dem
laufenden zu erhalten, und zwar nach den von den Vermessungsämtern eingereichten Pauszeichnungen,
durch welche die Nachtragungen auf den Ergänzungskarten der Vermessungsämter bei jeder Form-
veränderung der Vermessungsverwaltung bekannt gegeben werden müssen. Auch find die Grund-
besitzrollen und Flurbücher immer Hand in Hand mit den Karten auf den neuesten Bestand zu
bringen nach den Mitteilungen, die die Vermessungsämter der Vermessungsverwaltung zu machen haben.
Die Einreichung dieser Fortschreibungsunterlagen an die Vermessungsverwaltung hat monat-
lich zu erfolgen.
§ 7. Die Verzeichnisse über den Jahresbedarf an Inventarien für den Feld= und Bureau-
gebrauch und ebenso die Schreibmaterialbestellung werden zum 1. Februar jedes Jahres von den
Vermessungsämtern der Vermessungsverwaltung eingereicht und in der Weise bearbeitet, daß die
Bestellungen nach Maßgabe der verfügbaren Mittel von hier aus gemacht, aber die einzelnen
Gegenstände derselben direkt den betreffenden Vermessungsämtern zugeleitet werden. Die Verwaltung
und Aufbewahrung der Inventarien zu Bureau= und Feldgebrauch findet bei den Vermessungsämtern