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§5 27. Fortschreibungsvermessungen sind da, wo Neumessungen abgeschlossen sind, in Er-
gänzungskarten nachzutragen, deren Anfertigung ebenfalls im Bureau des Vermessungsamtes zu
erfolgen hat.
Die durch die Fortschreibungsvermessungen verursachten Formveränderungen sind der Ver-
messungsverwaltung mitzuteilen (siehe § 6).
§ 28. Das Fortschreibungsgeschäft findet durch das Fortschreibungsprotokoll statt. Auf
Grund dieses werden am Ende eines Jahres die Grundbesitzrollen und Flurbücher berichtigt. Hierbei
gelten als maßgebende Bestimmungen die preußischen Katasteranweisungen, die in sinngemäßer Weise
den hiesigen einfacheren Verhältnissen und den Reichskanzlerverfügungen entsprechend anzuwenden sind.
§ 29. Die technischen Inventarien für den Bureau= und Feldgebrauch werden von den
Vermessungsämtern vorschriftsgemäß verwaltet und aufbewahrt und an die Beamten abgegeben.
Die Jahresbestellungen hierfür sowie die Schrei „, die sämtlich zu gleichem
Termin — zum 1. Februar — einzureichen sind, werden von der Vermessungsverwaltung besorgt.
§ 30. Die Vermittlung des Bedarfs an Inventarien, Proviant usw. regelt sich gemäß § 21.
31. Die Einziehung der von den Vermessungsämtern zu prüfenden und nach dem maß-
gebenden Gebührentarif festzusetzenden Gebühren erfolgt durch die zuständige amtliche Kasse. Bis
zum 1. Mai jedes Jahres hat das Vermessungsamt durch Vermittlung der Vermessungsverwaltung
eine Nachweisung über die im Laufe des Rechnungsjahres angefallenen Gebühren der Gouverne-
mentshauptkasse zur Kontrolle vorzulegen.
§5 32. Die Akten des Vermessungsamtes sind nach einem von der Vermessungsverwaltung
bestimmten Schema anzulegen. Außer den Inventarienverzeichnissen und den Etatskontrollen und Ver-
rechnungen sind Journal und Listen der Vermessungsanträge zu führen. Sämtliche Rundverfügungen
des Gouvernements sind den Vermessungsämtern mitzuteilen.
5. Archiv des Vermessungsamtes.
§ 33. Das Archiv enthält die Urkarten, Ergänzungskarten (also alle Flurkarten) von
Ansiedlungen, Kleinsiedlungen und Farmen, Stückvermessungsrisse, Feldbücher, Berechnungen, Fort-
schreibungsprotokolle, Flurbücher und Grundbesitzrollen, das heißt, die sogenannten Vermessungs-
register usw. in Urschrift, während sich Abschriften bei der Vermessungsverwaltung befinden.
Die Katasterbücher der Ansiedlungen und größeren Kleinsiedlungen sowohl bei der Ver-
messungsverwaltung wie auf den Vermessungsämtern sind zu binden. An anderen Büchern wird
bei den Vermessungsämtern ein Archivbuch für jeden Bezirk geführt, das
a) die allgemeinen Vermessungswerke des Bezirks,
b) die Vermessungswerke der Ansiedlungen und Farmen enthält.
Außerdem sind an sonstigen Verzeichnissen dort noch vorhanden:
a) ein Verzeichnis der verkauften Farmen,
b) ein Verzeichnis der vermessenen Farmen,
c) ein Verzeichnis der Verwaltungsbezirke, Flurbuchbezirke und Flureinteilung nebst
Einteilungskarte. ·
6. Verkehr des Vermessungsamtes mit Lokalbehörden und Bevölkerung.
§ 34. Die Lokalbehörden verkehren direkt mit den Vermessungsämtern, soweit die Angelegenheit
in den Grenzen der beiderseitigen Zuständigkeit liegt.
§ 35. Die Bezirks= und Distriktsämter werden von den Vermessungsämtern davon in
Kenntnis gesetzt, welche Vermessungs= und Auszugsgebühren zu erheben sind — § 31 —. Soweit
Lohnzahlungen und Proviantausgaben für Zwecke der Landesvermessung von Verwaltungsbehörden
zu bewirken sind, haben die Vermessungsämter bzw. die einzelnen Landmesser die vorschriftsmäßigen
Unterlagen beizubringen.
8 36. Die von den Bezirksgerichten eingehenden, das Grundbuch betreffenden Benach-
richtigungen (Eigent ) haben die Vermessungsämter nach Ergänzung ihrer Unter-
lagen zu ihren Akten zu nehmen. Die Vermessungsämter haben monatlich eine Abschrift dieser
Grundbuchbenachrichtigung dem Vorstand der Vermessungsverwaltung zuzustellen. Die Vermessungs-
ämter ihrerseits erhalten durch den Vorstand der Vermessungsverwaltung von der Genehmigung der
einzelnen Kaufverträge Mitteilung (siehe § 4).
§ 37 Anträge auf Vermessung, Erteilung von Skizzen, Karten und Katasterauszügen zu
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