28 Oberstrichterllche Entscheidungen.
welche jetzt den Erben gehören, durch diese (rei vindicatio
im Gewande der sogenannten aectio hereditaria). Der
Beklagte nimmt nicht Erbrecht und Erbschaft für sich in
Anspruch, sondern beruft sich ausdrücklich auf Schenkung,
einen Singulartitel. Den Klägern siund wie ihrer
Erblasserin die Wahl zwischen actio depositi und rei
vindicatio frei. Erstere wollen sie nicht. Die letztere
ist von ihnen erhoben, wobei unerheblich, wenn sie dieselbe
irrig als eine bereditatis petitio benannten. Die
rei vindicatio aber hat sich nach dem Rechte zu richten,
unter welchem diese H sgabsverpflichtung des Beklagten
steht, d. h. hier nach Bayr. Landrechte. Die obligatorische
Verpflichtung des Beklagten zur Offenlegung steht
ebenmäßig unter Bayerischem Recht, Art. 85 Bayr.
Ausf.-Ges. zur CPO. Denn sie hat ihre Quelle in dessen
Herausgabsverpflichtung, arg. „wenn Jemand nach den
Vorschriften des bürgerl. Rechts verbunden ist u. s. w.“,
a. a. O. Bayr. LR. II 2 § 12. Daß die Herausgabsverpflichtung
des Beklagten im Allgemeinen besteht, ist
ohne ersichtliche Gesetzesverletzung von den Vorinstanzen
festgestellt. Dem zu Folge hat er auch Auskunft über den
Bestand des Herauszugebenden zu ertheilen. Der Fall
des „Inbegriffs“ ist gegeben, weil es sich um eine Mehrheit
von durch das gemeinschaftliche Merkmal von Nachlaßsachen
gekennzeichneten Gegenständen handelt.
Die Fassung des erstrichterlichen Urtheils unter
Pos. I „seither in seinen Besitz gelangten, zum Rücklaß
der Genannten gehörigen Gegenstände“ kann mit Grund
nicht beanstandet werden. Die beklagtische Behauptung
einer Schenkung ist vom Oberlandesgerichte ohne ersichtliche
Gesetzesverletzung als thatsächlich unwahr verworfen.
Dieser Ausspruch unterliegt keiner revisorischen Nachprüfung
und er schließt jeden Gedanken daran aus, als
könnte der Beklagte Nachlaßgegenstände, „weil sie ihm
geschenkt“", von der Manifestation ausschließen. Im
Uebrigen bezeichnen die Worte „zum Nachlaß gehörig“