Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. LXI. Band. (61)

28  Oberstrichterllche  Entscheidungen.

welche  jetzt  den  Erben  gehören,  durch  diese  (rei  vindicatio
im  Gewande  der  sogenannten  aectio  hereditaria).  Der
Beklagte  nimmt  nicht  Erbrecht  und  Erbschaft  für  sich  in
Anspruch,  sondern  beruft  sich  ausdrücklich  auf  Schenkung,
einen  Singulartitel.  Den  Klägern  siund  wie  ihrer
Erblasserin  die  Wahl  zwischen  actio  depositi  und  rei
vindicatio  frei.  Erstere  wollen  sie  nicht.  Die  letztere
ist  von  ihnen  erhoben,  wobei  unerheblich,  wenn  sie  dieselbe
  irrig  als  eine  bereditatis  petitio  benannten.  Die
rei  vindicatio  aber  hat  sich  nach  dem  Rechte  zu  richten,
unter  welchem  diese  H  sgabsverpflichtung  des  Beklagten
steht,  d.  h.  hier  nach  Bayr.  Landrechte.  Die  obligatorische
  Verpflichtung  des  Beklagten  zur  Offenlegung  steht
ebenmäßig  unter  Bayerischem  Recht,  Art.  85  Bayr.
Ausf.-Ges.  zur  CPO.  Denn  sie  hat  ihre  Quelle  in  dessen
Herausgabsverpflichtung,  arg.  „wenn  Jemand  nach  den
Vorschriften  des  bürgerl.  Rechts  verbunden  ist  u.  s.  w.“,
a.  a.  O.  Bayr.  LR.  II  2  §  12.  Daß  die  Herausgabsverpflichtung
  des  Beklagten  im  Allgemeinen  besteht,  ist
ohne  ersichtliche  Gesetzesverletzung  von  den  Vorinstanzen
festgestellt.  Dem  zu  Folge  hat  er  auch  Auskunft  über  den
Bestand  des  Herauszugebenden  zu  ertheilen.  Der  Fall
des  „Inbegriffs“  ist  gegeben,  weil  es  sich  um  eine  Mehrheit
  von  durch  das  gemeinschaftliche  Merkmal  von  Nachlaßsachen
  gekennzeichneten  Gegenständen  handelt.

Die  Fassung  des  erstrichterlichen  Urtheils  unter
Pos.  I  „seither  in  seinen  Besitz  gelangten,  zum  Rücklaß
der  Genannten  gehörigen  Gegenstände“  kann  mit  Grund
nicht  beanstandet  werden.  Die  beklagtische  Behauptung
einer  Schenkung  ist  vom  Oberlandesgerichte  ohne  ersichtliche
  Gesetzesverletzung  als  thatsächlich  unwahr  verworfen.
Dieser  Ausspruch  unterliegt  keiner  revisorischen  Nachprüfung
  und  er  schließt  jeden  Gedanken  daran  aus,  als
könnte  der  Beklagte  Nachlaßgegenstände,  „weil  sie  ihm
geschenkt“",  von  der  Manifestation  ausschließen.  Im
Uebrigen  bezeichnen  die  Worte  „zum  Nachlaß  gehörig“