Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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Sberbstkurfus des Instituts für Schiffs- und 
Tropenkrankheiten in Hamburg. 
Im Institut für Schiffs= und Tropen- 
krankheiten in Hamburg findet vom 6. Ok- 
tober bis 13. Dezember d. Is. der Herbst- 
kursus statt. Die Vorträge und Vorlesungen 
werden inhaltlich dieselben sein wie im vorjährigen 
Herbstkursus.') Es ist beabsichtigt, mit diesem 
Kursus auch eine Unterweisung in der „Lymphe-- 
bereitung in den Tropen“ zu verbinden. 
  
le Gerichtsorganisation in Franz3ösisch-K#quatorial- 
afrika.**) 
Die Gerichtsbarkeit in den das General-Gou- 
vernement von Franzöfisch-Aquatorialafrika bil- 
denden französischen Kolonien war zuletzt durch 
ein Dekret vom 12. Mai 1910 neu geregelt worden. 
Die praktischen Erfahrungen haben abermals zu 
Abänderungen gewisser den Justizdienst in Aqua= 
torialafrika regelnden Bestimmungen geführt. In 
seiner neuen Fassung ist das Dekret unter dem 
16. April 1913 erlassen. (Journal Officiel de 
la République Française vom 25. April 1913, 
S. 3578ff.) 
Bezweckt ist vor allem durch die abermalige 
Revision der Bestimmungen, das zivil= und straf- 
prozessuale Verfahren den Prinzipien, die im 
Mutterlande Geltung haben, mehr zu nähern, 
binsichtlich der Eingeborenengerichtsbarkeit dem 
General-Gouverneur größere Freiheit bei der Ein- 
setzung von Gerichtshöfen in den einzelnen Ver- 
waltungsbezirken zu gewähren und schließlich, die 
Befugnisse der Bestätigungsgerichtshöfe genauer 
festzulegen. 
In diesem Sinne sind die Friedensrichter 
mit erweiterter Zuständigkeit an den Hauptorten 
Brazzaville, Libreville und Bangui durch 
etribunaux de premieère instance: mit gleicher 
sachlicher Zuständigkeit ersetzt worden. Das Frie- 
densgericht in Madingon ist aufgehoben, die in 
Loango und Quesso find mit neu geregelter 
Besetzung bestehen geblieben, das in N'’djols ist 
nach Cap-Lopez verlegt worden. Diese etri- 
bunauxe werden in Libreville und Bangui mit 
einem Richter als Vorsitzendem, einem Staats- 
anwalt, einem Ergänzungsrichter und einem Ge- 
richtsschreiber besetzt. In Brazzaville wird das 
Amt der Staatsanwaltschaft durch einen Vertreter 
des General-Staatsanwalts ausgeübt. Die Er- 
gänzungsrichter haben die Befugnis zur Vertretung 
sowohl des vorsitzenden Richters als auch des 
Staatsanwalts. 
„D. Kol. Bl.“ 1912, Nr. 20, S. 1022 f. 
„D. Kol. Bl.- 1913, Nr. 8, S. 880f. 
) Vgl. 
*““) Val. 
  
Untersuchung und Urteilsfindung liegen nicht 
mehr in einer Hand. Neu ist ferner die Be- 
fugnis des General-Gouverneurs, auf Antrag des 
General-Staatsanwalts die Verwaltungsbeamten 
und Bezirksvorsteher für die Aburteilung von 
Zuchtpolizeisachen für zuständig zu erklären. 
Für die Eingeborenen können an allen Haupt- 
plätzen der Nebenbezirke durch den General-Gou- 
verneur neue Eingeborenengerichtshöfe unter dem 
Vorsitze des betreffenden Verwaltungsbeamten oder 
Offiziers mit gleicher Zuständigkeit und Besetzung 
errichtet werden, wie sie für die schon bestehenden 
Eingeborenengerichte vorgesehen waren. Außer 
auf Todesstrafe, Gefängnis= und Geldstrafe dürfen 
die Eingeborenengerichte neuerdings in Strassachen 
auch auf Untersagung des Aufenthalts erkennen. 
Die Mehrzahl der sonstigen Abweichungen des 
Dekrets von den Bestimmungen des Dekrets vom 
12. Mai 1910 sind Modifkkationen, die infolge 
der Umwandlung der Gerichtshöfe notwendig 
wurden. 
erwelterung der Migerischen Sisenbahnen. 
Nach britischen Zeitungsberichten soll der Ge- 
neraldirektor der nigerischen Eisenbahnen, Herr 
J. Eaglesome, nach London berufen sein, um 
mit den dortigen Behörden über die Einzelheiten 
einer neuen wichtigen Eisenbahnverbindung zu 
beraten, die in Nigerien erbaut werden soll. Es 
handelt sich um eine etwa bei Bonny an der 
Südküste entspringende, Zentralnigerien von Süd 
nach Nord durchquerende Hauptbahn in Kapspur, 
die den Benuefluß auf einer großen Brücke über- 
schreiten, in Nordnigerien etwa bei Bukeru An- 
schluß an die Bahn des Zinngebiets von Bautschi 
suchen und auch an die Bahn Baro—Kano 
anschließen soll. Die Bahn soll etwa 650 bis 
700 km lang werden und drei Jahre Bauzeit 
erfordern. Sie soll reichbevölkerte Gebiete auf- 
schließen und stellenweise sehr hügeliges Gelände 
durchschneiden. Sie soll wahrscheinlich auch mittels 
einer Zweigbahn die Kohlenfelder von Udi, 
östlich von Onitscha (am Niger), erschließen, denen 
eine erhebliche Bedeutung beigemessen wird. Bei 
der außerordentlich raschen Entwicklung der Eisen- 
bahnen in der reichen Kolonie Nigerien darf man 
annehmen, daß der in Rede stehende Plan bald 
seiner Verwirklichung entgegengeführt werden wird. 
Die Ausbeutung der angeblich sehr wertvollen 
Kohlenfelder von Udi würde auch für unsere 
Westafrikanischen Schutzgebiete von besonderer Be- 
deutung sein. F. B.
	        
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