G. 49 0
Die Verwaltung der Städte regelt die später
viederholt abgeänderte Towns Ord. Nr. 10/78. Auf
relche Stödte sie Anwendung findet, bestimmt der
vouverneur. Sie befaßt sich mit annähernd den gleichen
Fragen wie die entsprechende Lerorhnung der Goldküste
und ist auf wichtigere Orte der drei Provinzen aus-
zedehnt. Für ihre Durchführungistdie „Local Authority-,
n Ermangelung einer solchen das Native Couneil zu-
Sändig. lown Councils. wie in der Goldküste, gibt es
iu Südnigerien icht. Die Zuständigkeit des l-agos
Aunicipal Boa f Healih ist auf die Uberwachung
der sanitären Verasl#miste von Lagos und Ebute Metta
beschränkt. Ihm gehören eine ganze Anzahl von Ein-
seborenen an. Die Aufwendungen des Councils be-
rugen 1910 8 18 674.—.—, davon stammten 6 164 aus
eigenen Einnahmen, das übrige war Gouvernements-
Die AMarket Ord. Nr. 10/98 sieht die Bildung von
Marltkommissionen mit dem District Commissioner als
Vorsivenden, in denen naturgemäß auch Eingeborene
mitwirken können, für die wichtigeren Marktplätze vor
und regelt im einzelnen den Marktbetrieb. Besondere
Verordnungen befassen sich mit der Beseitigung der
Sümpfe. der Einführung fester Dächer, dem Schutz
egen Feuersuoi. der Pflege und Verwaltung des Renn-
blatzes. des Queens Gardens und der Glover Hall in
der Stadt Lagos und legen hierbei teils den Einge-
borenen nicht unerhebliche öffentliche Lasten auf, teils
geben sie ihnen, wie die beiden zuletzt genannten Ver-
ordnungen, Gelegenbeit, sich als Mitglieder von Körver-
schaften an Lerwalmngsaufgaben mit zu betätigen.
Gesundheitsämter (Boar#l of Henlth) für die Stadt
Lagos und Umgegend und für alle vom Gouverneur
jonst bezeichneten Orte überwachen die sanitären Ver-
hältnisse der Ortschaften (val. The Public Hcalth Ord.
Nr. 5/99, später mehrfach abgeändert und ergänzt).
Die Bekämpfung der Moskito-Plage ist Gegenstand
einer besonderen Verordnung (vgl. Nr. 16/10 und 20/11).
Eingehende Regelung mit einschneidenden Wirkungen
jür die Eingeborenen hat die allgemeine öffentliche
geiundheitspstege gefunden. Die Quaruntine Orl.
Nr. 4 1904, abgeändert durch Nr. 14/08, gibt mit ihren
Aus P0 007. gögfänder de die gesetzlichen Unterlagen
für die Verhinderung der Ein= und Verschleppung von
ansteckenden K Krankheiten. Die später vielfach abge-
anderte und ergänzte Vaceination Ordl. Nr. 11 73 führt
in gleicher Weise wie die entsprechende Verordnung der
Goldküste für ganz Südnigerien die Einsetzung von
öffentlichen Impfern und den Impfzwang für alle
Ainder binnen drei Monaten nach ihrer Geburt ein.
Nach der Lepers Ord. Nr. 10/08 werden nach näherer
Anordnung des Gouverneurs Lepra-Heime geschaffen,
le der Oberaufsicht des Bezirksarztes unterstehen und
in die die Leprösen zu verbringen sind. Leprösen aus
iremden Kolonien wird der Zutritt zum Lande ver-
boten. Die Begünstigung der Flucht eines Leprösen
d dem Heim wird hute Srase. gestellt. Die Lunntic
Astlum Ord. Nr. t auch hier die Errichtung
von Irrenhäusern 3 dle banuch haer von Geistes-
lranken vor und unterstellt die Anstalten ebenfalls dem
VBezirksarzt. 1910 bestand je ein Irrenhaus in hoba
und in Calabar mit einer durchschnittlichen täglichen
elegung von 30 bzw. 8 Kranken.
as Schulwesen ist ähnlich wie in der Goldküste
geregelt, und was dort über die angewandte- Schul-
volitik gesagt ist. gilt huch hier. In Lagos. Onitsba
und Calabar sind Schulämter für die betreffenden
Provinzen (Provincial Board of Eiucation) errichtet,
ie für die Provinz den Po aller Schulen regeln.
tzerdem können noch für die einzelnen Orte Lokal-
omitees zur Uberwachung des Schulbetriebes eingesetzt
werden. 1910 bestanden in Südnigerien 55 Gouver-
nementsschulen und 254 Privatschulen mit insgesamt
33 778 Schülern.
In Südnigerien, wo, wie in der Einleitung schon
hervorgehoben, die Eingeborenen-Presse bereits eine
bedentsame Nolle spielt, findet sich auch schon eine be-
ondere Pretgesetzgebung. Die Jewspaper .
Nr. 10/08 macht die Herausgabe einer Zeitung von
der Hinterlegung einer Kantion von L 250.— abhängig.
Die Kaution soll zur Deckung etwaiger gegen die
Drucker und Verleger auf Grund ihrer Veröffentlichung
zu verhängenden Strafen dienen. Diese Bestimmung
erwies sich jedoch nicht als ausreichend. Namentlich
die heftigen und unsachlichen Angriffe gegen die Re-
gierung und die Verhetzung der Farbigen gegen die
Weißen in den Zeitungen von Lagos vor einigen Jahren
führten zum Erlaß der Sedirious offences Or#l. Nr. 28/09,
die Gefängnis bis zu zwei Jahren und Geldstrafe für
die Aufreigung oder Verhetzung durch Wort und Schrift
gegen die Krone oder das Gouvernement und für die
Weckung des Hasses zwischen den verschiedenen Klassen
der Bevölkerung androht. Der Erlaß der Verordnung
wurde von den eingeborenen Mitgliedern im L#egislative
Council seinerzeit als eine Beschränkung der Preßfreiheit
auf das lebhafteste bekämpft. Ich möchte ihre Be-
sinmmge für das Mindestmaß von Kautelen halten,
die Regierung gegenüber einer Eingeborenen-Presse
bedarne Einen wirklich wirksamen Schutz dürfte nur
die Einführung der Zenfur abgeben, die gegenüber dem
Kulturgrade und dem geringen Verantwortlichkeits-
bewußtsein der Eingeborenen kaum als Härte aufgefaßt
werden könnte
An Zeitungen bestehen in Lagos zur Zeit außer
der „Government Gauzette
The Lagos Weckly Rccord
hhe #os Standard
The Nigerinn Chronicle
The Nigerian Times
unt etuerWochenauIlage von insgesamt 1850 Exemplaren.
e werden m. W. sämtlich von Eingeborenen heraus-
gegeben
Allgemeine direkte Eingeborenensteuern werden in
Südnigerien ebensowenig erhoben wie in der Gold-
küste. Das Geldbedürfnis des Landes wird im wesent-
lichen durch die Eimahme aus den Zöllen, die sich im
Jahre 1910 auf L 1 440 284.—.— belief. gedeckt.
An sonstigen öffentlichen rechtlichen Bestimmungen
mag hier noch kurz erwähnt werden, daß es den Ein-
seborenen freisteht, sich für die West African Frontier
orcc und für die Polizei anwerben r! lassen und
dem Gonvernement ihre Dienste als Volunteers anzu-
bieten. Aus den gedienten Soldaten wird gemäß der
Southern Nigeria Reservists Or#l. Nr. 8.09 eine Reserve
gebildet.
—
5
B. Gerichtsorganisation,. Verfahrensrecht
und materielles Strafrecht.
Was oben im allgemeinen bezüglich der Gerichts-
organisation und des Verfahrensrechts für die Gold-
küste gesagt ist, insbesondere auch bezüglich der An-
wendbarkeit von Stammesrecht, der LTätigkeit der
farbigen Anwälte und dem Betriebe in den Staats-
gefängnissen. gilt im großen ganen. auch für Süd-
nigerien. Hier fumktionieren als chte für Colony
und Protcctorate der Suleee ore annt einer Anzahl
von Einzelrichtern in den Divisional Courts für die
höhere Gerichtsbarkeit und für die niedere die District.
Commissioners Couns. Zu letzteren gesellen sich mit
gleicher Zuständigkeit in den größeren Orten mit
uroräischer Bevölkerung — in Lugos, Warri und
alabar — die Coums der Police Magistrates. Diese