Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Verbot des Kbschusses 
von Nashörnern in den Candschaften Kangada und Mavindi (Bezirk lringa). 
Vom 24. Juli 1913. 
(Amtl. Anz. für DOA. 1913, Nr. 39, S. 105 f.) 
5. November 1908 . ... 
Gemäß § 13 Absatz III der Jagdverordnung vom 30- Dezember 1911. wird hiermit die 
Jagd auf Nashörner in den Landschaften Kangada und Mavindi in Ussanga, Bezirk Iringa, bis 
auf weiteres verboten. Das gesperrte Gebiet wird, wie folgt, begrenzt (zu vergleichen die Sektions- 
karte F4 Gawiro sowie Blatt Neulangenburg des Großen deutschen Kolonialatlas): 
Im Westen vom Mbaralifluß, von den Lihumbebergen beginnend, in nördlicher Richtung 
bis zu dem Ort Buhora am Mbarali. 
Im Nordwesten von der Straße von Buhora nach Kiwere bis zum Zusammentreffen mit 
dem Ruaha. 
Im Norden vom Ruaha. 
Im Süden und Osten durch eine Linie, die an den Lihumbebergen am Mbarali beginnt und 
über die Lihumbeberge, den Iganduberg und die Ortschaft Kangada in nordöstlicher 
Richtung bis zum Ruaha verläuft. 
Daressalam, den 24. Juli 1913. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Schnee. 
Bekonntmachung des GCouverneurs von Kaomerun, betr. Bekämpfung der 
Stechmückengefahr. 
Vom 9. Juni 1913. 
(Amtsblatt 1913. Nr. 19. S. 293.) 
Die Verordnung des Gouverneurs vom 6. August 1912, betreffend Bekämpfung der Stech- 
mückengefahr, findet außer für Duala Anwendung auf das Weichbild der Ortschaften Victoria, Kribi, 
Rio del Rey, Ukoko, Kampo, Buea, Soppo, Edea, Jabassi, Bare und Nkongsamba. 
Duala, den 9. Juni 1913. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Ebermaier. 
finderung der Satzung der Safata-Samoa-Gesellschaft. 
Vom 25. Juni/12. August 1913. 
Gemäß Beschluß der ordentlichen Hauptversammlung der Safata-Samoa-Gesellschaft 
vom 25. Juni d. Is. soll die Satzung der Gesellschaft folgende Anderung erfahren: 
1. Im § 11 Satz 2 sollen an die Stelle des Wortes „Stammanteile“ die Worte „gewöhnliche 
Vorzugsanteile“ und an die Stelle des Wortes „Vorzugsanteilen“ die Worte „privilegierten 
Vorzugsanteilen“ treten. 
2. a) Der Absatz 1 des § 41 soll folgenden Zusatz erhalten: 
Diejenigen privilegierten Vorzugsanteile, die durch Verrechnung der Beträge von 
Zinsrechten für 1913/1914 und 1915/1916 entstanden sind, sind dividendenberechtigt für 
die Zeit vom 1. Januar 1914 bzw. 1. Januar 1916 an. 
b) Für den Fall, daß privilegierte Vorzugsanteile durch Zuzahlung von 30 v. H. enrstehen, 
soll § 41, Absatz 1, ferner folgenden Zusatz erhalten: 
Diejenigen privilegierten Vorzugsanteile, die gemäß Beschluß vom 21. April 1913 
durch Zuzahlung von 30 v. H. des Nominalbetrages von gewöhnlichen Vorzugsanteilen 
entstanden sind, sind dividendenberechtigt für die Zeit vom 1. Januar 1913 an.
	        
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