Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

G 789 20 
Verfügung des Kaiserlichen Couverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Vorschriften 
über die Einrichtung der Buchführung und die Belbringung von Nachweisungen seitens 
der Diamanten-Schürf- und Hbbaubetriebe. 
Vom 5. August 1913. 
Auf Grund des § 59 Absatz 3 der Kaiserlichen Bergverordnung vom 8. August 1905 wird 
folgendes bestimmt: 
5*s 1. Zeder Abbauberechtigte, der in einem Schürf= oder Abbaubetriebe Diamanten fördert, 
hat bei Einlieferung seiner Förderung bei der Geschäftsstelle der Regie im Schutzgebiete entweder 
eine für das Kaiserliche Bergamt bestimmte Kopie des nach § 2 der Verordnung des Reichskanzlers, 
betreffend den Geschäftsbetrieb der Diamantenregie des südwestafrikanischen Schutzgebietes, vom 
25. Mai 1909 (Kol. Bl. 1910 S. 2) vom Förderer zu führenden Tagebuchs einzureichen oder das 
Tagebuch dem Kaiserlichen Bergamt zur Kenntnisnahme vorzulegen. 
§ 2. Die Betriebsführer, Aufseher oder Vorarbeiter (Sortierer) haben ihre Einlieferungen 
an geförderten Diamanten beim Förderer oder dessen Beauftragten in der im Tagebuch hierfür vor- 
gesehenen Spalte durch eigenhändige Namensunterschrift zu bescheinigen. 
§ 3. Innerhalb 14 Tagen nach Ablauf eines jeden Monats ist dem Kaiserlichen Berg- 
amte eine monatliche Fördernachweisung nach folgendem Muster einzureichen: 
HFördernachweisung 
  
  
  
dcr..............................,.............................................. (Name und Sitz der Gesellschaft usw.) 
für den Monat 191 
is. Arbeitsstelle Arbeiterzahl Geförderte Nöogebanute 
erns des Schürf= des Abbau- % n Sznenze n 
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§4.AlljährlichistdemKaiseklichenBergamteineFeldes-UbersichtskarteimMindest- 
maßstabe von 1:25 000 einzureichen, auf der die jeweiligen Arbeitsstellen und die in dem letzt- 
verflossenen Jahre abgebauten Flächen der Diamantenlagerstätte einzutragen find oder es ist die dem 
Kaiserlichen Bergamt einmal eingereichte übersichtskarte jährlich dementsprechend zu ergänzen. 
§* 5. Über den für jede Ablieferung an Diamanten erzielten Erlös ist dem Kaiserlichen 
Bergamt vom Förderer sofort nach Eingang der Abrechnung der Diamantenregie Mitteilung zu machen. 
§ 6. Das Kaiserliche Bergamt kann unter Berücksichtigung der örtlichen Umstände Ab- 
weichungen von den vorangeführten Vorschriften zulassen. 
§ 7. Die Verfügung tritt sofort in Kraft. 
Windhuk, den 5. August 1913. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Seitz. 
Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-MNeuguinea, betr. Eingeborenengeld. 
Vom 30. Mai 1913. 
(Amtsblatt 1913. Jr. 12, S. 116.) 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) in Verbindung 
mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903, betreffend die seemannsamt- 
lichen und konsularischen Befugnisse und das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten 
Afrikas und in der Südsee (Kol. G. G. VII, S. 214)°), verordne ich für das Schutzgebiet Deutsch- 
Neuguinea, was folgt: 
§ 1. Europäern und nicht einheimischen Farbigen ist es verboten, Eingeborenen echtes 
oder r nachgemachtes Eingeborenengeld zu geben oder solches von ihnen zu nehmen. Eingeborenen, 
) Agl. „D. Kol. Bl.“ 1903, 500 f. 2
	        
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