Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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ländischen Unternehmungen haben jährlich 10 Cen- 
tavos für jedes weitere Geviertmeter Gesamtfläche an 
irgendwelchen schwimmenden Stationen zu zahlen, 
mögen sie aus Schiffen oder irgendeinen anderen Fahr- 
zeug (klutuador) bestehen, die an dem von den See- 
behörden bezeichneten Orte vor Anker gelegt sind, und 
* zu entsernen sind, wenn diese es für erforderlich 
alt 
Die Walfischfänger sind von der Lotsensteuer be- 
freit, wenn sie keinen Lotsen in Anspruch nehmen. Das 
von den Walfischen Leonnene Ol sowie die Barten, 
die zur Ausfuhr bestimmt sind, unterliegen bei der 
Ausfuhr nach fremden Häfen einer Abgabe von 
v. H. des Wertes und bei der Ausfuhr nach portu- 
giesicchen Häfen einer Abgabe von 2 v. H. Für Ambra 
sind 20 v. H des Wertes bei der Ausfuhr nach fremden 
Häfen und 10 v. H. des Wertes bei der Ausfuhr nach 
portugiesischen Häfen zu zahlen. Der aus dem Abfall 
des Walfischs erzeugte Dünger bleibt abgabenfrei, 
falls er nach portugiesischem Gebiet ausgeführt wird, 
bei der Ausfuhr nach fremden Ländern unterliegt er 
einer Abgabe von 3 v. H. des Weries. Die Kon- 
zessionäre, inländische und ausländische, sind verpflichtet, 
die sämtlichen Erzeugnisse wom Walfisch nutbringend 
zu verwenden und auch die Eingeweide in Dünger 
umzuwandeln, bei Etunfe ai Verlustes der Konzession. 
Sämtliches Material, das beim Walfischfang oder bei 
des Olgewinnung gebraucht wird, bleibt zollfrei. Für 
Fässer oder irgendwelche anderen Gefsäße oder Ver- 
Pdengenurtel. die zur Aufnahme der gewerblichen 
Erzeugnisse vom Walfisch für die Ausfuhr bestimmt 
sind, ist die Einfuhr auf Zeit zugestanden. Den 
beteiligten Gemeindekörperschaften ist es —7# auf 
das Walfischfanggewerbe höhere Steuern oder A gaben 
zu legen als 1 Eskudo für jeden gefangenen Walfisch. 
Vorbehalten (ressalvadas) bleiben für die geenirt 
ausländischen Konzessionäre alle Abgaben, die 
aus Abmachungen usw. von intebnctiongem Eharalker 
ergeben, die bereits vor der Veröffentlichung des gegen- 
wärtigen Gesetzes bestanden. Entgegenstehende Be- 
stimmungen sind ausgehoben. 
(Diario do Governo.) 
Spanisch-Guinea. 
Erhöhung des Spirituosengolls. 
Durch eine Verordnung vom 19. Juli 1918 ist der 
Zolltarif für die spanischen festländischen Besitzungen 
am Golf von Guinea“) dahin geändert werden, daß 
der Zoll für alkoholhaltige Geträ bis 
50 Zentesimalgraden in Höhe von 125 kne für 1 K 
auf 175 Peseten erhöht ist. Die Anderung soll am 
Tage nach der Veröffentlichung dieser Verordnung im 
„Boletin osflicial“ der “*'s Besitzungen in Kraft 
treten. (C(iazeta de Madrid vom 20. Mut 1913.) 
Südafrikanische Union. 
Zollgeseh. 
Laut Verordnung des Generalgouverneurs vom 
30. Juni 1913 z (Ar. 168/1913) ist das Zollverwaltungs- 
Vol. D. Kol. Bl.“ 1908, S. 200. 
  
aeseg für die Fudasritanische Unien 3vom Jahre 1913 
— Customs Management A — (Nr. 9/1913) 
am 1. August 1918 in Kraft W 
(The Union of South Africa Government 
Gazette, Extraordinarr 
Ein= und Ausfuhrplätze für den Waren- 
verkehr. 
Durch eine vom Generalgouverneur auf Grund 
des Abschnitt 10 des Zollverwaltungsgesetzes für die 
Südafrikanische Union vom Jahre 1918 (Nr. 8/1913) 
am 30. Juni 1913 erlassene Verordnung (Nr. 169/1918) 
sind folgende Orte als Plätze, in und über welche 
Waren eingeführt oder über die ausschließlich Waren 
ausgeführt werden dürfen, bestimmt worden: 
Kapprovinz: Kapstadt, Port Elizabeth, East 
London, Mossel Bay, Port Nolloth, Kuysna, Simons-= 
town, St. Johns River, Kimberley, Rietfontein und. 
dg, (für die Grenze gegen Deutsch-Südwest- 
afrika 
atal: Durban, Mahongwanes Drift und Ma- 
kokelas Drift (für die Grenze zwischen Natal und Por- 
tugiesisch-Ostafrika). 
Transvaal: Johannesburg, Pretoria, Germiston, 
Boksburg, Krugersdorp, Roodeport, Potchefstroom, 
Barberton, Middelburg, Pietersburg. Main Drift — 
an der Grenze zwischen Rhodesia und Transvaal — 
und Komatiport (für die Grenze zwischen Transvaal 
und Portugiesisch-Ostafrika). 
Oranjefreistaat: Bloemfontein. (Ebenda.) 
Freilagerplätze. 
Durch eine vom Generalgouverneur auf Grund 
des Abschnitt 11 des Zollverwaltungsgesetzes für die 
Südafrikanische Union vom Jahre 1913 (Nr. 9/1913) 
am 30. Juni 1918 erlassene Verordnung (Nr. 170/1918) 
sind die zachgenannen Häfen und Orte als Freilager- 
fgo Waren-Niederlegung und -Sicherung be- 
bimmt, worden. 
Kapprovinz: Kapstadt, Port Elizabeth, Cast 
London, Nofiel ay. Simonstown und Kimberley. 
Natal: Durban und Pietermaritzburg 
Tran 0 vaal: Johannesburg, Prekories Gernmiston, 
Barberton und Komatiport. 
Oranjefreistaat: Bloemfontein. (Ebenda.) 
Häfen für die Ausfuhr. 
Laut einer vom Generalgouvernenr auf Grund 
des Abschnitt 12 des Zollverwaltungsgesetzes für die 
Sübafritanische Union vom Jahre 1913 (Nr. 9/1913) 
#am 1 erlassenen Bekanutmachung 
(Nr. 160/ 10 , wogen die Häfen St. Helena Bai, Honde- 
ilp Bai, Lamberto Bai, Saldanha Bai, Hout Bai, 
Port Beaufort und Struys Bai lediglich Ausfuhrhäfen 
unter den nachstehenden Einschränkungen sein: 
iu genannten Häfen dürfeu Waren auf 
Shidius die zollpflichtige Waren an Bord haben, nur 
unter Aussicht eines Zollbeamten ausgeführt werden. 
Die Kosten für seine Dienstleistung müssen durch den 
Führer oder Makler des Schiffes siche ergestellt werden. 
Für jedes Schiff, das Ladung für die Ausfuhr in 
diesen Häsen einnimmt. muß zuvor eine Ausfuhr- 
anmeldung abgegeben und die Ausklarierung erlangt 
werden. (Ebenda.)
	        
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