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ländischen Unternehmungen haben jährlich 10 Cen-
tavos für jedes weitere Geviertmeter Gesamtfläche an
irgendwelchen schwimmenden Stationen zu zahlen,
mögen sie aus Schiffen oder irgendeinen anderen Fahr-
zeug (klutuador) bestehen, die an dem von den See-
behörden bezeichneten Orte vor Anker gelegt sind, und
* zu entsernen sind, wenn diese es für erforderlich
alt
Die Walfischfänger sind von der Lotsensteuer be-
freit, wenn sie keinen Lotsen in Anspruch nehmen. Das
von den Walfischen Leonnene Ol sowie die Barten,
die zur Ausfuhr bestimmt sind, unterliegen bei der
Ausfuhr nach fremden Häfen einer Abgabe von
v. H. des Wertes und bei der Ausfuhr nach portu-
giesicchen Häfen einer Abgabe von 2 v. H. Für Ambra
sind 20 v. H des Wertes bei der Ausfuhr nach fremden
Häfen und 10 v. H. des Wertes bei der Ausfuhr nach
portugiesischen Häfen zu zahlen. Der aus dem Abfall
des Walfischs erzeugte Dünger bleibt abgabenfrei,
falls er nach portugiesischem Gebiet ausgeführt wird,
bei der Ausfuhr nach fremden Ländern unterliegt er
einer Abgabe von 3 v. H. des Weries. Die Kon-
zessionäre, inländische und ausländische, sind verpflichtet,
die sämtlichen Erzeugnisse wom Walfisch nutbringend
zu verwenden und auch die Eingeweide in Dünger
umzuwandeln, bei Etunfe ai Verlustes der Konzession.
Sämtliches Material, das beim Walfischfang oder bei
des Olgewinnung gebraucht wird, bleibt zollfrei. Für
Fässer oder irgendwelche anderen Gefsäße oder Ver-
Pdengenurtel. die zur Aufnahme der gewerblichen
Erzeugnisse vom Walfisch für die Ausfuhr bestimmt
sind, ist die Einfuhr auf Zeit zugestanden. Den
beteiligten Gemeindekörperschaften ist es —7# auf
das Walfischfanggewerbe höhere Steuern oder A gaben
zu legen als 1 Eskudo für jeden gefangenen Walfisch.
Vorbehalten (ressalvadas) bleiben für die geenirt
ausländischen Konzessionäre alle Abgaben, die
aus Abmachungen usw. von intebnctiongem Eharalker
ergeben, die bereits vor der Veröffentlichung des gegen-
wärtigen Gesetzes bestanden. Entgegenstehende Be-
stimmungen sind ausgehoben.
(Diario do Governo.)
Spanisch-Guinea.
Erhöhung des Spirituosengolls.
Durch eine Verordnung vom 19. Juli 1918 ist der
Zolltarif für die spanischen festländischen Besitzungen
am Golf von Guinea“) dahin geändert werden, daß
der Zoll für alkoholhaltige Geträ bis
50 Zentesimalgraden in Höhe von 125 kne für 1 K
auf 175 Peseten erhöht ist. Die Anderung soll am
Tage nach der Veröffentlichung dieser Verordnung im
„Boletin osflicial“ der “*'s Besitzungen in Kraft
treten. (C(iazeta de Madrid vom 20. Mut 1913.)
Südafrikanische Union.
Zollgeseh.
Laut Verordnung des Generalgouverneurs vom
30. Juni 1913 z (Ar. 168/1913) ist das Zollverwaltungs-
Vol. D. Kol. Bl.“ 1908, S. 200.
aeseg für die Fudasritanische Unien 3vom Jahre 1913
— Customs Management A — (Nr. 9/1913)
am 1. August 1918 in Kraft W
(The Union of South Africa Government
Gazette, Extraordinarr
Ein= und Ausfuhrplätze für den Waren-
verkehr.
Durch eine vom Generalgouverneur auf Grund
des Abschnitt 10 des Zollverwaltungsgesetzes für die
Südafrikanische Union vom Jahre 1918 (Nr. 8/1913)
am 30. Juni 1913 erlassene Verordnung (Nr. 169/1918)
sind folgende Orte als Plätze, in und über welche
Waren eingeführt oder über die ausschließlich Waren
ausgeführt werden dürfen, bestimmt worden:
Kapprovinz: Kapstadt, Port Elizabeth, East
London, Mossel Bay, Port Nolloth, Kuysna, Simons-=
town, St. Johns River, Kimberley, Rietfontein und.
dg, (für die Grenze gegen Deutsch-Südwest-
afrika
atal: Durban, Mahongwanes Drift und Ma-
kokelas Drift (für die Grenze zwischen Natal und Por-
tugiesisch-Ostafrika).
Transvaal: Johannesburg, Pretoria, Germiston,
Boksburg, Krugersdorp, Roodeport, Potchefstroom,
Barberton, Middelburg, Pietersburg. Main Drift —
an der Grenze zwischen Rhodesia und Transvaal —
und Komatiport (für die Grenze zwischen Transvaal
und Portugiesisch-Ostafrika).
Oranjefreistaat: Bloemfontein. (Ebenda.)
Freilagerplätze.
Durch eine vom Generalgouverneur auf Grund
des Abschnitt 11 des Zollverwaltungsgesetzes für die
Südafrikanische Union vom Jahre 1913 (Nr. 9/1913)
am 30. Juni 1918 erlassene Verordnung (Nr. 170/1918)
sind die zachgenannen Häfen und Orte als Freilager-
fgo Waren-Niederlegung und -Sicherung be-
bimmt, worden.
Kapprovinz: Kapstadt, Port Elizabeth, Cast
London, Nofiel ay. Simonstown und Kimberley.
Natal: Durban und Pietermaritzburg
Tran 0 vaal: Johannesburg, Prekories Gernmiston,
Barberton und Komatiport.
Oranjefreistaat: Bloemfontein. (Ebenda.)
Häfen für die Ausfuhr.
Laut einer vom Generalgouvernenr auf Grund
des Abschnitt 12 des Zollverwaltungsgesetzes für die
Sübafritanische Union vom Jahre 1913 (Nr. 9/1913)
#am 1 erlassenen Bekanutmachung
(Nr. 160/ 10 , wogen die Häfen St. Helena Bai, Honde-
ilp Bai, Lamberto Bai, Saldanha Bai, Hout Bai,
Port Beaufort und Struys Bai lediglich Ausfuhrhäfen
unter den nachstehenden Einschränkungen sein:
iu genannten Häfen dürfeu Waren auf
Shidius die zollpflichtige Waren an Bord haben, nur
unter Aussicht eines Zollbeamten ausgeführt werden.
Die Kosten für seine Dienstleistung müssen durch den
Führer oder Makler des Schiffes siche ergestellt werden.
Für jedes Schiff, das Ladung für die Ausfuhr in
diesen Häsen einnimmt. muß zuvor eine Ausfuhr-
anmeldung abgegeben und die Ausklarierung erlangt
werden. (Ebenda.)