Bärgschast. Kompetenz. 167
und hat auch nicht im Mindesten die hievon gänzlich
verschiedenen Ansprüche des E. gegen den damaligen
accessorischen Intervenienten, welche jetzt
aus dem Darlehen geltend gemacht werden, beührt.
Es stellt sich sonach der von dem Bezirksgerichte
München l. d. J. für seine Inkompetenz
aufgestellte Grund der rechtskräftig entschiedenen
Sache als völlig unstichhaltig dar.
Ebensowenig kann
3) die Kompetenz des Bezirksgerichtes Donauwörth
als durch Konnexität beider Streitsachen begründet
erachtet werden, indem hier zwei völlig verschiedene
Klagfundamente bestehen, völlig verschiedene
Personen hiedurch in Anspruch genommen werden
und diese beiden Prozesse nicht in dem Verhältnisse
der Haupt= zur Nebensache oder des Präjudizialpunktes
zur Hauptsache stehen.
Wenn nach ausdrücklicher Bestimmung der GO.
selbst in dem Falle, wenn ein Litisdenunziat sich
seinen Einspruch gegen den Entschädigungsanspruch
des Denunzianten vorbehalten hat, die Klage desselben
hierauf nicht mit der Hauptsache vermischt,
sondern vor dem für den Dennnziaten zuständigen
Gerichte ausgetragen werden soll, so kann doch gewiß
im vorliegenden Falle, wo der vormalige Litisdenunziat
nicht von dem Dennnzianten, sondern
von einem außer diesem Regreßverhältnisse Stehenden
belangt wird, keine solche Konnexität als bestehend
angenommen werden, welche ein außerordentliches
Forum zu begründen vermöchte.
Von einer Prävention des Bezirksgerichtes
Donauwörth kann aber
4) ohnehin keine Rede sein, da hier das wesentliche
Erforderniß mangelt, daß nämlich unbestrittenermaßen
die beiden Bezirksgerichte Donauwörth
und München l. d. J., jedes einzeln, für diesen