Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXVII. Band. (27)

Bärgschast.  Kompetenz.  167

und  hat  auch  nicht  im  Mindesten  die  hievon  gänzlich
  verschiedenen  Ansprüche  des  E.  gegen  den  damaligen
  accessorischen  Intervenienten,  welche  jetzt
aus  dem  Darlehen  geltend  gemacht  werden,  beührt.



Es  stellt  sich  sonach  der  von  dem  Bezirksgerichte
  München  l.  d.  J.  für  seine  Inkompetenz
aufgestellte  Grund  der  rechtskräftig  entschiedenen
Sache  als  völlig  unstichhaltig  dar.

Ebensowenig  kann

3)  die  Kompetenz  des  Bezirksgerichtes  Donauwörth
  als  durch  Konnexität  beider  Streitsachen  begründet
  erachtet  werden,  indem  hier  zwei  völlig  verschiedene
  Klagfundamente  bestehen,  völlig  verschiedene
  Personen  hiedurch  in  Anspruch  genommen  werden
  und  diese  beiden  Prozesse  nicht  in  dem  Verhältnisse
  der  Haupt=  zur  Nebensache  oder  des  Präjudizialpunktes
  zur  Hauptsache  stehen.

Wenn  nach  ausdrücklicher  Bestimmung  der  GO.
selbst  in  dem  Falle,  wenn  ein  Litisdenunziat  sich
seinen  Einspruch  gegen  den  Entschädigungsanspruch
des  Denunzianten  vorbehalten  hat,  die  Klage  desselben
  hierauf  nicht  mit  der  Hauptsache  vermischt,
sondern  vor  dem  für  den  Dennnziaten  zuständigen
Gerichte  ausgetragen  werden  soll,  so  kann  doch  gewiß
  im  vorliegenden  Falle,  wo  der  vormalige  Litisdenunziat
  nicht  von  dem  Dennnzianten,  sondern
von  einem  außer  diesem  Regreßverhältnisse  Stehenden
  belangt  wird,  keine  solche  Konnexität  als  bestehend
  angenommen  werden,  welche  ein  außerordentliches
  Forum  zu  begründen  vermöchte.

Von  einer  Prävention  des  Bezirksgerichtes
Donauwörth  kann  aber

4)  ohnehin  keine  Rede  sein,  da  hier  das  wesentliche
  Erforderniß  mangelt,  daß  nämlich  unbestrittenermaßen
  die  beiden  Bezirksgerichte  Donauwörth
  und  München  l.  d.  J.,  jedes  einzeln,  für  diesen