Volltext: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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2. den Marine-Oberbaurat im Reichsmarineamt Krell, 
3. den Königlich Preußischen Landesgerichtsdirektor Geheimen Justizrat Wilke in Berlin, 
4. den Königlich Sächsischen Regierungsamtmann Dr. von Haebler, 
5. den Direktor der Seeberufsgenossenschaft Schauseil in Hamburg, 
6. den Oberingenieur J. S. Teucher in Berlin, 
7. den Versicherungsmakler Carl Wuppesahl in Bremen. 
 
Berlin, den 25. Januar 1918. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Freiherr von Stein. 
2. Post- und Telegraphenwesen   
Bekanntmachung, 
betreffs Änderung der Postordnung vom 28. Juli 1917. 
Vom 21. Januar 1918. 
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 25.  Oklober 1871 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 347) wird die Postordnung vom 28. Juli 1917 wie folgt geändert: 
1. Im § 18 "Postaufträge“ erhält der 1. Satz des 2. Absatzes unter III folgende Fassung: 
Die Post verkauft die Vordrucke zu 10 Pf. für je 5 Stück, Postauftragskarten 
zur Annahmeeinholung zu 5 Pf. für je 5 Stück. 
2. Im § 18 „Nachnahmesendungen“ erhält der 2. Satz des 2. Absatzes unter I folgende Fassung: 
Die Post verkauft die Vordrucke zu 10 Pf. für je 5 Stück, blaue Nachnahme- 
Zahlkarten zu 5 Pf. für je 5 Stück.  
3. Vorstehende Änderungen treten am 1. Februar 1918 in Kraft. 
Berlin, den 21. Januar 1918. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Rüdlin. 
3. Allgemeine Verwaltungssachen.  
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 31. Januar 1918 die nachstehenden Bestimmungen über 
die Bereitstellung von Reichsmitteln für die Entschädigung der infolge Kohlenmangels feiernden 
Arbeiter und Arbeiterinnen kriegswichtiger Betriebe der Rüstungs- und Ernährungsindustrie erlassen: 
Um die jederzeitige Wiederaufnahme der infolge Kohlenmangels eingestellten oder beschränkten 
Arbeit in den kriegswichtigen Betrieben zu ermöglichen, werden seitens des Reichs besondere Mittel 
bereitgestellt. Aus diesen Mitteln werden den Arbeitgebern Zuschüsse für die Entschädigung ihrer 
feiernden Arbeiter nach Maßgabe nachstehender Grundsätze gewährt: 
1. Die Zuschüsse werden kriegswichtigen Betrieben der Rüstungs- und Ernährungsindustrie 
gewährt. Ob es sich um einen derartigen Betrieb handelt, entscheidet im Zweifel das 
Kriegsamt.