362 Beiträge zur Lehre vom Muttergut:
an dem gesammten jetzigen und künftigen Verms--
gen des Vaters von der Zeit an, wo derselbe die
Verwaltung desselben wirklich übernommen hat oder
hätte übernehmen sollen, und im Konkurse standen
die Kinder in der achten Klasse des alten Priori-
tätssystems 20). Das neue Hypothekenrecht kennt
weder generelle noch stillschweigende Hypotheken,
an die Stelle der letzteren sind die gesetzlichen
Rechtstitel zur Eintragung der Hypothek an den
Immobilien des Schuldners getreten. So haben
denn auch die Kinder wegen desjenigen, was sie
als Vater= oder Muttergut zu fordern haben, ei-
nen gesetzlichen Rechtstitel zur Erwirkung einer
Hypothek auf den Immobilien der Aeltern, und
zu Gunsten minderjähriger Kinder können diese Ein-
tragung nicht nur der Vormund und die vormund:
schaftliche Behörde selbst, sondern auch jeder Ver-
wandte und überhaupt jeder Dritte beantragen, in-
dem zugleich Vormund und Vormundschaftsbehörde
dafür verantwortlich gemacht sind 30).
Gehen wir auf einige der hiebei uns sich dar-
bietenden Erörterungen näher ein, so haben wir
1) die Frage, wer die in obiger Beziehung
erforderlichen und statthaften Maaßregeln anzuregen
und zu betreiben habe, bereits im Obigen beant-
wortet. Es ist diese Fürsorge eine Hauptfunktion
des von uns postulirten Spezialkurators, welche
an und für sich schon hinreichen würde, die Noth-
wendigkeit seiner Bestellung zu motiviren. Denn
hier handelt es sich um gerichtliche Anträge, welche
Bestandtheile haben, fährt er fort: certe intemtio ali—
duando sola invenilur, sicut in praejudiciolibus Lormu-
s; qualis est dua quneritur, aliquis liberkus sil.
vel quenta dos sit et aliae complures. — Vel.
Puchta, Jnstitutionen, Bd. 2, S. 131.
3#) Cod jud. cap. 20, S. 10, nr. 4.
") Sppoldelengrrg von 1822, Tit. 1, S. 12, Nr. 7:
Tit. 2, S. 104, Nr. 4.