Full text: Blätter für Rechtsanwendung. VIII. Band (8)

362 Beiträge zur Lehre vom Muttergut: 
an dem gesammten jetzigen und künftigen Verms-- 
gen des Vaters von der Zeit an, wo derselbe die 
Verwaltung desselben wirklich übernommen hat oder 
hätte übernehmen sollen, und im Konkurse standen 
die Kinder in der achten Klasse des alten Priori- 
tätssystems 20). Das neue Hypothekenrecht kennt 
weder generelle noch stillschweigende Hypotheken, 
an die Stelle der letzteren sind die gesetzlichen 
Rechtstitel zur Eintragung der Hypothek an den 
Immobilien des Schuldners getreten. So haben 
denn auch die Kinder wegen desjenigen, was sie 
als Vater= oder Muttergut zu fordern haben, ei- 
nen gesetzlichen Rechtstitel zur Erwirkung einer 
Hypothek auf den Immobilien der Aeltern, und 
zu Gunsten minderjähriger Kinder können diese Ein- 
tragung nicht nur der Vormund und die vormund: 
schaftliche Behörde selbst, sondern auch jeder Ver- 
wandte und überhaupt jeder Dritte beantragen, in- 
dem zugleich Vormund und Vormundschaftsbehörde 
dafür verantwortlich gemacht sind 30). 
Gehen wir auf einige der hiebei uns sich dar- 
bietenden Erörterungen näher ein, so haben wir 
1) die Frage, wer die in obiger Beziehung 
erforderlichen und statthaften Maaßregeln anzuregen 
und zu betreiben habe, bereits im Obigen beant- 
wortet. Es ist diese Fürsorge eine Hauptfunktion 
des von uns postulirten Spezialkurators, welche 
an und für sich schon hinreichen würde, die Noth- 
wendigkeit seiner Bestellung zu motiviren. Denn 
hier handelt es sich um gerichtliche Anträge, welche 
Bestandtheile haben, fährt er fort: certe intemtio ali— 
duando sola invenilur, sicut in praejudiciolibus Lormu- 
s; qualis est dua quneritur, aliquis liberkus sil. 
vel quenta dos sit et aliae complures. — Vel. 
Puchta, Jnstitutionen, Bd. 2, S. 131. 
3#) Cod jud. cap. 20, S. 10, nr. 4. 
") Sppoldelengrrg von 1822, Tit. 1, S. 12, Nr. 7: 
Tit. 2, S. 104, Nr. 4.