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Mozomblque.
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Sollfreibeit mittlerer und schwerer Mineral-
öle für Explosionsmotoren bei der Einfuhr in
die Gebiete von Manica und Sofala.
9 einer Verordnung der Portugiesischen Re-
Herung vom 12. Jannar 1914 ist der Tarif A — Zoll-
arif für die Einfuhr aus dem Ausland — für die
uter der Verwaltung der Mozambique-Gesellschaft
ehenden Gebiete von Manica und Sofala durch
se Aufnahme der folgenden neuen Tarifnummer er-
Länzt worden:
33a. Mineralöle, mittlere und schwere
(médios c pesndos), von einer größeren
Dichtigkeit als 0.82005, für Exrplosions=
motoren für Landwirtschaft oder Industrie
oder zum Schmieren von Maschinen frei.
(Dinrio do (iorerno.)
Nordnigeria.
Verbot der Einfuhr gewisser ausländischer
Silbermünzen.
Nach einer in der „Northern Nigerin (iazctte“ vom
16 November veröffentlichten Verordnung vom 20. No-
ember 1913 ist mit Wirkung vom gleichen Tage ab
n Einfuhr ausländischer Silbermünzen, wie der
saria Theresia-Thaler und der Frankstücke von ver-
iedeneni Werte, in das Schutzgebiet verboten worden,
daul sie kein gesetzliches Zahlungsmittel nach Maßgabe
Or „Nigerischen Münzordnung“ — Jigeria Coinage
rder, 1906 — darstellen.
he Bourd of Trade Journal.)
Dortugal.
Zollermäßigung für Zucker aus den Kolonien.
Dem portugiesischen Abgeordnetenhaus ist ein Ge-
setzentwurf zugegangen, wonach von den Zollämtern
des Mutterlandes für Kolonialzucker bis zu einer Ge-
samtmenge von 24 000 Tonnen — und zwar 12 000
Tonnen für jede der beiden Küsten Afrikas — eine
Zollermäßigung von 50 v. H. gewährt werden soll, ohne
Rücksicht auf die Flagge des Schiffes, welches den Zucker
nach dem Mutterlande bringt.
Sobald im Mutterlande 15.000 Tonnen Rüben-
Fgucker hergestellt werden oder nach Ablauf von acht
Jahren soll die Ermäßigung auf sämtlichen Kolonial=
zucker ausgedehnt werden.
Bei der Ausfuhr von Schokolade und anderen
zuckerhaltigen Nahrungsmitteln soll eine Zollrückver-
gütung gewährt werden. Dinrio do Gorerno.)
Slerra Leone.
Ausfuhrbeschränkung für Bälge und Gefieder
gewisser nicht eßbarer Vögel.
Laut Verordnung vom 15. Dezember 1913 (Nr. 132,
1913) ist der Gouverneur befugt, die Ausfuhr der Bälge
und des Gefieders solcher nicht eßbarer Vogelarten zu
verbieten, deren Schutz sich zeitweise als notwendig
erweist. (The Board of Tirade Journul.)
Vermischtes.
Schutztruppe Deutsch-Südwestafrika.
9 Zur Feier des fünfundzwanzigjährigen
Sbtebens der Schutztruppe für Deutsch-
tdwestafrika findet am 16. April dieses
Lahres — dem Tage, der durch A. K. O. vom
zuu September 1911 als Stiftungstag der Schut
Rebde festgesetzt worden ist — im Bankettsaal des
sealtaurants „Zoologischer Garten“ ein Festessen
den- das zugleich der zehnjährigen Erinnerung an
deu# eginn der letzten schweren Kämpfe für die
sche Herrschaft in Südwest gewidmet ist.
mmeldungen von Offizieren, Sanitäts-, Vete-
rinä . ,
S alkofsszleren und oberen Beamten, die der
veräbtruppe angehören oder angehört haben,
en bis spätestens 8. April d. Is. an das
aumando der Schutztruppen (Berlin W 8,
erattterstr. 45/46) erbeten. Besondere Einladungen
hehen nicht.
on
d sreeie des trockenen Gedecks 5 x. Beginn
Mü ssens 7 Uhr abends. Gesellschaftsanzug,
Lichten Eingang zu den Festräumen nur von der
nsteinbrücke (Gartenufer) aus.
* Die Rolonialabtellung der Deutschen Landwlrt-
schaftsges2ellschaf#t
wird ihre zwölfte Versammlung am Mittwoch,
den 18. Februar, nachmittags 3 Uhr, im Bankettsaal
des „Rheingold“, Berlin, Bellevuestr. 19/20, abhalten.“)
Die Tagesordnung ist folgende:
1. Ausführung der Beschlüsse der letzten Versammlung
und Geschäftsbericht. Berichterstatter: Geschäfts-
führer Dr. Hillmann.
2. Aufnahme neuer Mitglieder.
3. Preisbewerb für Olrohstoffe Breslau 1915.
4. Aufgaben der Pflanzenzüchtung in den
Kolonien. Berichterstatter: Professor Dr. Fru-
wirth-Amstetten.
5. Die Viehzucht von Deutsch-Südwestafrika
und ihre Ziele mit Berücksichtigung der
Zuchtergebnisse bei der Verwendung von
deutschem Zuchtvieh (mit Lichtbildern). Be-
richterstatter: Direktor I)r. Neumann-Hamburg.
z. Wünsche und Anträge.
2t
—
*) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1913, S. 193.