Volltext: Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

V. U. 8 36. 45 
behörden, wie den Staatsbehörden und der Ständeversammlung. 
Ueber Beschränkungen des Petitionsrechts für Behörden, Be- 
amte, Gemeinden und andere öffentliche Korporationen vgl. 
Gaupp-Göz S. 42, über die Ausübung des Petitionsrechts 
durch die Ständeversammlung vgl. V.U. 88 124, 179. 
Ueber das Petitionsrecht gegenüber dem Reichstag vgl. 
Art. 23 der R. V. 
5. § 36 erwähnt nur die schriftliche Beschwerde. Be- 
schwerden und Petitionen können aber auch mündlich an- 
gebracht werden. S. die kgl. Verordn. betr. die Schriftver- 
fassung in außergerichtlichen Angelegenheiten vom 22. Januar 
1867 (Reg. Bl. S. 14 und Fleischhauer, Gemeindeverwaltung 
1893 S. 944). 
6. Fristen sind für die Beschwerden nach §§ 36—38 
nicht gesetzt. Ebenso ist nichts darüber bestimmt, ob sie eine 
aufschiebende Wirkung haben. Keine aufschiebende Wirkung 
hat jedenfalls die Verfassungsbeschwerde (§ 38). Ob die Ver- 
waltungsbeschwerde aufschiebende Wirkung hat, hängt von der 
Natur der einzelnen Angelegenheiten ab, worüber die Behörden 
selbst, deren Verfügung angegriffen wird, zu entscheiden haben, 
sofern nicht allgemein oder im einzelnen Fall seitens der 
höheren Behörden bestimmte Verfügungen ergangen sind. Maß- 
gebend für die Beilegung der aufschiebenden Wirkung wird es 
hierbei sein, ob die Sache keinen weiteren Aufschub duldet 
oder verzögert werden kann. Dies scheint auch die Auffassung 
des Ministeriums des Innern zu sein. So verfügt z. B. 81 
Abs. 5 der Min. Verf. vom 9. November 1883, betr. den Vollzug 
der Gew.Ordn. (Reg. Bl. S. 234) hinsichtlich der Beschwerden 
über Einstellung unerlaubter Gewerbebetriebe: „Eine den Voll- 
zug hemmende Wirkung ist der Einlegung der Beschwerde 
dann nicht einzuräumen, wenn dieselbe offenbar unbegründet 
oder die Fortsetzung des einzustellenden Betriebs mit erheb- 
lichen Mißständen verbunden ist.“ Und §5 12 der Verf. des 
Min. des Innern über die Wohnungsaufsicht vom 21. Mai 
1901 (Reg.Bl. S. 130) bestimmt: „Gegen die polizeiliche Auf- 
lage steht dem davon Betroffenen die Beschwerde an die vor- 
geseten Behörden, zunächst an das Oberamt zu. Durch Ein- 
legung der Beschwerde wird der Vollzug der Auflage gehemmt. 
Es kann jedoch bei oder nach der Erteilung der Auflage dem