Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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od 8 8. Die Erlaubnis kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des 83 wegfallen 
Ver wenn der Inhaber des Erlaubnisscheines wegen eines Vergehens gegen die Vorschriften dieser 
erordnung rechtskräftig verurteilt worden ist. 
Geb Im Falle der Entziehung des Erlaubnisscheines wird ein entsprechender Teil der entrichteten 
8 ühr nur dann zurückgezahlt, wenn die Gründe für diese Maßnahme nicht in der Person des 
ihabers des Erlaubnisscheines liegen. 
Veai § 9. Für die Erteilung und Entziehung des Erlaubnisscheines ist der Bezirksamtmann im 
kirke Apia, im übrigen die örtliche Verwaltungsbehörde mit Zustimmung des Gouverneurs zuständig. 
des Wird die Erlaubnis versagt oder entzogen, so steht dem Betroffenen gegen die Verfügung 
Bezirksamtmanns die Beschwerde an den Gouverneur zu. 
§ 10. Das Verabfolgen geistiger Getränke an Eingeborene und Chinesen ist verboten. 
Ausnahmen kann der Gonverneur zulassen. 
da §* 11. In Läden, in denen geistige Getränke nicht vertrieben werden dürfen, sowie in den 
zu gehörigen Vorrats= und Lagerräumen dürfen geistige Getränke nicht avfbewahrt werden. 
sha §* 12. Es ist verboten, in Läden, Vorrats= und Lagerräumen geistige Getränke auszu- 
##nken oder den Genuß zu gestatten. 
Vvergk 8 13. An trunkene sowie an nicht erwachsene Personen dürfen geistige Getränke nicht 
erabfolgt werden. 
st §* 14. Wenn jemand infolge von Trunksucht sich oder seine Familie der Gefahr des Not- 
andes aussetzt oder zum öffentlichen Argernis wird, so kann der Bezirksamtmann die Verabfolgung 
geistiger Getränke an ihn verbieten. 
Es 7° §* 15. Das Verbot ist auf die Dauer eines Jahres vom Tage des Erlasses an wirksam. 
iist dem Betroffenen zuzustellen und in den Räumen, in denen geistige Getränke ausgeschänkt 
hier verkauft werden, in deutlich sichtbarer Weise öffentlich auszuhängen; auch soll es in einer 
esigen Zeitung veröffentlicht werden. 
di J 16. Gegen das Verbot steht dem Betroffenen binnen zwei Wochen nach der Zustellung 
e Beschwerde an den Gonverneur zu. 
stu 8 17. Der Bezirksamtmann ist befugt, für die Ausübung des Schankgewerbes Polizei- 
nden festzusetzen. 
§ 18. Mit Geldstrafe bis zu 3000 ¼ oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten wird bestraft: 
- 1. Wer ohne behördlichen Erlaubnisschein mit geistigen Getränken handelt, solchen Handel 
ermittelt oder den Ausschank geistiger Getränke betreibt. Neben der Strafe ist der doppelte Betrag 
z Jahresgebühr zu entrichten. 
den 2. Wer nach Entziehung des Erlaubnisscheines den Handel mit geistigen Getränken oder 
sen Vermittlung oder den Ausschank geistiger Getränke fortsetzt. 
3. Wer von den im Erlaubnisschein festgesetzten Bedingungen abvweicht. 
ir 4. Wer der Bestimmung des § 10 zuwider an Eingeborene oder Chinesen geistige Getränke 
gendwelcher Art verabfolgt. 
§* 19. Mit Geldstrafe bis zu 150 /“ oder mit Haft wird bestraft: 
1. wer dem Verbote der 8§ 11, 12, 13 und 14 zuwiderhandelt, 
2. wer den Vorschriften der §§ 6 und 15 über den Aushang nicht nachkommt. 
Diese Verordnung tritt am 1. Jannar 1914 mit der Maßgabe in Kraft, daß die 
r 7 erst vom 1. April 1914 ab erhoben werden und gleichzeitig Nr. IVa 1 des 
lahmetarifs in der Verordnung vom 12. November 1909“) wegfällt. 
Die Verordnung vom 2. März 1903““) wird ausgehoben. 
Apia, den 15. Dezember 1913. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Schultz. 
m- 8 20. 
Cebühten des 8 
. Bal. „D. Kol. Bl.“ 1910, Nr. 8, S. 313. 
) Vgl. „D. Kol. Bl.= 1903, Nr. 8. S. 170 f.
	        
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