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5 1. Die Verfügung des Reichs-Kolonialamts, betreffend Erteilung einer Sonderberechtigung
zum Schürfen und Bergbau auf Bitumen in festem, flüssigem und gasförmigem Zustand, vom
18. Dezember 1912 (Kol. Bl. 1913 S. 2) wird aufgehoben. Rechte, die auf Grund dieser Verfügung
von Dritten wohl erworben sind, bleiben unberührt.
5* 2. Dem Landesfiskus von Deutsch-Neuguinea wird für Kaiser Wilhelmsland, unbeschadet
wohlerworbener Rechte Dritter, eine Sonderberechtigung zum ausschließlichen Schürfen und Bergban
auf Bitumen in festem, flüssigem und gasförmigem Zustand erteilt.
§ 3. In dem Sonderrechtsgebiete (§ 2) gelten beim Schürfen und Bergbau die Vor-
schriften der Kaiserlichen Bergverordnung mit Ausnahme derjenigen des § 10, der §§ 23 bis 35
und des § 39 Abf. 1.
§ 4. Diese Verfügung tritt am 26. Februar 1914 in Kraft.
Berlin, den 26. Februar 1914.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Solf.
Verfügung des BReichskanzlers über ein Bergsonderrecht des Landesfiskus
von Deutsch-UNeuguinea im Hüongolfgebiet.
Vom 7. März 1914.
Auf Grund der §§ 93, 96 der Kaiserlichen Bergverordnung für die afrikanischen und
Südsee- Schutzgebiete mit Ausnahme von Deutsch-Südwestafrika vom 27. Febrnuar 1906 (Reichs“
Gesetzbl. S. 363) wird für das Schutzgebiet Deutsch-Neuguinea bestimmt:
§ 1. Die Verfügung des Reichs-Kolonialamts, betreffend Erteilung einer Sonderberechtigung
zum Schürfen und Bergbau, vom 7. Februar 1908 (Kol. Bl. S. 210) wird aufgehoben. Rechte,
die auf Grund dieser Verfügung von Dritten wohl erworben sind, bleiben unberührt.
8 2. Dem Landesfiskus von Deutsch-Neuguinea wird, unbeschadet wohlerworbener Rechte
Dritter, eine Sonderberechtigung zum ausschließlichen Schürfen eund Bergbau auf die in den 88 1, ds
der Kaiserlichen Bergverordnung bezeichneten Mineralien mit Ausnahme von Bitumen in sesten,
flüssigem und gasförmigem Zustand in dem nachstehend begrenzten Gebiete erteilt:
Das Gebiet umfaßt die Flußgebiete — überall bis zur natürlichen Wasserscheide gerechnet —
der in den Hüongolf mündenden Wasserläufe vom Franziskafluß einschließlich im Norden bis zu der
englischen Grenze (8° südlicher Breite) im Süden sowie der in den Papuagolf emwässernden Flüsse
Tauri und Lakekamu, soweit deren Stromgebiet in deutsches Gebiet fällt.
§ 3. In dem Sonderrechtsgebiete (8 2) gelten beim Schürfen und Bergbau die Vor-“
schriften der Fserlchen Bergverordnung mit Ausnahme derjenigen des § 10, der §§ 23 bis 35
und des § 3
8 et Verfügung tritt am 26. Februar 1914 in Kraft.
Berlin, den 7. März 1914.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Solf.
Verordnung des Couverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Hbänderung der Hafem
ordnungen von Tanga, Daressalam und Cindi.
Vom 22. Januar 1914.
(Amtl. Anz. für DOA. 19141. Nr. 7, S. 11.)
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) in Verbindum
mit 6 5 der Reichskanzlerverfügung vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) wird folgende
verordnet: