Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

W 204 e 
Nordostgrenze und Südostgrenze: Grenze zwischen Urwald und Grasland. 
Der Gouverneur kann in besonderen Fällen die Erlaubnis zur Ausübung der Jagd erteilen. 
Buca, den 27. Dezember 1913. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Full. 
Verordnung des Couverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. finderung der durch 
Verordnung vom 6. September 1912 festgesetzten Hafentarife für Swakopmund und 
Cüderitzbucht. 
Vom 20. November 1913. 
(Amtsbl. f. DSW A. 1913, Nr. 25, S. 128.) 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) und des § 5 
der Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die seemannsamtlichen und konsularischen Befugnisse und 
das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 27. Sep- 
tember 1903 (Kol. Bl. S. 509) wird hiermit in Abänderung des der Verordnung vom 6. September 
1912, betreffend die Hafentarife für Swakopmund und Lüderitzbucht, beigefügten Tarifs (Amtsbl. 
S. 379) verordnet, was folgt: 
Artikel 1. 
Die Ziffer 3 unter Abschnitt III zusätliche Bestimmungen des Tarifes für den Hafen von 
Lüderitzbucht wird, wie folgt, abgeändert: 
„Passagiere und Mannschaften der im Roberthafen oder auf der Reede liegenden Schiffe, 
die nur besuchsweise an Land gehen, sind von der Zahlung von Hafenabgaben befreit. Das gleiche 
gilt auch für die am Lande ansässigen Personen bei Fahrten, die füdöstlich der Linie Diazspitze— 
Flamingohalbinsel stattfinden. Die Befreiung erstreckt sich auch auf kleine Pakete, die diese Personen 
mit sich führen.“ 
  
Artikel 2. 
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. 
Windhuk, den 20. November 1913. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Seitz. 
Verfügung des Couverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. finderung der Grenzen 
der Verwaltungsbezirke Swakopmund und Lüderitzbucht. 
Vom 4. Dezember 1913. 
(Amtsbl. f. DWA. 1913, Nr. 20, F. 412.) 
Auf Grund des § 1 Ziffer 1 und § 2 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Ein- 
richtung der Verwaltung und die Eingeborenenrechtspflege in den afrikanischen und Südsce-Schutz- 
gebieten, vom 3. Juni 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 397) wird unter Aufhebung der Verfügung vom 
28. April 1910 (Amtsbl. S. 33)“) mit Genehmigung des Reichskanzlers bestimmt, was folgt: 
J. 
Die Grenzen des Verwaltungsbezirks Lüderitzbucht sind folgende: 
1. im Westen das Meer; 
2. im Norden derjenige Breitengrad, der den südlichsten Punkt des Südufers des Kuiseb- 
riviers berührt; 
3. im Osten von dem Breitengrad, der den südlichsten Punkt des Südufers des Kuisebriviers 
berührt, bis zum Breitengrad 24° 13° Süd eine der Küste im Abstand von 150 km parallel laufende 
Linie, sodann der Breitengrad 24° 13° Süd bis zum Schnittpunkt mit dem Längengrad 15 30° ö. G., 
*) Val. „D. Kol. Bl.“ 1910, Nr. 12, S. 492.
	        
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