Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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Atsdauer der so Gewählten die Zeit von der Wahl bis zum Schlusse der nächsten ordentlichen 
auptversammlung als ein Amtsjahr. 
Über die Wahlen zum Verwaltungsrat ist ein notarielles Protokoll aufzunehmen. 
u Jede Anderung in den Personen der Mitglieder des Verwaltungsrates ist vom Vorstand 
nverzüglich zu veröffentlichen. Der Vorstand hat die Bekanntmachung zum Handelsregister einzureichen. 
Die Vorschriften des § 24 Abs. 3 und 4 finden entsprechende Anwendung. 
A „8 29. Die Mitglieder des Verwaltungsrates können Ersatz der ihnen durch Erfüllung ihrer 
imtspflichten entstandenen Auslagen sowie eine feste Vergütung von· 1000 M jährlich beanspruchen. 
Über die Verteilung der ihnen nach § 20 zustehenden Tantieme entscheidet der Verwaltungsrat. 
" * 3 Der Verwaltungsrat wählt jährlich in seiner ersten Sitzung nach der ordentlichen 
Dauptversammlung einen Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter. Der Vorsitzende muß 
eichsangehöriger sein. 
Vori Der Verwaltungsrat hält seine Sitzungen in Hamburg oder Berlin ab und wird von dem 
orsitzenden durch eingeschriebene Briefe unter Angabe der Beratungsgegenstände mit mindestens 
lebentägiger Frist so oft berufen, als die Geschäfte es erfordern, mindestens aber zweimal in jedem 
Pahre. Er muß außerdem binnen vierzehn Tagen berufen werden, wenn es von wenigstens zwei 
Nitgliedern oder dem Vorstande schriftlich beantragt wird. 
Die Mitglieder des Vorstandes können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Ver- 
waltungsrates, teilnehmen; sie sind auf Beschluß des Verwaltungsrates zu einer solchen Teilnahme 
verpflichtet. 
Für Ansnahmefälle kann schriftliche oder telegraphische Abstimmung gestattet werden. Doch 
ist alsdann zur Beschlußfassung Stimmeneinheit sämtlicher in Europa anwesenden Verwaltungsrats- 
Atglieder mit der Maßgabe erforderlich, daß jedenfalls eine § 31 entsprechende Mindestzahl der 
Mitglieder befragt werden muß. Der Vorsitzende hat vor Herbeiführung einer schriftlichen oder 
kelegraphischen Abstimmung dafür Sorge zu tragen, daß der gemäß § 52 bestellte Kommissar seine 
Uussichtsrechte wahrzunehmen vermag. 
* 3 Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder 
anwesend ist. 
Die Mitglieder haben gleiches Stimmrecht, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. 
**1½ Vorbehaltlich der in § 30, Absatz 4 getroffenen Bestimmungen werden die Beschlüsse mit 
Einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. 
Abwesende Mitglieder können anwesenden eine schriftliche Vollmacht zur Abstimmung über 
ülche Gegenstände erteilen, die auf der bekannt gemachten Tagesordnung stehen. 
§* 32. Der Verwaltungsrat beschließt seine Geschäftsordnung. 
Unter 8 33. Die Erklärungen des Verwaltungsrates sind rechtsgültig vollzogen, wenn sie die 
8 sterschrift „Der Verwaltungsrat der Kamernner Schiffahrts-Gesellschaft" und die Namensnunterschrift 
es Vorsitzenden oder seines Stellvertreters tragen. Die Legitimation des Verwaltungsrates wird 
urch ein auf Grund der Wahlverhandlung ausgefertigtes notarielles Zeugnis erbracht. 
Voer 8 34. Der Verwaltungsrat überwacht die gesamte Geschäftsführung in allen Zweigen der 
schrwaltung und unterrichtet sich zu diesem Zweck von dem Gange der Angelegenheiten der Gesell- 
Haft. Er kann jederzeit Berichterstattung darüber von dem Vorstande verlangen und durch seinen 
drrühenden oder durch einzelne von dem Verwaltungsrat Zu bestimmende Mitglieder, auch durch 
Gütte Sachverständige die Bücher und Schriften der Gesellschaft einsehen sowie den Bestand der 
eesellschaftskasse und die Bestände an Wertpapieren, Handelspapieren und Waren untersuchen. 
mital Der Verwaltungsrat ist befugt, die Gesellschaft bei Rechtsgeschäften mit den Vorstands- 
gliedern sowie bei Rechtsstreitigkeiten mit diesen zu vertreten. 
wal Die Vorschriften des § 23 über die Haftpflicht der Vorstandsmitglieder finden auf die Ver- 
tungsratsmitglieder entsprechende Anwendung. 
§ 35. Der Verwaltungsrat beschließt insbesondere: 
.über die Errichtung von Zweigniederlassungen und Agenturen; 
2. über die Bestellung der Vorstandsmitglieder (§ 24) und der Bevollmächtigten (5 25), 
über die Genehmigung der vom Vorstande zu bewirkenden Ernennung der Prokuristen 
und Handlungsbevollmächtigten (§ 26) sowie aller Beamten, deren Gehalt 8000./ 
jährlich übersteigt, über die mit ihnen einzugehenden Verträge und die ihnen zu 
erteilenden Vollmachten, desgleichen über die Geschäftsordnung des Vorstandes, die 
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