154 (Ergänzungssteuergesetz v. 1. 4. 14.)
15.
Von dem nach den Vorschriften dieses Gesetzes festgestellten Vermögen ist
abzuziehen der Betrag einer Kapitalabfindung, die als Entschädigung für den durch
Körperverletzung herbeigeführten gänzlichen oder teilweisen Verlust der Erwerbs-
fähigkeit gezahlt worden oder zu zahlen ist.
2. Wertermittelung.
16.
Bei der Feststellung des Vermbgens ist der gemeine Wert (Verkaufswert)
seiner einzelnen Bestandteile zugrunde zu legen, sofern das Gesetz nichts anderes
vorschreibt.
§ 17.
Bei Grundstücken, die dauernd land-oder forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen
Zwecken, sowie bei bebauten Grundstücken, die Wohnzwecken oder gewerblichen
Zwecken zu dienen bestimmt sind und bei denen die Bebauung und Benutzung
der ortsüblichen Bebauung und Benutzung entspricht, wird der Ertragswert zugrunde
gelegt.
Als Ertragswert gilt bei land= oder forstwirtschaftlichen oder Gärtnereigrund-
stücken das Fünfundzwanzigfache des Reinertrags, den sie nach ihrer bisherigen
wirtschaftlichen Bestimmung bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung mit entlohnten
fremden Arbeitskräften nachhaltig gewähren können.
Die der Land= und Forstwirtschaft oder der Gärtnerei dienenden Gebäude
und Betriebsmittel werden nicht besonders veranlagt, sondern sind in der Ver-
anlagung des Ertragswerts einbegriffen.
Bei bebauten Grundstücken, die Wohnzwecken oder gewerblichen Zwecken zu
dienen bestimmt sind, gilt als Ertragswert das Fünfundzwanzigfache des Miet= oder
Pachtertrags, der in den letzten drei Jahren im Durchschnitt erzielt worden ist oder
im Falle der Vermietung oder Verpachtung hätte erzielt werden können, nach Abzug
von einem Fünftel für Nebenleistungen und Instandhaltungskosten oder von dem
als erforderlich nachgewiesenen höheren Betrag für Nebenleistungen und Instand-
haltungskosten ohne Rücksicht darauf, ob die hierzu notwendigen Arbeiten von dem
Steuerpflichtigen selbst oder durch entlohnte fremde Arbeitskräfte geleistet worden sind.