Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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5 45. Das Protokoll der Hauptversammlung wird von einem Notar ausgenommen und 
ist von dem Vorsitzenden und den Stimmzählern zu unterzeichnen. In dasselbe werden nur die 
Ergebnisse der Verhandlungen ausgenommen. 
Unverzüglich nach der Hauptversammlung ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift des 
Protokolls vom Vorstande zum Handelsregister einzureichen. 
Bei einer Erhöhung des Grundkapitals sind dem Beschlusse in Urschrift oder beglaubigter 
Abschrift beizutügen: 
ein von den Mitgliedern des Vorstandes unterschriebenes Verzeichnis der Zeichner, 
das die auf jeden entfallenden Anteil sowie die auf diese bewirkten Einzahlungen 
angibt, 
2. der bei der Nachsuchung der Genehmigung des Reichskanzlers erstattete Bericht, 
3. eine Berechnung der für die Gesellschaft durch die Ausgabe neuer Anteile entstehenden 
Kosten, 
4. die Genehmigungsurkunde der Aufsichtsbehörde. 
§ 46. Die Ansprüche der Gesellschaft gegen die ihr aus der Gründung haftbaren Personen 
oder aus der Geschäftsführung des Vorstandes oder Verwaltungsrats müssen geltend gemacht werden, 
wenn es in der Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen oder von einer Minder- 
heit, die den zehnten Teil des Grundkapitals erreicht, verlangt wird. Die Ansprüche verjähren gegen 
die aus der Gründung haftbaren Personen in fünf Jahren von der Verleihung der Rechtsfähigkeit 
an, gegen die Mitglieder des Vorstandes und des Verwaltungsrats in fünf Jahren von der den 
Auspruch begründenden Handlung oder Unterlassung an. Die Vorschriften des § 268 Absatz 2 in 
Verbindung mit § 247, des § 269 und des § 270 des H. G. B. finden entsprechende Anwendung 
mit der Maßgabe, daß an die Stelle des im § 268 Absatz 2 bezeichneten Gerichts die Aufsichts- 
behörde tritt. 
Die Hauptversammlung kann mit einfacher Stimmenmehrheit die Bestellung von außer- 
ordentlichen Revisoren zur Prüfung der Bilanz oder von Vorgängen bei der Gründung oder der 
Geschäftsführung beschließen. Der Bericht über das Ergebnis der Revision ist zum Handelsregister 
einzureichen. 
Titel V. Herabsetzung des Grundkapitals und Auflösung der Gesellschaft. 
§ 47. Beschließt die Gesellschaft die Herabsetzung des Grundkapitals, so muß in dem Be- 
schluß zugleich festgesetzt werden, zu welchem Zweck die Herabsetzung stattfindet, insbesondere, ob sie 
zur teilweisen Rückzahlung des Grundkapitals an die Mitglieder erfolgt und in welcher Weise die 
Maßregel auszuführen ist. 
Ist zur Herabsetzung des Grundkapitals eine Verminderung der Zahl der ausgegebenen 
Anteilscheine vorgesehen, so kann die Gesellschaft die Anteilscheine, die trotz öffentlich bekanntgemachter 
dreimaliger Aufforderung binnen einer dabei zu bestimmenden Frist von mindestens vier Wochen 
nicht bei ihr eingehen, für kraftlos erklären; dieser Nachteil muß bei den Bekanntmachungen der 
Aufforderung angedroht sein. 
#5*# 48. Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt: 
a) auf Beschluß der Hauptversammlung, 
b) bei Eröffnung des Konkurses über das Bermäögen der Gesellschaft. 
5 49. Für die Liquidation gelten die Vorschriften der §§ 48 bis 52 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs. Aus dem nach Tilgung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft verbleibenden Betrage 
erhalten die Anteilseigner vorweg die etwa rückständigen Dividendenbeträge (§ 20, Ziffer 2). Von 
dem Reste werden zunächst die Anteile zu ihrem Neunwert zurückgezahlt, dann auf die noch nicht 
ausgelosten Genußscheine 10 000 pro Stück ausgeschüttet. Der verbleibende Rest wird unter die 
Anteile verteilt. 
Die Verteilung darf nicht eher vollzogen werden, als nach Ablauf eines Jahres von dem 
Tage an gerechnet, an dem die Auflösung der Gesellschaft unter Aufforderung der Gläubiger, sich 
bei ihr zu melden, in den Gesellschaftsblättern zum dritten Male öffentlich bekanntgemacht ist. Be- 
kannte Gläubiger sind auch dann zu befriedigen, wenn sie sich nicht melden. 
§ 50. Die Bücher und Papiere der Gesellschaft sind an einem von der Aussichtsbehörde 
zu bestimmenden sicheren Ort auf die Dauer von zehn Jahren zur Aufbewahrung zu hinterlegen. 
Die Mitglieder und Gläubiger der Gesellschaft können zur Einsicht der Bücher und Papiere von der 
Aufsichtsbehörde ermächtigt werden.
	        
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