Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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Die Ersatzbehörden in den Schutzgebieten können wegen großer Entfernung des Aufenthaltsoch 
eines der im § 6 des Wehrgesetzes für die Schutzgebiete bezeichneten militärpflichtigen Reichs 
angehörigen vom Sitze der Ersatzbehörde den Militärpflichtigen in der Nähe seines Aufenthaltso 
von einem Sanitätsoffizier untersuchen lassen und ihn von dem persönlichen Erscheinen vor del 
Ersatzbehörde befreien. 
Bei Gestellungen in Kontrollangelegenheiten erhalten Offiziere und die gehaltempfangenden 
Dienstgrade der Unteroffiziere für die im Schutzgebiete zurückzulegenden Strecken Reisegebührnist 
gleich den aktiven Angehörigen der Schutztruppe; den löhnungempfangenden Dienstgraden del 
Mannschaften werden Marschgebührnisse nach der Marschgebührnisvorschrift für Deutsch-Südwest 
afrika gewährt. 
11. Für das Kontrollwesen in Deutsch-Südwestafrika gelten, soweit nichts anderes ver' 
ordnet ist, die Bestimmungen der Deutschen Wehrordnung. 
Für das Schutzgebiet Deutsch-Südwestafrika wird ein Landwehrbezirkskommando mit dem 
Standort in Windhnk errichtet, das dem Kommando der Schutztruppe unterstellt ist. Ihm unterstehen 
die gemäß näherer Anordnung des Gouverneurs und nach Vorschlag des Kommandeurs der Schut 
truppe einzurichtenden Meldeämter. Welche Arbeiten in Ersatz= und Kontrollangelegenheiten . 
Bezirskommando einerseits und die Meldeämter anderseits zu erledigen haben, bestimmt der Kom' 
mandeur der Schutztruppe. 
Das Bezirkskommando hat dem Zivilvorsitzenden der heimatlichen Ersatzkommission alljährlich 
die in die Stammrolle aufgenommenen, nicht im Schutzgebiete geborenen Militärpflichtigen und die 
etwa über sie getroffenen Entscheidungen mitzuteilen. 
8 12. Die Mitteilungen über die für das Heer oder die Marine ausgehobenen Militär“ 
pflichtigen sind dem Zivilvorsitzenden der heimatlichen Ersatzkommission alsbald nach erfolgter end- 
gültiger Entscheidung zuzustellen. Der Zivilvorsitzende hat hiervon dem Militärvorsitzenden det 
Ersatzkommission Kenntnis zu geben. · 
§ Die für das Heer ausgehobenen Mannschaften — § 8 des Wehrgesetzes für die 
Schutzgebiete — sind anzuweisen, die Reise nach Deutschland derartig anzutreten, daß sie dort 
Möglichst im Oktober eintreffen. Sie haben sich alsdann bei dem heimatlichen Bezirkskommando, in 
dessen Bereich ihre Ankunft erfolgt, unter Vorlage ihrer Militärpapiere zu melden. Dieses Bezirks- 
kommando hat wegen Einstellung der Ausgehobenen das Weitere zu veranlassen. 
Das gleiche gilt auch hinsichtlich der für die Marine ausgehobenen Mannschaften, sofern 
sich ihre Einstellung auf einem Schiffe gemäß § 42, 4 der Wehrordnung nicht ermöglichen läßt. 
§ 14. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung im Reichs-Gesetzblatt in Kraft. 
Berlin, den 4. März 1914. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Solf. 
Verordnung des Reichskanzlers zur Kbänderung der Verordnung vom 28. Januar 1909, 
betr. die Selbstverwaltung in Deutsch-Südwestafrika. 
Vom 11. März 1914. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) wird die 
Verordnung, betreffend die Selbstverwaltung in Deutsch-Südwestafrika, vom 28. Jannar 1909 (Kol. 
Bl. S. 141), wie folgt, geändert: 
Artikel I. 
Hinter § 105 wird eingeschaltet: 
§ 105a. Dem Landesrat gehören die jeweiligen Gemeindevorsteher der Gemeinden Keet- 
manshoop, Lüderitzbucht, Swakopmund und Windhuk als Mitglieder an. 
« Artikel II. 
Im § 109 werden zwischen die Worte: „Die Mitglieder“ eingefügt die Worte: „gewählten 
und ernannten“. 
Artikel III. 
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. 
Berlin, den 11. März 1914. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Solf.
	        
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