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Untersuchungsgefangene unter Aufsicht und halten sich im Lager bei der Wache auf. Der Abteilungs-
führer bestimmt, ob der Mann an der Kette gehen oder gefesselt werden soll. Soldaten in Uniform
urfen nie mit anderen Gefangenen gemeinsam an der Kette geführt werden.“)
III. Prügelstrasc.
Die Vollstreckung der Prügelstrafe erfolgt gemäß der Verfügung des Reichskanzlers vom
22. April 1896 (Kol. Bl. S. 241) unter Ausschluß der Offentlichkeit möglichst an einem den Blicken
übefugter entzogenen Orte vor der Truppe in Gegenwart des Kompagnie= oder Abteilungsführers.
Die Prügelstrafe wird mit der vorgeschriebenen Peitsche vollstreckt. Vor der Vollstreckung ist der zu
Bestrafende auf seinen körperlichen Zustand zu untersuchen, wenn angängig durch einen Sanitäts-
ofsizier oder -Unteroffizier, der auch der Strafvollstreckung beizuwohnen und die Pflicht hat, gegen
ie Vollstreckung oder den weiteren Vollzug der Prügelstrafe Einspcuch zu erheben, falls der Gesund-
heitszustand des Bestraften dies geboten erscheinen läßt. Diese Verpflichtung geht auf den die Voll-
streckung Leitenden über, falls keine Sanitätsperson zugegen ist.
IV. Ehrenstrafen.
A. Entfernung vom Dienstgrade.
Bei Entfernung vom Dienstgrade werden die Abzeichen in Gegenwart der Kompagnie durch
den ältesten farbigen Dienstgrad entfernt.
B. Entfernung aus der Truppe.
Die Entfernung aus der Truppe hat den Verlust des Dienstgrades und der Ehrenzeichen
zur Folge. Die abgenommenen Ehrenzeichen sind dem Kommando zu übersenden. Der Bestrafte
erhält einen Entlassungsschein, auf welchem der Entlassungsgrund anzugeben ist. Landfremde
(Abschnitt III unter II Ab) werden durch das Kommando dem Bezirksamte Daressalam überwiesen.
V. Strafdienst.
g Bei dem Strafdienst ist darauf zu achten, daß durch ihn die Disziplin nicht geschädigt wird.
Als Strafdienst eignen sich besonders Strafwachen und Beaufsichtigung von Arbeitsdienst außer der
Reihe, Aufenthalt auf der Wache während der freien Zeit, Strafexerzieren, Strafrapporte, Arbeitsdienst.
Vorstehende Verordnung tritt mit dem 1. Mai 1914 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ver-
ordnung vom 7. September 1910 außer Kraft.
Berlin, den 14. März 1914.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Solf.
Bekanntmachung des Couverneurs von Deutsch-Ostafrika wegen #nderung der
Ausführungsbestimmungen, betr. Beförderung von Ceichen.
Vom 27. Juni 1913.
(Amtl. Anz. für DOA. 1913, Nr. 33. S. 92.)
Die Ausführungsbestimmungen des Gouverneurs vom 25. September 1906, L. G. S. 295,“)
u den „Vorschriften des Bundesrats für die Beförderung von Leichen auf dem Seewege vom
18. Jannar 1906“ (Kol. Bl. S. 216) werden auf Grund der mir durch die Verfügung des Aus-
wärtigen Amts, Kolonial-Abteilung, vom 9. April 1906 (Kol. Bl. S. 215) erteilten Ermächtigung
in der Weise geändert, daß im § 1 an die Stelle der Worte: „durch die Küstenbezirksämter“ die
Worte zu setzen sind: „durch die Bezirksämter, Militärstationen und Residenturen“.
Daressalam, den 27. Juni 1913.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Schnee.
* Über Arrestatenlöhnung usw. siehe L. und V. O. § 12 bzw. Anlage.
**) Vagl. „D. Kol. Bl.“ 1907, S. 234.