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festes Gehalt beschränkt, welches ihm aus der „Jatire
rensury## nach Bestimmung des Gouvernements aus-
bezahlt wird und ihn damit zu einem Beamten der Re-
gierung macht, wie auch seine Großlente. Er ist also in
erster Linie der leidende Teil bei dieser Entwicklung ge-
wesen. Das hat natürlich im Anfang zu Schwierigkeiten
geführt, die mit Waffengewalt niedergeworfen werden
mußten. Doch nach Ausmerzung der unruhigen Ver-
treter und Ersatz durch gefügige Werkzeuge der Re-
gierung ist Ruhe im Lande und stetige Entwicklung
gewährleistet.
Neben oder über dieser Eingeborenenverwaltung
steht nun das Gouvernement mit seinen Lokalbehörden,
den Residenturen, welche an der Spitze jeder der 13 Pro-
vinzen steheen, Außer der oben geschilderten Tätigkeit
erstreckt sich das Wirken dieser auf die Ausübung der
mit dem Provinzial-Gerichtshof (Provincin! Court) ver-
bundenen richterlichen Tätigkeit, und vor allen Dingen
auf die Erhebung der Steuern. Man muß es den
Engländern lassen, daß sie es verstanden haben, in
langsamer aber wirksamer Art aus dem Lande an
Abgaben herauszuholen, was es zu leisten vermag.
Da man dabei in enger Anlehnung an die früher von
den Emiraten selbständig erhobenen Stenern vorgeht,
so werden diese ohne besonderen Widerstand entrichtet,
zumal nach Möglichkeit eine Sonderbesteuerung durch
die eingeborenen Machthaber verhindert wird. Einer
solchen ist ja außerdem durch die Einrichtung des festen
Gehaltsbezuges der Grund genommen. Dieses System
der Besteuerung ist natürlich nur möglich mit Zuhilfe-
nahme der Eingeborenenverwaltung, da es dem Euro-
päer nicht möglich ist, die einschlägigen Verhältnisse
des Eingeborenen und seine Leistungsfähigkeit richtig
zu beurteilen. Es liegt aber doch der Steuererhebung
eine möglichst eingehende Abschätzung jeder einzelnen
Ortschaft durch den reisenden Europäer zugrunde; auf
sie gestützt hat der Resident den Anschlag über die zu
erhebenden Steuern in seiner Provinz, nach folgenden
Grundsätzen sestgestellt, dem Gonvernement zur Be-
stätigung einzureichen:
1. Feststellung des jährlichen aus der Landnutzung
gewonnenen Wertes, auf Grund dessen auch früher die
Abgaben an den eingeborenen Machthaber bezgahlt
worden ind:
Feststellung des ährlichen &
oder % fhar rtiger Beschäftigung
3. Feststellung des W der Biehherden;
4. Kelitiellung des Wertes von solchen Einkommen,
von denen früher unter Eingeborenengebrauch Steuer
als „Caizua“ begahlt is
Die Feststellung 1bb Bodenwertes ist zur Zeit
größtenteils noch eine rohe Abschätzung, soll aber mit
dem Fortschreiten der Landesvermessung in Zukunft
auch nach Größe vorgenommen werden. Abweichungen
gibt es hiervon natürlich in Orten mit besonderen
Verhältnissen. Z. B. werden in Kano die Steuern
nach solgenden Grundsätzen erhoben:
Lertes des Handels
als Hofsteuer, „Componnd-Steuer“, je nach
hanse 96 Hofes:
als Viehsteuer
3 als Landstener dort, wo vermessen ist; wo dies
nicht der Fall ist, statt dessen der Zehnte von der
Ernte und dazu die Farmabgabe, welche für alle Farm-
arößen birsellr ist.
ach Genehmigung des Vorauschlages gibt der
Nestdsce den einzelnen Gemeinden (communitics) be-
lannt, was sie zu bezahlen haben. Dem Dorfvorsteher
erwächst nunmehr die Aufgabe, diese Steuern nach
Maßtzgabe der früheren Einschägung auf die einzelnen
nach ihrer Fähigkeit zu verteilen, wogegen die Be-
schwerde an den Residenten offen steht. Dic einge-
zogenen Steuern fließen dinch den Distriktsvorsteher
in die Eingeborenenkasse, wo sie, genau nach Ort-
schaften verbucht, gesammelt und in Gesamtsumme dem
Residenten abgeliefert werden. Die Einführung der
englischen Schreibweise des Haussah hat sich bei dieser
Einrichtung sehr bewährt. Von der Gesamtsumme
fließt dann die Hälfte in die Eingeborenenkasse zurück,
aus der die Gehälter des Emirs und aller sonstigen
schwargen Beamten der Eingeborenenverwaliung sowie
Ausgaben für Kulturmahnahmen, Wegeban usw. begahlt
werden; die andere Hälfte fließt in die Rasse des
Gonvernements, n welchen sie im Interesse des
Landes verwendet wird. In den Heidengebieten werden
75 bis 95 v. H. der Steuern an die Gouvernements-
kasse abgeführt. Auf die weiteren Einzelheiten der
Besteuerung hier einzugehen verbietet sich. Wie aber
schon aus dem Gesagten hervorgeht, haben wir in
diesem Vorgehen ein anßerordentlich gut den Verhält-
nissen angepaßtes System, das für die Heranziehung
“ Eingeborenen zu den Verwaltungskosten wie ge-
chaffen, dann aber auch nicht ohne energische Ein-
kinen auf die Produktion ist.
Wie die Verwaltung, so entspricht die Besteuerung
dem schon oben angedenteten Prinzip der möglichsten
Erhaltung der Eingeborenenherrschaft unter Oberleitung
des Gouvernements, auf die auch die Regelung der
Landfrage zugeschnitten ist. Diese hat sich nun in
großen Zügen wie folgt entwickelt:
Nach Ubernahme des Protektorats über Nord-
nigerien durch die Regierung von der Niger-Compagnie
wurde das von dieser besessene Land Eigentum der
ersteren, ohne Rücksicht darauf, daß Eingeborenen-Ort-
schaften auf ihm lagen. Aus diesem wurden nur Län-
dereien für die Niger- Compagnie ausgeschieden, die
dieser als sogenanntes (recholdt überlassen wurden.
Das dann ferner für die Anlage der Regierungs-
niederlassungen benötigte Land, so für die Gouverne=
mentsanlagen in Lokoja, Zungeru usw., wurde als
sogenanntes Kronland erklärt und in Besig genommen,
natürlich gegen Entschädigung der angesessenen Be-
völkerung für die ihr erwachsene Störung ihres Acker-
baues, für Neubauten der Häuser usw.
Die dritte Art der Besitzergreifung war die Er-
oberung. Alles durch kriegerische Maßnahmen er-
worbene oder im Besitz gesicherte Land, das als Privat-
eigentum des Gouvernements bezeichnet werden kann,
wurde „Public lund genannt. Da es im Lause der
Zeit eigentlich in allen Provinzen nälg! wurde, den
Besitz gegen die Auflehnung der Machthaber zu ver-
teidigen oder deren Ubergriffe in der Ausübung ihrer
Funktionen mit Waffengewalt in die richtigen Grenzen
zurückzuweisen, so wurde auf diese Weise fast alles
Land zum öffentlichen Land, den erwähnten „Public
ands“". Diese Art der Besitzergreifung paßte am besten
in die Auffassung der Mohammedaner. Alles von
solchen im Kriege eroberte Land wurde ihrer Gewohn-
heit nach Eigentum des Eroberers, d. h. der Allge-
meinheit. An diesem konnte der einzelne nur das
erbliche Nutzungsrecht erwerben, welches vom Emir
verliehen wurde. Diese Rechte des bei kriegerischen
Unternehmungen abgesetzten, getöteten oder geflohenen
Emirs gingen daher ohne weiteres in das Besitztum
des Siegers, also des Gouvernements über. Da das
Gouvernement bei Wiedereinsetzung eines neuen Ge-
walthabers sich ausdrücklich diese Rechte des Emirs
auf das Land vorbehielt, erwarb es damit das bis
dahin bei dem Emir ruhende Recht und die Pflicht,
das Land in „rust for the use of ihe pcople“ zu ver-
walten. Diese Entwicklung der Landverhältmisse
wurde im Jahre 1910 mit einer Proklamation ab-
geschlossen, durch die alles Land, abgesehen von dem