o 299 0
schon zu Kronland erklärten und erwähnten „frec holds“
er Niger-Compagnie, als Eingeborenenland bezeichnet
wurde, einerlei, ob schon in Besitz genommen oder
nicht. Nach diesem war dann der endgültige Stand der
Landfrage folgender: „Das ganze „Eingeborenenland
oder die Rechte über dieses ruhen in der Hand des
Gouverneurs als des Vertreters des. Königs. Er
nimmt die Stellung ein, welche vorher die Emire und
Häuptlinge innegehabt hatten, und hat die Kontrolle
und Verfügung über das Land, welches für den Nutzen
und das Allgemeinwohl der Eingeborenen von Nord-
nigerien gehalten und verwaltet werden soll. Ohne
ie Genehmigung des Gouverneurs gibt es kein Recht
auf IJnbesitznahme und Benutzung solchen Landes, bei
dessen Verleihung die Gebräuche der Eingeborenen
berücksichtigt werden müssen. Ihm steht es zu:
1. Eingeborenen und anderen Rechte aus Inbesitz=
nahme zu bewilligen
2. lir die Besitzausübung und Nutzung eine Rente
au forder
3. diese Reute in Zwischenräumen von nicht mehr
* sieben Jahren einer Revision zu unterwerfen.
Dafür hat der Besitzer alle Rechte auf das Land
gegen alle Personen, außer dem Gounverneur. Doch
arf er diese Rechte ohne ausdrückliche Zustimmung
des Gouverneurs nicht auf andere übertragen.
Der letztere kann das Besitzrecht entziehen:
44% bei Nichtbezahlung der auf dem Lande ruhenden
Lasten
b) bei Abtretung des Besitzrechtes oder freiwilligen
Berlassens ohne Genehmigung des Gonverneurs,
c) wenn das Land zu öffentlichen Zwecken be-
nüligt wird.
Bei der Anlage neuer Ortschaften verfährt das
Gonvernement so, daß es das Gelände, welches für
ie privaten Europäeransiedlungen in Frage kommt,
getrennt vom Gouvernementsviertel in die günstigste
Lage zur Eisenbahn legt. Der Bebauungsplan, in
welchem gleichzeitig Anschlußlinien der Eisenbahn vor-
gesehen werden, wird dementsprechend entworfen. Das
Gelände wird in Flächen von 300 — 100 Juß geteilt,.
welche einzeln oder zu mehreren von den Firmen ge-
pachtet werden können. Die Abgaben für eine solche
Fläche belaufen sich jährlich auf 2 bis 10 K, je nach
Hedemung der betreffenden Station und Lage des
atzes
Das für Versuchsfarmen, Straußenzüchterei= oder
sonstige Farmanlagen benötigte Land wird zu gün-
ligeren „Hedingungen' sogege een, jedoch auch nur im
Pachtvertrag. Die auf solches erteilte Lizenz verfällt,
sofern beshcumte Vegiugugoet nicht erfüllt werden.
Bei Straußen- oder anderen Viehfarmen ist die
Bestockung mit einer bestimmten Herdengröße, bei
Plantagenkulturen eine gewisse Ausdehnung der Kul-
turen nach festgesetztem Zeitraum vorgeschrieben. Doch
legt man auf die Vermehrung derartiger europäischer
Unternehmungen keinen Wert, sondern sieht das Haupt-
moment der Entwicklung in der Ausdehnung und För-
erung der Eingeborenenwirtschaft. Man geht dabei
von dem Gesichtspunkt aus, daß die Europäerplantagen
keinesfalls imstande sein werden, mit der Eingeborenen-
arbeit zu konkurrieren. Europäische Aufsicht, Leitung
in Europa, die ganzen Einrichtungen maschineller Art
und die den Eingeborenen zu gahlenden Arbeitslöhne
machen den Plantagenbetrieb so teuer, daß bei der
großen Entfernung von der Küste die Erzeugnisse 6t
hohe Produktionskosten verursachen würden, höher als
sie dem Eingeborenen zu stehen kommen, der die Zeit
und Arbeit, sofern sie im eigenen Interesse und frei-
willig geschieht, nicht rechnet. Natürlich wird es nötig
sein, dem Eingeborenen bei der Entwicklung seiner
Landwirtschaft leitend zur Seite zu stehen
dinenrechte werden zu besonderen Bedingungen
Trgeben. Sie sind jedenfalls nicht in irgendwelche
ie Rechte am Lonb Einweschlofen
In der Praxis ist es also jetzt ausgeschlossen, für
den s sowohl wie für den Eingeborenen, Land
als Eigentum zu erwerben. Dieses Prinzip ist in
erster Linie der Absicht entsprungen, die unverdiente
Vermehrung des Bodenwertes, welche bei Ankäufen
schwer beurteilt werden kann, dem Staate zu erhalten.
Die mindestens alle sieben Jahre wiederkehrende
Revision! der Rente ermöglicht es, den Besitzer in ver-
stärkter Form heranzuziehen, sofern sich der Wert des
Grund und Bodens ohne sein Zutun gehoben hat.
Umgekehrt können auf diese Weise auch Wertminde-
rungen, welche als Folgeerscheinungen der Verlegung
von Verkehrseinrichtungen denkbar wären, in Ver-
ringerung der Rente zum Ausdruck kommen. Bei der
Abschätzung des Bodenwertes zu diesen Zwecken dient
als Maßstab der Wert. welchen dic in sbüchster Nachbar-
schaft des. fraglichen Grundstücks liegenden unbebauten
Flächen besitzen. Die seitens des Besitzers oder Vor-
besitzers durch Anlage von Kapital zu Verbesserungen,
Bauten usw. oder durch das Arbeiten solchen Kapitals
veranlaßte Wertvermehrung soll nicht bei der Fest-
setzung der Rente herangezogen werden
Wird gelegentlich der Revisionen die Landrente
erhöht, so kann der Besitzer, sofern er mit der Erhöhung
nicht einverstanden ist, auf den Besitz verzichten oder
aber seine Rechte vor dem „Supreme court“ verfolgen.
Verzichtet er aus diesem Grunde auf den Besitz, so
erwächst der Regierung die Pflicht, ihn für alle für das
Grundstück gemachten Aufwendungen zu entschädigen,
sofern jene sich noch in brauchbarem Zustande befinden
(ineghausted improvementsz).
So vorteilhaft diese Einrichtungen erscheinen, so
haben sie auch ihre Schattenseiten, die besonders von
den europäischen Firmen bekämpft und auch in England
zum Gegenstand von Beschwerden gemacht worden
sind. Die in erster Linie erhobene Einwendung ist
die, daß es keinem Menschen einfallen könnte, auf
einem Grundstück Kapital in großen Anlagen festzu-
legen, von dem niemand wüßte, ob nicht im Laufe
der nächsten Jahre die Regierung die Rente so hoch
setzen würde, daß es unmöglich sein würde, sie ohne
Schaden für das Geschäft zu tragen. Meines Erachtens
fällt dieser Umstand aber mit den oben niedergelegten
Prinzipien, welche der Abschätzung der Rente zugrunde
gelegt werden sollen. Einerseits ist in der Heran-
ziehung der unbebauten und in gleich günstiger Lage
liegenden Ländereien zu diesem Zwecke ein sehr guter
Maßstab für eine gerechte Belastung gegeben; ander-
seits wird sich außerdem die Regierung davor hüten,
durch ungerechte Rentenerhöhung den Besitz zu stören,
welcher durch energische Arbeit und Anfsronenaen. für
das Grundstück hohen Wert erhalten hat, da sie ja im
Falle eines Vergichtes auf das Besitzrecht aus dem
Grunde der Rentenerhöhung zum Ersatz der ineghausted
improvements“ verpflichtet ist. Dazu kommt, daß die
Lizenzen auf eine lange Reihe von Jahren, auf 23,
66 und in Ausnahmefällen auf 99 Jahre erteilt werden
können, allerdings stets mit einer siebenjährigen Revision
der Rente.
Das Gesetz hat aber auch seine großen Vorteile.
Durch das dem Gonverneur übertragene Verfügungs-
recht über das ganze Land ist der direkte Verkehr des
Europäers mit dem Eingeborenen zum Zwecke des
Landkaufes verhindert. Die so leicht Mögliche über-
vorteilung des Eingeborenen bei solchen Verkaufs=
geschäften ist ausgeschlossen. Die ungesunde Grund-