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Siebenter Abschnitt. übergangs= und Schlußbestimmungen.
Aufrechterhaltung bestehender Anlagen.
105. Die beim Inkrafttreten dieser Verordnung besehenden Anlagen, durch die ein Gewässer in
weiterem Umfange benutzt wird, als es nach dieser Verordnung zulässig ist, gelten als rechtmäßi — sofern nicht der
durch die Benutzung Betroffene binnen Saninsfeit nach dem P g s dieser Verordnung Widerspruch durch
Klage bei dem zuständigen Gericht erhoben
Sppepo für die Bergverordnung.
5 106. Durch diese Verordnung werden die wasserrechtlichen Bestimmungen der Laiserlichen Berg-
verordnung für Deutsch-Südwestafrika vom 8. August 1905 (Reichsgesehbl. S. 727) nicht berührt.
8 107% Der Gouvetneur kann Bestimmungen. erlassen
(1) über die Anlegung und Einreichung von Wasserbüchern, in biellhe die in Ansehung von Gewässern
bestehenden lst zur Entstehung gelangenden Rechte eingetragen wer
2) über #ie Herstellung und Unterhaltung von Enechunegen, bie bei Stauanlagen den Umfang der
dem Unternehmer zustehenden Wassernutzung, namentlich das zulässige höchste Staumaß erkennen lassen;
(3) über die Erhebung von Gebühren und Kosten für die Geschäfte, die nach dieser Verordnung den
Behörden obliegen.
#5 108. Der Gouverneur erläßt die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen.
§* 109. Die Verordnung trittan in Kraft.
Begrünbung.
e Frage der Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung des Wasserrechts ist nach den Bedürfnissen
des zai ren und seiner fortschreitenden Entwicklung zu entscheiden.
Die wirtschaftliche Ausnutzung der Wasservorräte im Schutzgebiet besteht zur Zeit meist darin, daß zum
Viehtränken and“ zur Berieselung lleiner Landstücke Brunnen sowie in den zur Farm gehörigen Flüssen Stau-
dämme angelegt werden, ohne daß bei der Größe des Grundbesizes, zu dem die Anlagen gehören, eine Beein-
trächtigung der Rechte Dritter zu befürchten ist. Würde die Wasserwirtschaft über diese engen Grenzen nicht
hinausgehen, so könnte die Regelung eine) Wasserrechts ohne Schaden entbehrt werden. Die Rotwendiglein“ der
Regelung tritt aber schon dann hervor, wenn der Fluß, dessen Wasser der Farmer stauen will, die Farmgrenze
bildet und der Nachbar in Ansehung der ihm gehörigen Flußhälfte der Herstellung der Stauanlage widerspricht.
Bei dem jetzigen Rechtszustand muß die Anlage, so notwendig sie auch wäre, infolge des Widersoruchs unter-
bleiben. Tritt ferner der Fall ein, daß durch die Stauanlage des Oberliegers der Stauanlage oder dem
Brunnen des Unterliegers das Wasser entzogen oder gemindert wird, so kann die Entscheidung darüber, welcher
Schutz dem Unterlieger gegen die Schädigung zu gewähren ist, nur auf Grund besonderer geseblicher Vorschriften
Schubene Eine schrankenlose Verfügungsgewalt steht jebt dem Grundeigentümer in Ansehung des unter seinem
Hrundstück befindlichen Wassers zu, daß er nach Belieben zutage fördern kann, wenn auch die Brunnen des
Nachbars versiegen und sogar ganzen Ortschaften das notwendige Trinkwasser entzogen wird. Derartige Nach-
teile können ohne Abhilfe durch ein Gaseergeses bei zunehmender Besiedelung vielfach hervortreten und die wirt-
chaftliche Entwickung des Landes hemme
Aber nicht nur, um Schädigungen zu verhindern, sondern auch um die Wasserwirtschaft positiv zu
fördern, ist de. esetzliche Regelung eines Wasserrechts unerläßlich. Da in großen Teilen des Landes die Nieder-
läge zu einer Srchelche Bewirtschaftung der hierzu geeigneten weiten Flächen nicht ausreichen. ist es erforder-
lich, daß auch die in den größeren Flüssen während der Regenzeit unbenutzt ablaufenden Bassermassen durch
umfangreiche Anlagen angestaut und zur Bewässerung des Bodens ausgenuhzt werden, daß also die Wasserwirt-
schaft im größeren Stile betrieben wird als bisher. Nur durch eine großzügige llon. tann bei der
Eigenart der hiesigen Wasserverhältnisse in vielen Teilen des Landes eine dichkere Besiedelung herbeigeführt, das
vorhandene Ackerland nutzbar gemacht und die ganze Wirtschaft des Schu#ebietes auf eine sichere Grundlage
gestellt werden. Diesen Zweck kann aber die Wasserwirtschaft nur dann erfüllen, wenn dem Unternehmungsgeist
des einzelnen ein möglichst weiter Raum gegeben wird und sein Recht zur Ausnutzung der Wasserschäbe nicht an
die engen Grenzen seines, Grundbesibes gebunden ist. Vielmehr muß jedem, der hätzche. Wasseranlagen schaffen
will oder kann, die Möglichkeit offenstehen, hierzu auch fremde Gewässer, z. B. die großen böffentlichen Flüsse,
unter bestimmten Voralsssebungen selbst gegen den Willen des Eigentümers zu benützen, sofern dieser für den
Eingriff in sein Recht hinreichend entschädigt und unter Umständen auch an dem Unternehmen beteiligt wird.
Dieser soziale Gedanke hat seinen Ausdruck bereits in vielen neueren Wassergesetzgebungen und insbesondere auch
in dem neuen Wassergesetz der Südafrikanischen Union gefunden und entspricht der allgemeinen wirtschaftlichen
Bedentung der Gewässer. Somit erfordert auch die dem Lande so notwendige Entwicklung der Wasserwirtschaft
eine Regelung des Wossrre chts.
Indessen ist vor dem Erlasse eines besonderen Gesetzes zu prüfen, ob nicht das heimische Recht und
insbesondere das neue preußische Wassergesetz vom 7. April 1913 Anwendung zu finden hat. Hierbei kommen
allerdings nur die aietrechtlichen, Loricheiften in Betracht, da das öffentliche Recht der Heimat in das Schut
gebiet nicht übernommen ist (5 1 Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit vom 7. April 1900 i. V. mit
*l3 des Schutgebietsgesetzes). 15 he Wassergesetz hat der bisherigen Zersplitterung des Wasserrechts
und einem veralteten Rechtszustand ein Ende gemacht sowie die bisherige Einteilung der Flüsse in öffentliche und
private, je nachdem sie schffear sind oder nicht, aufgegeben. Hierdurch ist derienige Grund weggefallen, der
früher die Anwendung der preußischen Wasserrechtsbestimmungen im Schutzgebiet hinderte, wo von einer Schiff-
barkeit der Flüsse im Sinne der preußischen Bestimmungen nicht die Rede sein kann. Das neue preußische Gesetz
teilt die Flüsse in drei Ordnungen ein, die sich aber nicht nach bestimmten Begriffsmerkmalen unterscheiden,