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von dem Unternehmen erwarten kann, dessen Plan in technischer und wirtschaftlicher Beziehung nebst einem Ver-
Kichnis der Beteiligten der Kommissar aufzustellen hat, wobei er sich gewöhnlich der Hilfe Sachverständiger bedienen
vord. Ist die Bildung der Genossenschaft von der Minderheit abgelehnt und liegen die Voraussetzungen des Bei-
d ittszwanges hegen sie vor (5 87), so hat der Kommissar nach § 96 Abs. 3 eine Beschlußfassung über die Anwendung
es Zwanges herbeizuführen.
ni Erscheint ein Beteiligter in dem zur Beschlußfassung über die Genossenschaftsbildung bestimmten Termin
icht oder enthält er sich der Äbstimmung, so gilt das Nichterscheinen oder die Nichtabstinimung als Widerspruch
gegen die Bildung (5 99 Abs. 2). Lehnt die Mehrheit der Beteiligten die Bildung der Genossenschaft ab, so muß
geerkemaf die erschienenen Beteiligten über die Bildung einer Zwangsgenossenschaft sowie über die Satzung
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üb Schließlich sind in den 88 99 —103 noch Bestimmungen über Ladungen zu den Verhandlungsterminen,
er das Verhandlungsprotokoll des Konimissars sowie über die Auflösung und Liquidation der Genossenschaft
Vetroffen. Diese Vorschriften stimmen im wesentlichen mit denen der heimischen Gesetze überein.
Sechster Kbschnitt.
Strafbestimmung. (§* 104.)
Der Entwurf beschränkt sich darauf, eine gerichtliche Strafe lediglich für die vorsätzliche oder fahrlässige
erunreinigung von Gewässern anzudrohen, die durch das Reichsstrafgesetzbuch (§8 324, 320) nur dann unter Strafe
gestellt ist, wenn durch die Verunreinigung die Gesundheit anderer gefährdet wird. Von weiteren Strafbestim-
tiungen konnte der Entwurf absehen. Denn die in den §§ 14, 21, 27 den Bezirks= und Distriktsämtern als Polizei-
ehörden beigelegten weitgehenden Aufsichtsbefugnisse geben ihnen das Recht, durch Strafen die Unterlassung
Kuer rechtswidrigen Benutzung der Flüsse zu erzwingen und die Erfüllung der dem Unternehmer von der Ver-
eihungsbehörde vorgeschriebenen Bedingungen durchzuseben (5 3 der Ausführungsbestimmungen des Gouver-
neurs vom 21. Dezember 1908 zu § 8 der Kaiserlichen Verordnung betreffend Zwangs= und Strafbefugnisse der
erwaltungsbehörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee vom I4. Juli 1905, Reichsgesetzbl. Seite 717).
Hierdurch wird gegen unerlaubte Ubergriffe auf dem Gebiete des Wasserrechts ein hinreichender Schutz gewährt.
Siebenter Kbschnitt.
116b 2 Schl 581. # (56 105—109.)
· Bestehen bei dem Inkrafttreten der vorgeschlagenen Verordnung Anlagen, durch die ein Gewässer im
weiteren Umfange benutzt wird, als es nach der Verordnung zulässig ist, hat z. B. der Anlieger eines Flusses, der
ihm nicht gehört und der durch die Verordnung als öffentlich erklärt wird, ohne Einwilligung des Flußeigentümers
bine Stauanlage in dem Flusse errichtet, so sollen solche Anlagen in ihrem Bestande möglichst unversehrt erhalten
Zeiben. Sie gelten als rechtmäßig, wenn der Eigentümer nicht binnen Jahresfrist nach dem Inkrafttreten der
a1 erordnung von seinem Recht, den Betrieb der Anlage zu verbieten oder zu beschränken, Gebrauch macht und
einen Widerspruch durch Klage bei dem zuständigen Gericht erhebt (§ 105).
!I Durch § 106 werden die wasserrechtlichen Bestimmungen der Bergverordnung aufrechterhalten. Es
handelt sich hierbei um die Bestimmungen der 1 . 2, 12, 13, 14, 15, 54, 77, 78, 79, 82, 88.
dam ei zunehmender Besiedelung des Landes kann die fortschreitende Ausnutzung der Gewässer und die
amit wachsende Zahl der Nutungsrechte das Bedürfnis ergeben, daß die Rechte in weiterem Maße kundbar
hemacht und klargestellt werden, als es bisher durch das Grundbuch geschieht. Diesen Zwecken dienen nach den
neueren deutschen Wassergesetzen Wasserbücher, in welche die Rechte einzutragen sind. Die Anlegung und Ein-
Ichtung solcher Wasserbücher soll nach § 107 der Gouverneur bestimmen dürfen, da er am besten in der Lage ist, den
E edürfnissen des Wirtschaftslebens der Kolonie zu richtiger Zeit und in dem erforderlichen Maße Rechnung zu tragen.
rhat auch die weiteren zur Ausführung der Verordnung erforderlichen Bestimmungen zu erlassen (§ 108). Hierzu
hehören insbesondere Bestimmungen und Anlagen, die, wie z. B. Pegel und Uberläufe, bei Stauanlagen das
bchste zulässige Staumaß erkennen lassen.
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Verzelchnis der öffentlichen Flüsse.
Zambesi . . . . geht in den Indischen Ozean. 16. Hutup. .. ... geht in den Leberfluß.
33 Okavango Hteht in den Ngami-See. 17. Hasuwehh geht in den Hutup.
Omuramba-Oma- 18. Kanibib Rivier geht in den Fischfluß (rechts).
4 talo geht in den 19. Hainarichab. . . geht in den Fischfluß (links).
2. Kunenen geht in den Ozean.20. Blau Rivier geht in den Hainarichab.
6. Ugab ..... geht in den Ozean. 21. Löwenfluß . . . . geht in den Fischfluß (rechts).
Omarxuru . . . geht in den Ozean. 22. Konklip. .. . .. geht in den Fischfluß (rechts).
Swakop teht in den Ozeau. 23. Gur . . .. geht in den Konkip.
9- Khan geht in den 24. Nagantt geht in den Konkip.
10. Okahandia Rivier geht in den 25. Auol eht in den Nosob.
« Okapuka—Klein- 26. Elephantenfluß geht in den Auob.
11 Windhuker Rivier geht in den Swakop. 27. Nosob (schwarzer und
12. Kuiseb ..... geht in den Atlantischen Ozean. weißer)r) .. geht in den Molopo.
17- Fischluß. geht in den Oranje. 28. Backririer HJeht in den Oranje.
14. Fackriin geht in den Fischfluß (rechts). 29. Geiib geht in den Oranje.
15. Leberfluß . . . . geht in den Fischfluß (rechts). 30. Ham ... ... geht in den Oranie.
ELI geht in den Leberfluß. 31. Hoae. geht in den Oranje.