Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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Angaben nicht machen. Der Vorrat war indes zu 
Anfang des Jahres geringer als zu'sEnde desselben. 
Nach allem, was man hierüber in unterrichteten Kreisen 
vernimmt, soll der Vorrat an geschliffener Ware am 
Ende des Jahres mit 100 Millionen Franken Wert 
nicht uh boch Demesien sein. 
eutsch= Südwestafrika versorgt in 
jünge Feit et das belgische Kongogebiet den 
hiesigen Markt mit Rohstoff. Die Nachricht von Dia- 
mantfunden im Belgischen Kongo erregte bei 
den Antwerpener Diamantfirmen im Jahre 1913 nicht 
unberechtigtes Aufsehen. Die erste Sendung Rohdia- 
manten wurde — bieses „ Pores von der 
Internationale Forestidre idre du m 
Brüssel öffentlich hesgenchreden. Im ganzen wurden 
6795 Karat in drei Serien ausgeboten, und zwar 1723 
Karat erster OQualität, 1820 arat mittlerer Qualität, 
3252 Karat geringerer Qualität 
Von den 30 Submittenten wurde einer hiesigen 
de utschen Firma der Zuschlag für das Gebot von 
203 985,90 Franken erteilt; es macht dies auf das Karat 
einen DWoonere von 30,02 Franken aus. 
  
Man sieht das Ergebnis des ersten Verkaufs als 
zufriedenstellend und ermutigend an. egen Mitte 
dieses Jahres soll ein zweiter Verkauf stattfinden. 
Die Aussichten des Diamantgeschäfts für das 
laufende Jahr scheinen nach den bereits vorliegenden 
Ankäufen nicht ungünstig zu sein und versprechen zu- 
EE * zu werden, falls nicht finanzielle und 
litische Störungen den Markt in entgegengeseoter 
Rchmne beeinflussen. Infolge des schlechten Geschäfts- 
ganges im letzten Vierteljahr des Jahres 1913 ist der 
Vorrat in Molées stark angewachsen, und es liegt die 
Befürchtung nahe, daß die Preise für diese Ware sinken 
werden. ur dann, wenn die Regie die Produktion 
noch mehr einschränken würde als c isler geschehen, 
glaubt man eine Sanierung des Marktes herbeiführen 
zu können. Diese Forderung ist indes gewissen Kreisen 
nicht weitgehend genug; sie erblicken das Heil einzig 
und allein in der Verschmelzung des Londoner und 
Antwerpener Syndikats. 
(Bericht des Kaiserl. Generalkonsulats 
in Antwerpen.) 
  
  
Literatu r-Bericht. 
  
Wörterbuch des deutschen Stants- und Verwaltungs- 
rechts. begründet von Prof. Dr. Ka iherrn 
von Stenkel. 2. Auflage. Hernusgegeben von 
Prof. Dr. Max Fleischmann in Ks eren i. *# 
28./(29. Lieferung. Tübingen bei J. C. B. 
Subskriptionspreis 4 4. 
Die vorliegende Doppellieferung des an dicser 
Stelle wiederbolt besprochenen Werkes umfaßt die 
Stichworte „Richter“ bis „Stantsfinanzen. Von kolo- 
nialem ltercsse sind die Artikel „Schlachtrich und 
Fleischbeschau“, „Sclbstverwaltung“, -ittenpolizei (Re- 
gelunte des Opiumhandels)“, „Sparkassen“, „Stant und 
Staatswissenschaften“, „Stantsanwaltschaft“. „Staats- 
dienstbarkcit“" und „Sklaverei“, die die Verhältnisse 
in den Schutzgebieten mit berücksichtigen. Ferner 
bringt das Heit unter dem Stichwort Schnutz- 
truppe', von Geh. Ober-Regierungesrat PDr. Ernst, 
versaßt, eine umfassende Dbersicht der Rechtsverhält- 
nisse der Schutztruppe.“ Der Artikel zerfüllt in die 
Umerabschnitte: „Bestand und Aufgaben der Schutz- 
truppe“, .„Organisalion-, „Wehrpflicht, Ersatz- und 
Kontroliwesen“, „Stra Kewalt. ss plin- und „Ver- 
sorgungsunsprücho“. Besonders hervorzuheben ist end- 
lich der Artikel unter dem Stichwort „Schutz- 
gebietec“, der in gedrüngter Weise den gesamten 
-Rechtszustand in den Schutzgebicten, abgeschen von 
den in den übrigen Artikeln des Wörterbuchs be- 
rücksichtigten speziellen Materien, darstellt. In dem 
Abschnitt des Artikels „Schutsgebicte“ behandelt 
brir atdozent Sassen dic „Grundlagen der Verwaltung“ 
(Erwerb der Kolonien, die iffe „Schutzgewalt“ 
und „Schutzgebict-, die Frage der Staatsangehörigkeit 
und sdic der Rechtssctzung in den Kolonien). EPs 
folgxen die weiteren Abschnitte „Recht und Gericht“, 
Verwaltung“ und , virtschaftliche Gesetzgebung“, ver- 
faßt von Geh. Ober-Regierun Trat Gerstmeyer. Der 
Abschnitt „Recht und Gericht“ behandelt unter be- 
sonderer Perücksichtigung des sogen. „gemischten 
Rechts- und der „gemischten Gerichtsbarkeit“ die 
Gerichtsverfassung as gerichtliche Verfahren, das 
  
bürgerliche und das Strafrecht. Der Abschnitt Ner- 
waltung“ gibt eine Darstellung der Verwaltun 
organisation, des matceriellen Verwaltungsrechts, der 
Zwangs- und Strafbefugnisse der Verwaltungsbchörden, 
es Verfahrens in Verwaltungsangelegenheiten, der 
Eingeborenenverwaltung, der Land- und Siedelungs- 
e, des Liexenschaffsrechts (Regelung für weiße 
Bevölkerung, Vorschriften für Eingeborenc. herren- 
loscs Land, Verwertung des in Besitz genommenen 
herrenlosen Landes und sonstigen Regierungslandes), 
der kirchlichen Verhültnissc und des Unterrichtswesens. 
Der Abschnitt „wirtschaftliche Gesctsgebung“ gliedert 
sich in die Unterabschnitte: „Verkchrswesen“, „Han- 
„landwirtschaftliche Produktion- (Plantagenbau. 
Viehzucht), „landwirtschaftliches Kreditwescn“, „Forst- 
wesen“ und „Arbeiterfrage“. Dem (icsamtartikel ist 
endlich noch cin Schlußabschnitt des Herausgebers 
des Wörterbuchs hinzugefügt, welcher die Bezichungen 
der Schutzgebicte zu den fremden Staaten crörtert. 
Da die Artikc „Schutztruppe“ und „Schutzgcbicte- 
einc übersichtliche Darstellung des gesumten Kolonial- 
rechts nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung 
und Literatur enthalten, wirl das vorlicgende Hekt 
für alle, die sich mit Kolonialrecht beschäftigen, von 
besonderem Intercsse sein. 
  
Rudolf Kmunke: Quer durch Ugunda. Einc For- 
schungsreise in Zentralafrika. Mit 4 farbigen und. 
65 Schwarztafeln sowie mit 21 Textbildern und 
3 Karten. Verlag von Dietrich Reimer (Ernst 
Vohsen) in Berlin SW. 48. Preis geb. 16.44. 
Wenn der Verfasser im Vorwort sagt: Der Zweck 
diescs Buches ist, den Leser in dic gewaltige Natur 
Afrikns und das reizvolle Steppen- und Karawunen- 
leben zu versctzen-, so sind dic lebenswahren, klaren 
Schilderungen seiner Reiscerlcbnisse und die fesselnde 
Beschreibung der eigenartigen, imposanten Naturschön- 
heiten des von ihm durchzogenen Gebictes hierzu vor- 
trefflich geeignet.
	        
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