Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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· II. Das Vieh darf nur aus Herden bezogen werden, in denen seit mindestens acht Monaten 
keine Erkrankung an Maul= und Klauenseuche vorgekommen ist. 
II. Durch Vorlegung amtlicher Bescheinigungen beim Reichs-Kolonialamt ist die Erfüllung 
der Bedingungen zu I. und II. von den Ankäufern nachzuweisen. 
IV. Die Ausfuhr darf nur über Hamburg erfolgen. 
" V. Jeder Viehtransport muß in der Kolonialen Viehversandstelle der Deutschen Landwirt- 
schaftsgesellschaft zu Hamburg zusammengestellt werden, in der er nach der Bestimmung des Reichs- 
kanzlers (Reichs-Kolonialamts) einer zwei= bis vierwöchigen amtlichen Beobachtung unterworfen wird. 
B. 
I. Die Erlaubnis zur Landung des Viehs ist bei der Zollverwaltung in Lome einzuholen, 
welcher durch Bescheinigungen nachzuweisen ist, daß die unter A I, II, IV und V gestellten Be- 
dingungen erfüllt sind. » 
II. Unmittelbar nach der Landung im Schutzgebiet unterliegt das Vieh in einer besonderen 
Quarantänestation einer 28tägigen Beobachtung. 
Lome, den 27. Februar 1914. 
Der Gouverneur. 
Herzog zu Mecklenburg. 
Arbeitsordnung in den Gefängnissen des Schutzgebietes Deutsch-Südwestafrika. 
Vom 16. Februar 1914. 
(Amtsbl. f. DSWA. 191/1, Nr. 5, S. 70fft.) 
Zwang zur Arbeit. 
§ 1. Die §8§ 15, 16, 362 R. Str. G., §§ 43, 46 bis 51 der Gefängnisordnung für das 
Schutzgebiet (K. G. G. V. S. 183) bestimmen, wer zur Arbeit heranzuziehen ist und in welchem Um- 
fange dies erfolgen darf. 
Die §85 13 bis 17 der Gefängnisordnung sind auch nach Möglichkeit bei der Arbeit zu 
beachten. Der Gefängnisvorsteher oder bei Untersuchungsgefangenen der Untersuchungsrichter kann 
Ausnahmen hiervon gestatten. 
Arbeitsgelegenheit. 
*½xm“ &*s 2. Der Gefängnisvorsteher (Bezirksamtmann, Distriktschef) hat unter Berücksichtigung der 
ortlichen Verhältnisse und der Belegung des Gefängnisses einen geordneten regelmäßigen Arbeits- 
dienst einzurichten. · 
Hierbei sind folgende Grundsätze zu beachten: 
a) In erster Linie sind Bedürfnisse der Schutzgebietsverwaltung einschließlich des Gefäng- 
nisses sowie der Bezirksverbände und Gemeinden nach Möglichkeit durch Arbeiten der 
Gefangenen zu befriedigen. Ebenso ist die Herstellung von Gebrauchsgegenständen 
für die Behörden an die Gefängniswerkstätten zu vergeben. 
b) Als Außenarbeit kommen Landeskulturarbeiten, Wegebauten und dergleichen in Betracht. 
Bei jeder Außenarbeit ist für ständige Aussicht zu sorgen. 
c) Eine Beschäftigung für Private soll unterbleiben, sofern den freien Berufen Konkurrenz 
gemacht wird. 
Außenarbeit für Private ist tunlichst zu vermeiden. 
4) Offentliche Ausschreibung von Arbeitsanerbietungen ist unzulässig. 
e.) Arbeiten für Gefängnisbeamte sind nur mit Genehmigung des Gefängnisvorstehers 
zulässig. 
Arbeitseinteilung. 
entwerf 8 3. Der Gefängnisverwalter hat nach beiliegendem Muster 1 täglich einen Arbeitsplan zu 
einzelnen und dem Gefängnisvorsteher zur Genehmigung vorzulegen. Der Arbeitsplan muß die 
Gefangenen und die Art ihrer Beschäftigung ersehen lassen. Auch ist anzugeben, zu welcher 
und Arbeitsverdienstanteil-Klasse die Gefangenen zählen. 
dem ge Der Gefängnisverwalter, der die unmittelbare Oberaussicht über die Arbeiten hat, hat nach 
genehmigten Plan den Gefangenen die Arbeit zuzuteilen. 
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