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bringt. Auf dem Wege des Artikels 3 RV. sucht auch PILoTY
das Resultat zu gewinnen.
Er geht von dem Satze aus, daß in denjenigen rechtsmäßigen
Akten, welche die Obrigkeit eines deutschen Staates in eigenen
Angelegenheiten befugt ist, diese Obrigkeit in jedem Bundesstaat
der eigenen gleich zu achten sei, und daß deshalb solche Akte
durch die Staatsgewalt des anderen Bundesstaates nicht aufgehalten
werden können.
PILOTY selbst verkennt nicht, daß dieser Satz an sich mit
dem Wortlaut des Artikel 3 nichts zu tun hat, und daß er zu
ihm nur mit Zuhilfenahme von Analogieschlüssen gelangen kann.
Er sucht daher nach analogen Rechtsverhältnissen, in denen gleich-
falls das Landesrecht jenseits der Landesgrenzen berücksichtigt
werden muß. Indeß können solche Rechtsverhältnisse zur Klärung
der hier strittigen Frage nur herangezogen werden, wenn diese
exterritoriale Geltung ohne ausdrückliche Bestimmung des Reichs-
rechts angenommen werden müßte; denn würde sie kraft posi-
tirer reichsrechtlicher Bestimmung anzunehmen sein, so könnte
man doch zweifellos mit Recht sagen, daß es sich hier nicht um
en für die staatsrechtlichen Beziehungen zwischen Reich und
Bundesstaaten und letztere unter sich regulatives Prinzip handelt,
sondern daß im Gegenteil ein solches allgemeines Prinzip nicht
besteht, weswegen ja auch gerade die Reichsgesetzgebung zur
Durchführung im Einzelfalle eines besonderen Gesetzgebungsaktes
bedurfte. Nunmehr aber sind gerade jene Beispiele der exterrito-
nalen Wirkungen durch bestimmte reichsrechtliche Regelungen
gedeckt. Gewiß ist es richtig, daß Artikel 1 der bayrischen
AGZPO., der die Landeshauptstadt als Gerichtsstand des Königs
festlegt, auch nicht-bayrische Gerichte bindet. Aber nicht wegen
eines allgemeinen Rechtsprinzips, sondern wegen des positiv-
rechtlichen Vorbehalts der Reichsgesetzgebung in Artikel 5 EGCPO.
Ebenso aber verhält es sich mit der verwaltungsrechtlichen Vor-
entscheidung und mit $ 3 des Freizügigkeitsgesetzes.