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Entscheidungsgründe.
im Dezember 1896 aus dem Reichsheer in
die Hogeerliche Schutztruppe als Zahlmeisteraspirant
übernommene Kläger ist am 31. Oktober 1899 pen-
sioniert. Seine Pension wurde gemäß §§ 7, 8 des
Gesetzes, betreffend die Kaiserlichen Schutztruppen in
den afrikanischen Schutzgebieten und die Wehrpflicht
daselbst, vom 7. Juli 1896 (Reichsgesetzblatt Seite 653)
nach den Bestimmungen des Reichsbeamtengesetzes aus
dem pensionsfähigen Diensteinkommen eines Sergeanten
(1600 AC) auf 402 Ac bemessen. Diese Pension ist ihm
gemäß §* 57 Ziff. 2 des Reichsbeamtengesetzes vom
1. Juni 1901 ab einbehalten, da er als württem-
bergischer Staatsbeamter ein Zivildiensteinkommen von
2280 .“ (anfänglich 1950 /%) bezieht. Auf Grund der
g8 45 Ziffer 4, 36 Ziffer Za des Gesetzes vom 31. Mai
1906 über die Versorgung der Personen der Unter-
klassen des Reichsheeres, der Kaiserlichen Marine und
der Kaiserlichen Schutztruppen (eichagesevolcwt Seite
593) fordert der Kläger, daß ihm ab 1. Juli 1906,
dem Tage des Inkrafttretens dieses Mannschafts-
versorgungsgesetzes, nur 20 Hundertteile der nach § 9
dieses Gesetzes auf 720 4+4 anzusetzenden Vollrente
eines Sergeanten, also nur 114 ¼, einbehalten und
258 ¼ als Rest der ihm zuerkannten Pension aus-
bezahlt werden. Die Klage ist zugesprochen und die
Berunfung des Beklagten zurückgewiesen. Die auf Ver-
letzung der §§ 45, 36 Mannschaftsversorgungs-
gesetzes gestützte Revision kann keinen Erfolg haben.
Der Beklagte hat die Auffassung, daß sowohl im Falle
des § 91 des Militärpensionsgesetzes vom 27. Juni 1871,
als im Falle des diesem § 91 nachgebildeten § 8 des
Schutztruppengesetzes vom 7. Juli 1896, wen nun tat-
sächlich die Pensionierung bzw. die Pensionsbe-
messung nach dem als günstiger gewählten Reichs-
beamtengesetz erfolgt ist, die Pensionszahlung bei
demnächstiger Anstellung oder Beschäftigung im Zivil-
dienste sich nur nach den §§ 57/60 des Reichsbeamten-
gesetzes regelt. Ob diese Auffassung für die Zeit bis
zum Inkrafttreten des Mamnichaftsversorgungsgesetes
zutreffend war, und ob eince entsprechende Praris be-
stand, kann dahin stehen. Denn jedenfalls sind nach
dem Mannschaftsversorgungsgesetz und dessen über-
gangsvorschriften auch die vor dem 1. April 1905 aus
dem aktiven Militärdienst entlassenen Personen aus-
schließlich seinen Bestimmungen über Erlöschen und
Ruhen des Rechis auf den Bezug der Versorgungs=
Vdebührnisse unterworfen. Das Mannschaftsversorgungs-
gesetz hat für die Zukunft (für die Zeit nach
April 1905) die speziellen, eine Wahl des Reichs=
beamtengesetzes für die Pensionierung bzw. für die
Bemessung der Pension offen lassenden Normen des
§* 91 des Militärpensionsgesetzes und * 8
Schuttruppengesetzs aufgehoben. § 91 des Micitee
pensionsgesetzes ist ersetzt durch § 10 Abs. 2 des
Mannschaftsversorcungsgesebes. Tessen Motive be-
zeichnen das durch § 91 betroffene Zeug= und Festungs-
Paupersonal ausdrücklich als „Gehaltsempfänger“,
vergleiche die Anlage 4 zum Entwurf des Mannschafts-
versorgungsgeseves Seite 57, und führen aus:
„Die bisherige wahlweise Versorgung nach dem
Militärpensionsgesetz oder nach dem Neschsbramten=
gesetz, je nachdem die eine oder die andere sich im
Einzelfalle günstiger gestaltete, ist aufgegeben, weil sie
vielfache Übelstände und Unsicherheiten im Gefolge hat.
Dagegen konnte nunmehr bei der vorgesehenen vor-
teilhafteren Versorgung der Kapitulanten die gleich-
mäßige Versorgung dieser Personen nach den für die
Kapitulanten Wahgebenden Grundsätzen festgesetzt
werden.“ Und § 8 des Schutztruppengesetzes ist be-
Kiige durch 88 76, 63 des Mannschaftsversorgungs-
x
gesetzes, vergleiche Aulage 2 zum Entwurf desselben
Seite 49 und 51. Daß das Mannschaftsversorgungs-
gesetz diese zwei von ihm für die Zukunft aufgehobenen
besonderen Ausnahmevorschriften für die vor dem
1. April 1905 pensionierten Personen. nämlich für die
Kürgung ihrer Pension wegen nes Zivildienstein-
kommens oder einer Zivilpension soriwir ken lassen wollte,
kann von vornherein nicht angenommen werden. Die
Motive zu den Ubergangsvorschriften §§ 45 47 be-
merken denn auch zum Eingange: „die Neugestalung
der Militärpensionsgesetze hat neben der Erhöhung der
Versorgungsgebührnisse auch den Zweck, Klarheit und
Übereinstimmung auf dieiem Gebiete der Gesetzgebung
zu schaffen“ und spezielt zu § 46 Ziffer 2 des Entwurfs
(§ 45 Ziffer 4 des Gesetes „die Vorschriften des
neuen Gesetzes über das Verfahren, die Zahlung, das
Erlöschen und Auben des Rechtes auf den Bezug der
Versorgungsgebührnisse werden auch auf die bereits
aus dem aktiven Dienste entlassenen Personen An-
wendung finden müssen, wenn nicht die jetzt schon
bestehenden erheblichen Schwierigkeiten in der Aus-
führung der Gesetzesvorschriften bei den Militär= und
Zivilbehörden noch weiter vermehrt werden sollen.
die Kürzungsvorschriften werden auf sämtliche berciis
entlassenen Personen während ihrer Anstellung oder
Beschäftigung im Zivildienst Anwendung finden müssen,
um die als große Härte empfundene bisberige ungleich-
mäßige Behandlung der Invaliden, je nachdem ihre
Anstellung im Staats= oder Kommnnaldienst erfolgt
ist, soweit als möglich zu beseitigen". In den Motiven
ist also als Wille des Gesetzgebers unzweideutig aus
esprochen, daß sämtliche vor dem 1. April 1905 ent-
assenen Personen bei Anstellung — Beschäftigung im
Zivildienst nach den Kürzungsvorschriften des Mann-
schaftsversorgungsgesetzes zu behandeln sind, außer
wenn (§ 47 des Entwurfs und des Gesetzes) die nach
den bisherigen Gesetzesbestimnungen zustehende Ver-
sorgung günstiger ist. Dieser Wille hat aber auch im
Gesetz selbst klaren Ausdruck gefunden. Das im
Mannschaftsversorgungegesetz nur zweimal, § 45 Ziffer 4
Abs. 2 und Ziffer 6, vorkommende Wort #zuerkannte
Militärpension“ bedeutet die von einer Militärperson
durch Militärdienst erdiente Pension im Gegensatz zum
» Zivildiensteinkommen“ (6 36 Ziffer Ze) und zu der
„im Zivildienst erdienten Pension“ (Zivilpension“,
„Beamtenpension aus Zivildienst“. 88 36 Ziffer 41. 15
Ziffer 6 und geschzeitiges Gesetz über die Pensionierung
Offiziere § 26). Unter diesen Begriff der Militär-
vension fällt beenn die in Anwendung des § 91
des Militärpensionsgesetzes und des § 8 des Schutz-
truppengesetzes nach dem Neichsbeamtengeses festgestellte
bzw. bemessene Pension. Daß das Gesetz in diesen
Fällen die zuerkannte Pension als eine zuerkannte Zivil-
pension ansieht, ist ausgeschlossen. Und ebenso ist aus-
geschlossen, daß es in diesen Fällen eine Fortwirkung
der Kürzungsvorschriften des Reichsbeamtengesetzes
stillschweigend zulassen will. Hat doch das gleichzeitige
Offizierspensionsgesetz sogar für Beamte der Zivil
verwaltung, die infolge einer# Dienstbeschädigung als
während eines Krieges verwendete Heeresbeamte aus
ihrem Zivildienst. ausscheiden müssen und darum eine
an die Stelle der Zivilpension tretende, nach dem
Reichsbeamtengesetz zu bemessende und zu zahlende
Pension vom Militärfiskus aus Militärfonds anzu-
prechen haben, die Anwendung der §§ 57 Ziffer 2, 58.60
des Reichsbeamtengesetzes noch ausdrücklich vorge-
chriben, obschon dies selbstverständlich erscheinen könme
34, 36 des Offizierpensionsgesetzes vom 31.
50u Die vom Beklagten gewollte Fortwirkung der
Kürzungsvorschriften des Reichsbeamtengesetzes würde
auch zu dem unannehmbaren Ergebnis führen, daß die