Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

W 18 20 
Entscheidungsgründe. 
im Dezember 1896 aus dem Reichsheer in 
die Hogeerliche Schutztruppe als Zahlmeisteraspirant 
übernommene Kläger ist am 31. Oktober 1899 pen- 
sioniert. Seine Pension wurde gemäß §§ 7, 8 des 
Gesetzes, betreffend die Kaiserlichen Schutztruppen in 
den afrikanischen Schutzgebieten und die Wehrpflicht 
daselbst, vom 7. Juli 1896 (Reichsgesetzblatt Seite 653) 
nach den Bestimmungen des Reichsbeamtengesetzes aus 
dem pensionsfähigen Diensteinkommen eines Sergeanten 
(1600 AC) auf 402 Ac bemessen. Diese Pension ist ihm 
gemäß §* 57 Ziff. 2 des Reichsbeamtengesetzes vom 
1. Juni 1901 ab einbehalten, da er als württem- 
bergischer Staatsbeamter ein Zivildiensteinkommen von 
2280 .“ (anfänglich 1950 /%) bezieht. Auf Grund der 
g8 45 Ziffer 4, 36 Ziffer Za des Gesetzes vom 31. Mai 
1906 über die Versorgung der Personen der Unter- 
klassen des Reichsheeres, der Kaiserlichen Marine und 
der Kaiserlichen Schutztruppen (eichagesevolcwt Seite 
593) fordert der Kläger, daß ihm ab 1. Juli 1906, 
dem Tage des Inkrafttretens dieses Mannschafts- 
versorgungsgesetzes, nur 20 Hundertteile der nach § 9 
dieses Gesetzes auf 720 4+4 anzusetzenden Vollrente 
eines Sergeanten, also nur 114 ¼, einbehalten und 
258 ¼ als Rest der ihm zuerkannten Pension aus- 
bezahlt werden. Die Klage ist zugesprochen und die 
Berunfung des Beklagten zurückgewiesen. Die auf Ver- 
letzung der §§ 45, 36 Mannschaftsversorgungs- 
gesetzes gestützte Revision kann keinen Erfolg haben. 
Der Beklagte hat die Auffassung, daß sowohl im Falle 
des § 91 des Militärpensionsgesetzes vom 27. Juni 1871, 
als im Falle des diesem § 91 nachgebildeten § 8 des 
Schutztruppengesetzes vom 7. Juli 1896, wen nun tat- 
sächlich die Pensionierung bzw. die Pensionsbe- 
messung nach dem als günstiger gewählten Reichs- 
beamtengesetz erfolgt ist, die Pensionszahlung bei 
demnächstiger Anstellung oder Beschäftigung im Zivil- 
dienste sich nur nach den §§ 57/60 des Reichsbeamten- 
gesetzes regelt. Ob diese Auffassung für die Zeit bis 
zum Inkrafttreten des Mamnichaftsversorgungsgesetes 
zutreffend war, und ob eince entsprechende Praris be- 
stand, kann dahin stehen. Denn jedenfalls sind nach 
dem Mannschaftsversorgungsgesetz und dessen über- 
gangsvorschriften auch die vor dem 1. April 1905 aus 
dem aktiven Militärdienst entlassenen Personen aus- 
schließlich seinen Bestimmungen über Erlöschen und 
Ruhen des Rechis auf den Bezug der Versorgungs= 
Vdebührnisse unterworfen. Das Mannschaftsversorgungs- 
gesetz hat für die Zukunft (für die Zeit nach 
April 1905) die speziellen, eine Wahl des Reichs= 
beamtengesetzes für die Pensionierung bzw. für die 
Bemessung der Pension offen lassenden Normen des 
§* 91 des Militärpensionsgesetzes und * 8 
Schuttruppengesetzs aufgehoben. § 91 des Micitee 
pensionsgesetzes ist ersetzt durch § 10 Abs. 2 des 
Mannschaftsversorcungsgesebes. Tessen Motive be- 
zeichnen das durch § 91 betroffene Zeug= und Festungs- 
Paupersonal ausdrücklich als „Gehaltsempfänger“, 
vergleiche die Anlage 4 zum Entwurf des Mannschafts- 
versorgungsgeseves Seite 57, und führen aus: 
„Die bisherige wahlweise Versorgung nach dem 
Militärpensionsgesetz oder nach dem Neschsbramten= 
gesetz, je nachdem die eine oder die andere sich im 
Einzelfalle günstiger gestaltete, ist aufgegeben, weil sie 
vielfache Übelstände und Unsicherheiten im Gefolge hat. 
Dagegen konnte nunmehr bei der vorgesehenen vor- 
teilhafteren Versorgung der Kapitulanten die gleich- 
mäßige Versorgung dieser Personen nach den für die 
Kapitulanten Wahgebenden Grundsätzen festgesetzt 
werden.“ Und § 8 des Schutztruppengesetzes ist be- 
Kiige durch 88 76, 63 des Mannschaftsversorgungs- 
x 
  
  
  
gesetzes, vergleiche Aulage 2 zum Entwurf desselben 
Seite 49 und 51. Daß das Mannschaftsversorgungs- 
gesetz diese zwei von ihm für die Zukunft aufgehobenen 
besonderen Ausnahmevorschriften für die vor dem 
1. April 1905 pensionierten Personen. nämlich für die 
Kürgung ihrer Pension wegen nes Zivildienstein- 
kommens oder einer Zivilpension soriwir ken lassen wollte, 
kann von vornherein nicht angenommen werden. Die 
Motive zu den Ubergangsvorschriften §§ 45 47 be- 
merken denn auch zum Eingange: „die Neugestalung 
der Militärpensionsgesetze hat neben der Erhöhung der 
Versorgungsgebührnisse auch den Zweck, Klarheit und 
Übereinstimmung auf dieiem Gebiete der Gesetzgebung 
zu schaffen“ und spezielt zu § 46 Ziffer 2 des Entwurfs 
(§ 45 Ziffer 4 des Gesetes „die Vorschriften des 
neuen Gesetzes über das Verfahren, die Zahlung, das 
Erlöschen und Auben des Rechtes auf den Bezug der 
Versorgungsgebührnisse werden auch auf die bereits 
aus dem aktiven Dienste entlassenen Personen An- 
wendung finden müssen, wenn nicht die jetzt schon 
bestehenden erheblichen Schwierigkeiten in der Aus- 
führung der Gesetzesvorschriften bei den Militär= und 
Zivilbehörden noch weiter vermehrt werden sollen. 
die Kürzungsvorschriften werden auf sämtliche berciis 
entlassenen Personen während ihrer Anstellung oder 
Beschäftigung im Zivildienst Anwendung finden müssen, 
um die als große Härte empfundene bisberige ungleich- 
mäßige Behandlung der Invaliden, je nachdem ihre 
Anstellung im Staats= oder Kommnnaldienst erfolgt 
ist, soweit als möglich zu beseitigen". In den Motiven 
ist also als Wille des Gesetzgebers unzweideutig aus 
esprochen, daß sämtliche vor dem 1. April 1905 ent- 
assenen Personen bei Anstellung — Beschäftigung im 
Zivildienst nach den Kürzungsvorschriften des Mann- 
schaftsversorgungsgesetzes zu behandeln sind, außer 
wenn (§ 47 des Entwurfs und des Gesetzes) die nach 
den bisherigen Gesetzesbestimnungen zustehende Ver- 
sorgung günstiger ist. Dieser Wille hat aber auch im 
Gesetz selbst klaren Ausdruck gefunden. Das im 
Mannschaftsversorgungegesetz nur zweimal, § 45 Ziffer 4 
Abs. 2 und Ziffer 6, vorkommende Wort #zuerkannte 
Militärpension“ bedeutet die von einer Militärperson 
durch Militärdienst erdiente Pension im Gegensatz zum 
» Zivildiensteinkommen“ (6 36 Ziffer Ze) und zu der 
„im Zivildienst erdienten Pension“ (Zivilpension“, 
„Beamtenpension aus Zivildienst“. 88 36 Ziffer 41. 15 
Ziffer 6 und geschzeitiges Gesetz über die Pensionierung 
Offiziere § 26). Unter diesen Begriff der Militär- 
vension fällt beenn die in Anwendung des § 91 
des Militärpensionsgesetzes und des § 8 des Schutz- 
truppengesetzes nach dem Neichsbeamtengeses festgestellte 
bzw. bemessene Pension. Daß das Gesetz in diesen 
Fällen die zuerkannte Pension als eine zuerkannte Zivil- 
pension ansieht, ist ausgeschlossen. Und ebenso ist aus- 
geschlossen, daß es in diesen Fällen eine Fortwirkung 
der Kürzungsvorschriften des Reichsbeamtengesetzes 
stillschweigend zulassen will. Hat doch das gleichzeitige 
Offizierspensionsgesetz sogar für Beamte der Zivil 
verwaltung, die infolge einer# Dienstbeschädigung als 
während eines Krieges verwendete Heeresbeamte aus 
ihrem Zivildienst. ausscheiden müssen und darum eine 
an die Stelle der Zivilpension tretende, nach dem 
Reichsbeamtengesetz zu bemessende und zu zahlende 
Pension vom Militärfiskus aus Militärfonds anzu- 
prechen haben, die Anwendung der §§ 57 Ziffer 2, 58.60 
des Reichsbeamtengesetzes noch ausdrücklich vorge- 
chriben, obschon dies selbstverständlich erscheinen könme 
34, 36 des Offizierpensionsgesetzes vom 31. 
50u Die vom Beklagten gewollte Fortwirkung der 
Kürzungsvorschriften des Reichsbeamtengesetzes würde 
auch zu dem unannehmbaren Ergebnis führen, daß die 
  
  
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.