Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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sehen, sobald es nötig ist. Diesen Herrengrund- 
stücken steht sonst aber kein Recht zu an dem be- 
treffenden Hörigengrundstück, Lohn für Material- 
arbeit der Bedachung gibt es nicht, den Arbeitecn 
wird das Essen geliefert. 
Die Kinder der Hörigen bleiben in der 
Gewalt ihres Suon, auch dann, wenn z. B. ein 
Hörigenmädchen in ein anderes Dorf heiraten sollte. 
Früher durfte der Pimilingei von seinem 
Suon mit jeder Strafe belegt, selbst getötet wer- 
den, ohne daß der Strafende zur Verantwortung 
gezogen wurde; selbst der Mörder, wenn er der 
Snon war, blieb ohne Verfolgung. 
Wie steht es heute mit der Stellung der 
Pimilingei? 
Zweifellos ist sie besser geworden. Die Leute 
werden nicht mehr von ihren Gehäften vertrieben, 
sie erhalten diese in einer Art Erbpacht. Der 
Herr ist froh, wenn seine Untertanen und Arbeiter 
gutwillig ihren Pflichten nachkommen. Trotzdem 
ist die Mehrzahl der Pimilingei eine tief unter 
  
den Freien stehende Menschenkaste geblieben, welche 
zum äußeren Zeichen ihrer Untertänigkeit sich nur 
in gebückter oder kriechender Haltung vor dem 
Herrn sehen lassen darf. Freie Willensbestimmung 
geht den Hörigen ab. Doch auch darin hat das 
Europäer-, besonders das deutsche Regiment, 
Wandel zum Besseren geschaffen, so bei einigen 
ranghöheren Pimilingei-Dörfern — es gibt auch 
unter ihnen große Unterschiede —, welche sich 
nicht scheuten, vor dem Forum des Amtes gegen 
die Machthaber ihr Recht zu verteidigen. 
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Die Beseitigung des Hörigentums ist einge- 
leitet. Doch erscheint allmähliches Vorgehen 
geboten. In den höheren Schichten der Japer 
würde sich ein zu großer Unfriede breitmachen, 
wenn mit diesen alten Rechten plötzlich gebrochen 
werden sollte. 
Alle Lehens= und Arbeitspflichten der einzelnen 
Dörfer sind bereits aufgezeichnet; bis auf weniges 
ist diese Aufstellung vollendet. 
  
Rolonialrechtliche Entscheidungen. 
Nr. 28. 
RKuszug aus dem Urtell des Kaiserlichen Obergerichts in Windhuh vom 10. Dezember 1913. 
Im Falle einer Zuwiderhandlung gegen die Vor- 
schriften der Kaiserlichen Verordnung, betreffend den 
Handel mit südwestafrikanischen Diamanten vom 
16. Jannar 1909 (Kol. G. G. S. 14) oder gegen die 
Vorschriften der Verordnung des Gouverneurs von 
Deutsch-Südwestafrika, betreffend die Erhebung eines 
Uneinbrzolles auf Diamanten vom 28. Februar 1909 
(Kol. G. G. S. 133) kann die Einziehung der südwest- 
afrikanischen Diamanten, auf die sich die Zuwider= 
handlung bezieht, nicht selbständig erkannt werden. 
Ist die Verfolgung oder die Verurteilung einer be- 
stimmten Person nicht ausführbar, so kann auch die 
Einziehung der Diamanten nicht erfolgen. 
§* 477 Str. P. O. §§ 42, 40 Str. G. B. § 3 Ver- 
ordnung vom 16. Jannar 1909. § 4 Verordnung vom 
28. Februar 1909. 
Das in § 477 ff. vorgesehene derfahren beschränkt 
sich auf die Fälle, in denen nach § 42 St. G. B. oder 
nach anderen gesetzlichen Bestimmungen J Einziehung, 
Vernichtung oder Unbrauchbarmachung von Gegen- 
ständen selbständig erkannt werden lann. 842 St. G. B. 
bestimmt, daß, wenn in den Fällen der 88 40 und 41 
die Verjolgung oder die Verurteilung einer bestimmten 
Person nicht ausführbar ist, die dort vorgeschriebenen 
Maßnahmen selbständig erkannt werden können. Die 
Anwendung des § d41 kommt für den vorliegenden 
Fall nicht in Fra läßt die Einziehung der 
dem Täter oder auaen Teilnehmer gehörigen Gegen- 
stände zu. die durch ein vorsätzliches Vergehen oder 
Verbrechen hervorgebracht oder zur Begehung einer 
solchen strafbaren Handlung gebraucht oder bestimmt 
  
  
sind. Die Einziehung wird von der Staatsanwalt- 
schaft deswegen für zulässig erachtet, weil die Diamanten 
zur Begehung eines vorsätzlichen Vergehens, nämlich 
gegen § 4 der Verordnung des Gouverneurs betreffend 
die Erhebung eines Ausfuhrzolles auf Diamanten 
vom 28. Februar 1909 und gegen § 3 der Kaiserlichen 
Verordnung betreffend den Handel mit südwest- 
afrikanischen Diamanten vom 16. Januar 1909 ge- 
braucht seien. Das ist jedoch, auch wenn man die 
Begehung der dem velstcd benon H. zur Last gelegten 
Straftaten unterstellt, nicht der Fall. Unter den zur 
Begehung einer Straftat gebrauchten Gegenständen 
sind nach herrschender und auf den Ausdruck des Ge- 
setzes gestützter Ansicht die Instrumenta sceleris zu 
egteos (N. G. 21. 431). Die Diamanten, deren Ein- 
ziehung erstrebt wird. sind aber nicht Mittel zur Be- 
gehung einer Zolldefrande oder eines Vergehens gegen 
egieverordnung, sondern ihr Gegenstand; nicht 
mis ihnen, sondern in bezug auf sie sind die dem O. 
zur Last gelegten Vergehen begangen worden. Diese 
Unterscheidung entspricht gerade auch dem Wortlaut 
der Verordnung, gegen die H. verstoßen haben soll. 
Die gegenteilige Ansicht von Olshausen, der im Gegen- 
satze zu seiner früheren, dem Reichsgericht folgenden 
Meinung in den neneren Ausgaben auch die den 
Gegenstand einer Zolldefraude bildenden Engen unter 
Str. G. B. einbegriffen wissen will, findet in dem 
Ausdruck des Gesetzes keine Stütze. 
Auch nach anderen gesetzlichen Bestimmungen kann 
die Einziehung selbständig nicht ausgesprochen werden. 
Nach Str. P. O. muß die Zulässigkeit einer 
solchen Einziehung aus dem Gesetze hervorgehen, also. 
wenn nicht ausdrücklich, so doch durch Schlußfolgerungen 
als der Wille des Geseögebers erkennbar sein (R.G. 21. 
433). Die in Betracht kommenden Verordnungen lassen 
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