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sehen, sobald es nötig ist. Diesen Herrengrund-
stücken steht sonst aber kein Recht zu an dem be-
treffenden Hörigengrundstück, Lohn für Material-
arbeit der Bedachung gibt es nicht, den Arbeitecn
wird das Essen geliefert.
Die Kinder der Hörigen bleiben in der
Gewalt ihres Suon, auch dann, wenn z. B. ein
Hörigenmädchen in ein anderes Dorf heiraten sollte.
Früher durfte der Pimilingei von seinem
Suon mit jeder Strafe belegt, selbst getötet wer-
den, ohne daß der Strafende zur Verantwortung
gezogen wurde; selbst der Mörder, wenn er der
Snon war, blieb ohne Verfolgung.
Wie steht es heute mit der Stellung der
Pimilingei?
Zweifellos ist sie besser geworden. Die Leute
werden nicht mehr von ihren Gehäften vertrieben,
sie erhalten diese in einer Art Erbpacht. Der
Herr ist froh, wenn seine Untertanen und Arbeiter
gutwillig ihren Pflichten nachkommen. Trotzdem
ist die Mehrzahl der Pimilingei eine tief unter
den Freien stehende Menschenkaste geblieben, welche
zum äußeren Zeichen ihrer Untertänigkeit sich nur
in gebückter oder kriechender Haltung vor dem
Herrn sehen lassen darf. Freie Willensbestimmung
geht den Hörigen ab. Doch auch darin hat das
Europäer-, besonders das deutsche Regiment,
Wandel zum Besseren geschaffen, so bei einigen
ranghöheren Pimilingei-Dörfern — es gibt auch
unter ihnen große Unterschiede —, welche sich
nicht scheuten, vor dem Forum des Amtes gegen
die Machthaber ihr Recht zu verteidigen.
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Die Beseitigung des Hörigentums ist einge-
leitet. Doch erscheint allmähliches Vorgehen
geboten. In den höheren Schichten der Japer
würde sich ein zu großer Unfriede breitmachen,
wenn mit diesen alten Rechten plötzlich gebrochen
werden sollte.
Alle Lehens= und Arbeitspflichten der einzelnen
Dörfer sind bereits aufgezeichnet; bis auf weniges
ist diese Aufstellung vollendet.
Rolonialrechtliche Entscheidungen.
Nr. 28.
RKuszug aus dem Urtell des Kaiserlichen Obergerichts in Windhuh vom 10. Dezember 1913.
Im Falle einer Zuwiderhandlung gegen die Vor-
schriften der Kaiserlichen Verordnung, betreffend den
Handel mit südwestafrikanischen Diamanten vom
16. Jannar 1909 (Kol. G. G. S. 14) oder gegen die
Vorschriften der Verordnung des Gouverneurs von
Deutsch-Südwestafrika, betreffend die Erhebung eines
Uneinbrzolles auf Diamanten vom 28. Februar 1909
(Kol. G. G. S. 133) kann die Einziehung der südwest-
afrikanischen Diamanten, auf die sich die Zuwider=
handlung bezieht, nicht selbständig erkannt werden.
Ist die Verfolgung oder die Verurteilung einer be-
stimmten Person nicht ausführbar, so kann auch die
Einziehung der Diamanten nicht erfolgen.
§* 477 Str. P. O. §§ 42, 40 Str. G. B. § 3 Ver-
ordnung vom 16. Jannar 1909. § 4 Verordnung vom
28. Februar 1909.
Das in § 477 ff. vorgesehene derfahren beschränkt
sich auf die Fälle, in denen nach § 42 St. G. B. oder
nach anderen gesetzlichen Bestimmungen J Einziehung,
Vernichtung oder Unbrauchbarmachung von Gegen-
ständen selbständig erkannt werden lann. 842 St. G. B.
bestimmt, daß, wenn in den Fällen der 88 40 und 41
die Verjolgung oder die Verurteilung einer bestimmten
Person nicht ausführbar ist, die dort vorgeschriebenen
Maßnahmen selbständig erkannt werden können. Die
Anwendung des § d41 kommt für den vorliegenden
Fall nicht in Fra läßt die Einziehung der
dem Täter oder auaen Teilnehmer gehörigen Gegen-
stände zu. die durch ein vorsätzliches Vergehen oder
Verbrechen hervorgebracht oder zur Begehung einer
solchen strafbaren Handlung gebraucht oder bestimmt
sind. Die Einziehung wird von der Staatsanwalt-
schaft deswegen für zulässig erachtet, weil die Diamanten
zur Begehung eines vorsätzlichen Vergehens, nämlich
gegen § 4 der Verordnung des Gouverneurs betreffend
die Erhebung eines Ausfuhrzolles auf Diamanten
vom 28. Februar 1909 und gegen § 3 der Kaiserlichen
Verordnung betreffend den Handel mit südwest-
afrikanischen Diamanten vom 16. Januar 1909 ge-
braucht seien. Das ist jedoch, auch wenn man die
Begehung der dem velstcd benon H. zur Last gelegten
Straftaten unterstellt, nicht der Fall. Unter den zur
Begehung einer Straftat gebrauchten Gegenständen
sind nach herrschender und auf den Ausdruck des Ge-
setzes gestützter Ansicht die Instrumenta sceleris zu
egteos (N. G. 21. 431). Die Diamanten, deren Ein-
ziehung erstrebt wird. sind aber nicht Mittel zur Be-
gehung einer Zolldefrande oder eines Vergehens gegen
egieverordnung, sondern ihr Gegenstand; nicht
mis ihnen, sondern in bezug auf sie sind die dem O.
zur Last gelegten Vergehen begangen worden. Diese
Unterscheidung entspricht gerade auch dem Wortlaut
der Verordnung, gegen die H. verstoßen haben soll.
Die gegenteilige Ansicht von Olshausen, der im Gegen-
satze zu seiner früheren, dem Reichsgericht folgenden
Meinung in den neneren Ausgaben auch die den
Gegenstand einer Zolldefraude bildenden Engen unter
Str. G. B. einbegriffen wissen will, findet in dem
Ausdruck des Gesetzes keine Stütze.
Auch nach anderen gesetzlichen Bestimmungen kann
die Einziehung selbständig nicht ausgesprochen werden.
Nach Str. P. O. muß die Zulässigkeit einer
solchen Einziehung aus dem Gesetze hervorgehen, also.
wenn nicht ausdrücklich, so doch durch Schlußfolgerungen
als der Wille des Geseögebers erkennbar sein (R.G. 21.
433). Die in Betracht kommenden Verordnungen lassen
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