Full text: Das Preußische Rechtsbuch. Erster Band. (1)

Gewerbesteuergesetz. 83. 469 
4. die gewerbsmäßige Gewinnung von Bernstein, Ausbeutung 
von Torsfstichen, von Sand-, Kies-, Lehm-, Mergel-, Thon- 
und dergleichen Gruben, von Stein-, Schiefer-, Kalk-, Kreide- 
und dergleichen Brüchen; 
5. die Gewerbebetriebe kommunaler und anderer öffentlicher 
Verbände; 
6. die Gewerbebetriebe des Staates und der Reichsbank. Die- 
jenigen zu Nr. 2—6 bezeichneten Betriebe, bei denen weder 
der jährliche Ertrag 1500 Mk., noch das Anlage= und Be- 
triebs-Kapital 3000 Mk. erreicht, ingleichen die nach 8 3 
Nr. 4 des Gewerbesteuer-Gesetzes vom 24. Juni 1891 steuer- 
freien Gewerbebetriebe der Kommunalverbände bleiben von 
der Gewerbesteuer befreit. Auf die Betriebssteuer findet 
diese Bestimmung keine Anwendung. 
Der Betrieb der Staatseisenbahn und der der Eisenbahnabgabe 
unterliegenden Privateisenbahnen ist gewerbesteuerfrei. Der Gewerbe- 
betrieb im Umherziehen ist der Gewerbesteuer in den Gemeinden unter- 
worfen.“ 
Von der Gewerbesteuer sind ferner auf Grund der Ausführungs- 
anweisung des Finanzministers vom 10. April 1892 noch folgende ge- 
werbliche Unternehmungen befreit, welche von Korporationen, Vereinen 
oder Privatpersonen lediglich zu wohlthätigen oder gemeinnütziigen 
Zwecken betrieben werden, ohne daß der Unternehmer daraus irgend 
einen Gewinn zieht: 
1. öffentliche Volksküchen, Suppenanstalten, Kaffeeschenken und 
ähnliche Anstalten, welche dazu bestimmt und eingerichtet 
sind, den unbemittelten Volksklassen unentgeltlich oder gegen 
billige Vergütung zum sofortigen Genusse zubereitete Spei- 
sen oder Getränke — letztere jedoch unter gänzlichem Aus- 
schluß geistiger Getränke — zu liefern; 
2. öffentliche Volksbibliotheken, welche dazu bestimmt und 
eingerichtet sind, den weniger bemittelten Volksklassen un- 
entgeltlich oder gegen billige Vergütung durch leihweise 
Ueberlassung von Büchern und Schriften einen guten und 
angemessenen Lesestoff zu bieten; 
3. Wohlthätigkeitsbazare, Vorstellungen und Konzerte. Außer- 
dem kann der Finanzminister auch anderen Unternehmungen, 
welche einen ähnlichen Zweck verfolgen, auf Antrag Steuer- 
freiheit gewähren. 
Städtische Gas= und Lichtanstalten sind nicht steuerfrei wegen 
ihres vorwiegend privatwirtschaftlichen und gewerblichen Charakters.