Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

W 468 20 
  
  
  
  
  
  
Im III. Viertel Im III. Viertel 
es es Zunahme Abnahme 
Benennung der Waren Kalenderjahres 1913 Kalenderjahres 1912 1 
Menge Wert Menge Wert s Menge Wert W Wert 
kg Al kg Al ku AM M 
l 
Sonstige Steine und Erden 437 688 1 087 1 356 — — 600 668 
Diananten. mit Ausnahme der 
fertig geschliffenen") ()so soo, oꝛs 12011664 1 00 444 — — 
Robr- Kupfererze 1518 625B4 — r 
Aufbereitete Kupfererze s— 204 776 102388 — — 204 776. 102 388 
Sonstige Erze. 71, ·•t½# 25 531 283 75%% — 
Blei, roh, in Barren oder gewalzt T — 144 943 50000 — — 144 m N 0 000 
Waren aus Leder, Häutenr und 1 
· 495k6329 306i 4 602 189 1727 
Photographien usiw.. .. 94;2658 85 2171 9 187 – 
Kuriositäten und Verschiedenes 1 419 16 904 1 789 15 502 — 1102 370 
Gebrauchte Umschließungen, Ver- 
packungsmittel, Materialien u. 
Gegenstände aller Art des freien 
Verkehrs, welche z. Verwertung s . 
oder Wiederbenutzung in das 1 1— 
Ausland zurückgesandt n werden 163 041 325 6877 20 452, 224052 — 10l1 635157111 — 
ohair 25461 383668 5328 7820 2 782 41352 
Zinnerze 63 219 171525 — — 63049 1i1 — — 
  
  
  
  
*) An gleicher Stelle in der Ubersicht für das II. Vierteljahr 1913 (S. 1066) muß es heißen: Spalte: 
Menge: 81 880,146, Spalte: 
Menge der Zunahme: 39 959,883 
Rolonialrechtliche Entscheidungen. 
Nr. 30. 
Ruszug aus dem Urteile des Dreußischen Oberverwaltungsgerichts (Sllissenat) vom 15. Dezember 1913. 
Den Beamten der Schutzgebiete (Kolonialbeamten) 
stehen die Rechte und Pflichten von Reichsbeamten zu. 
Der Reichsbeamte hat in Preußen das Steuer- 
vorrecht des § 1 des Gesetzes vom 16. Juni 1909 
(G. S. S. 489), wenn er in Preußen den dienstlichen 
Wohnsitz hat oder im Auslande beschäftigt, die prenßi- 
sche Staatsangehörigkeit besitzt. Er hat das ältere 
Steuervorrecht nach § 2 Abs. 2, Ges. vom 16. Juni 
1909, wenn er vor dem 1. April 19009 ein solcher 
Reichsbeamter gewesen ist. 
381. März 1873 
18. Mai 1907 
§§ 1 und 2. Gesetz, betr. die Heranziehung der Be- 
amten p. p. zur Gemeindeeinkommensteuer vom 16. Juni 
1909 (G. S. S. 489). Verordnung betr. die Heran- 
ziehung der Staatsdiener zu den Kommunal-Auflagen 
in den neu erworbenen Landesteilen vom 23. Sep- 
tember 1867 (G. S. S. 1648). 
Im Vordergrunde der Parteiausführungen steht 
ie Frage, ob die Beamten der Deutschen Schutzgebiete 
Reichsbeamte oder Landesbeamte der Schutzgebiete 
ind. Der Vorderrichter hat denselben beide Eigen- 
chaften zuerkannt. Wenn der Revisionskläger diesem 
Ergebnisse gegenüber einwendet, daß es mit den Er- 
kenntnissen des Gerichtshofes vom 8. Mai 1900 und 
21. Dezember 1908 (Entscheidungen des Oberverwal- 
tungsgerichts Band 37 Seite 76 und Band 50 Seite 125) 
§5 19. Reichsbeamtengesetz vom 
  
  
  
im Widerspruch stehe, so irrt er allerdings. Damals 
wurde nur ausgesprochen, daß die in der Landesver- 
waltung von Elsaß-Lothringen angestellten Beamten 
nicht Reichsbeamte, sondern Landesbeamte des Reichs= 
landes seien. eEine, Übertragung jener Entscheidungs- 
gründe auf den jetzigen Fall ist aber wegen der ver- 
schiedenen Pechtallene nicht angängig. Elsaß-Lothringen 
ist ein mit autonomen Befugnissen ausgestattetes, unter 
der Reichsgewalt stehendes Reichsland und bildet einen 
Bestandteil des Bundesgebietes des Deutschen Reiches. 
Deshalb bilden die elsaß-lothringischen Beamten — in 
gleicher Weise wie die preußischen Beamten für 
Preußen — eine für sich bestehende Beamtenklasse, 
deren Rechtsverhältnisse durch das für Elsaß-Lothringen 
erlassene Landesgesetz vom 23. Dezember 1873 geregelt 
sind. Die deutschen Schutzgebiete sind aber nicht Teile 
des Bundesgebietes des Deutschen Reiches und könnten 
diese Eigenschaft auch nur mit einer Anderung de 
Artikels 1 der Reichsverfassung erhalten. Sie stehen 
auf Grund der für die einzelnen Schutzgebiete erlassenen 
Reichsgesetze in einem staatsrechtlichen Abhängigkeits- 
verhältnisse zum Reiche, in dessen Schutzgewalt, die 
sich als der Inbegriff der souveränen Hoheitsrechte 
daneut (ugl. von Bitter, Handwörterbuch Band 
Seite 531, von Stengel, Wörterbuch des deutschen Ver- 
waltungsrechts, Ergänzungsband 1 Seite 82). Diese 
Schutzgewalt übt der Kaiser namens des Reiches aus. 
der demzufolge auch berufen ist, im Verordnungswege 
mit Gesetzeskraft diejenigen Maßnahmen für die Schut- 
gebiete zu erlassen, die zum Schutze zweckdienlich r 
nicht bereits von den gesetzgebenden Faktoren de 
Deutschen Reichs zum Gegenstande der Gesetzgebung 
 
	        
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