Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

G 489 &0 
Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Kusfuhr 
von Ceteoriten. 
Vom 4. April 1914. 
(Amtsbl. für DSWA. 1914, Nr. 8, S. 142.) 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) und § 5 der 
Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die seemannsamtlichen und konsularischen Befugnisse und 
as Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 27. Sep- 
zr000 (Kol. Bl. S. 509) wird hiermit für das südwestafrikanische Schutzgebiet verordnet, 
olgt: 
§ 1. Die Ausfuhr von Meteoriten ist nur mit Genehmigung des Gouverneurs zulässig. 
#§ 2. Mit einer Geldstrafe bis zu 600 “ wird bestraft, wer es unternimmt, ohne die 
ersorderliche Genehmigung Meteoriten auszuführen. Die Meteoriten, die den Gegenstand der Zu- 
widerhandlung bilden, unterliegen der Einziehung. 
5 3. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. 
Windhuk, den 4. April 1914. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Seitz. 
Rusführungsbestimmungen zur Quarantäneverordnung für das Schutzgebiet Samoa 
vom 15. Februar 1913.) 
Vom 7. März 1914. 
* Die vom Kaiserlichen Gouverneur in Apia unter dem 7. März 1914 erlassenen Aus- 
lührungsbestimmungen zur Verordnung, betreffend die gesundheitspolizeiliche Kon- 
trolle der Seeschiffe in den Gewässern des Schutzgebiets Samoa (Quarantäneverordnung) 
sind im „Samoanischen Gouvernements-Blatt“ Nr. 8 vom 14. März 1914 abgedruckt. 
  
Dersonalien. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem Ersten 
Referenten beim Kaiserlichen Gounvernement von Deutsch-Südwestafrika Geheimen Regierungsrat 
Hintrager den Königlichen Kronen-Orden 3. Klasse, dem Stabsarzt Dr. Ernst Rodenwaldt bei 
der zweiten Sanitätsinspektion und dem Sekretär beim Gouvernement von Deutsch-Ostafrika Paul 
Schulz den Roten Adler-Orden 4. Klasse sowie dem Hauptmann Bruno Freiherrn v. König im 
2. Württembergischen Feldartillerie-Regiment Nr. 29 und dem Sekretär beim Gouvernement von 
Deutsch-Ostafrika. August Leopold den Königlichen Kronen-Orden 4. Klasse zu verleihen. 
» Dem Oberstabsarzt Dr. Kuhn ist von dem Herrn Minister der geistlichen usw. Angelegen- 
heiten das Prädikat Professor beigelegt worden. 
Kaiserliche Schutztruppen. 
A. K. O. vom 20. Mai 1914. 
Schutztruppe für Deutsch-Südwestafriko. 
Die Anträge des Oberstleutnants v. Heydebreck, des Hauptmanns Cruse und des Leutnants 
vrv Freiherrn v. Schade um Belassung auf weitere 3½ Jahre werden genehmigt. 
Lösch, Leutnant, zum Oberleutnant befördert. 
chultze-Moderow, Oberleutnant, scheidet aus und wird im Husaren-Regiment Nr. 15 angestellt. 
us dem Heere scheiden am 22. Mai aus und werden mit dem 23. Mai in der Schutztruppe an- 
gestellt: die Leutnants Willmann und v. Oppen. 
*) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1918, S. 471.
	        
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