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Grube,
breit und 40 bis 50 englische Fuß lang, bildete
einen geeigneten Silo, der nach Füllung mit Stroh
und Erde (letztere 1 Fuß hoch) zugedeckt werden
müßte.
Die Anlage von Mieten wäre nicht zu empfehlen.
Am Abend des zweiten Kongreßtages fand eine
Aussprache über dichtere Besiedlung des Landes statt.
10 englische Fuß tief, 12 englische Fuß
*
Am 7. d. Mts. wurde die Dynamitfabrik in
Modderfontein besichtigt und der Wert der Ver-
wendung von Dynamit für landwirtschaftliche Zwecke
erörtert. Die Fabrikleitung ließ u. a. Bäume mit
diesem Sprengmittel fällen, den Untergrund lockern
und Löcher für Baumpflanzungen herstellen.
(Bericht des Kaiserl. Konsuls in Johannesburg.)
Lliterata ß - Bericht.
Grundingen eines sudwestufrikunischen Wusserrechts
von M. von Eschstruth, Dr. jur., Oberkorst-
meister (früher Regierungsrat in Deutsch-Südwest-
afrika). Berlin 1013. ! * von Puttkammer &
Mühlbrecht. Cch. 8 #/.
Uber die Grenzen, des Königreichs hinaus wirkt.
das preußzische Wassergesetz vom 7. April 1913: Die
einheitliche und W“brdr“ Regelung der Wasser-
rechtsverhültnisse in Preußen legt den Regicrungen
in Deutsch-Ostafrika und Deutsch-Südwestafrika nahe,
zur Bescitigung eines Widerstreits entgegengesctzter
Interessen der Wasserwirtschaft ausglcichende Rechts-
gedanken unter Alitarbeit der Siedler zu ermitteln und,
soweit erforderlich, in allgemeinen Grundzügen #csctz-
lich Tcsteulcgen. Hierzu erscheint rechtzeitig ein Buch,
das in cingehender Darlegung der süwestafrikanischen
Wasserverhältnisse und des heutigen Wasserrechts
Preuhens und anderer auslündischer Stanten zur
deutschen Fer αrr itragen
fasser hat in Britisch-Südafrika und als Bezirksamt-
mann und Referent in Deutsch-Südwecstafrikn sciner-
zeit dic #asserwirtschaftlichen Verhültnissc Süduafrikas
kennen keloernt.
Ausgchend von der Notwendikkeit eines südwest-
ufrikunischen Wasserrechts, weil die größerc Intensitüt
der Farmbetriebc, die Vermebrung der Kleinsiedlungen.
die Zunahme der Perswerksbetriche und Ortschauften
sowie die Emtwicklung des Eiscnbahnnelzes den
Wasserbetlarf steigern und Interessengegensiätzc des
rivaten und öffentlichen Rechts hervorrufen werden,
zeichnet der Verfasser uls (irundlagen einer zweck-
mäßigen Gesctzgebung die Landesverhältnisse,
d. h. die natkrliche Wussergeographic, die Wasserwirt-
schaft und den bestchenden Rechtszustand, sodann
die Rechtsanschanung und Rechtsentwick-
lung des Mutterlandes und anderer Kolonial-
lünder, auf deren logischen Begriffen sich das Gerüst
des koloninlen Wasserrechts aufbauen müssc, um ent-
wicklungslühig zu bleiben. Hiernach glicdert. sich das
Buch in zwei Hauptteilc.
Der ewte gibt zunüchst cine Wusserbeschrei-
bung:; er beginnt mit den von zwei Alceresströmungen
herrschten eigentümlichen Niederschlaugsverhält-
nissen im ganzen südlichen Afriku, den trockenen
Nordwest- und den feuchten Süclostwinden, deren
Nicderschlüge durch die Bergketten Nainls, des asuto-
und Hercrolundes zurückgchalten würden. Dann be-
hundelt er die Regenwässer als Ursache der größeren
Wasserlänte(Fischllug, Nossob, Okawango, Kuncnel,
der regelmüßig nur untorirdisch flechenden sandigen
Riviere und mit dichtem Graswuchs bestandenen
Omuramben, der stchenden Gewüsser (Vleys,
Pfannen) und der Quellen und artesischen
Brunnen. Im zweiten Abschnitt: Wasserwirt-
schaft und Wasserhygienc wird kurz die Be-
deutung des Wassers für die Landwirtschaft, und
zwar bei Weidewirtschaft (Brunnen, Trünken) und bei
Garten- und Ackerbau (Beriesclung aus Stauanlagen,
Talsperren oder Sammelbecken), für den Bergbau.
dessen Intercssen schon jetzt manchmal denen ter
1dwiptschalt cntgegenstünden, den Verkehr (W
Eischbahnen) und die Ortschaften (durch WEl
motiorc gchobenes Qucliwasser) sowie für die II#
gienc (auls Trink- und Mincralwasser, als Kurbrunncn:
als Rinnsal voll gesundheitsschüdlicher Keime, Ma-
lariatümpel) geschildert. Der drüte Abschnitt: Der
gegenwürtige Kerhtssustand führt zutressend
aus, daß nach § 20 K. G. G. nuch dic privatrecht-
lichen Vorschrikken des breußischen Wasserrechts
nicht im Schutzgebicie gelien und es daher vorlüufig
an einer ullgemeinen gesctzlichen Crundlage sehle.
Wenn nuch nicht der Darstellung. daß die Kaiser-
liche Bergverordnung vom 8. August 1905 Sonder-
bestimmungen des ölfentlichen Wasserrechts enthaltc.
überall beigepflichtet werden kann, so ist doch die
Auffussung recht beachtlich, daß die Schiffbarkeit.
nicht, wic in der Heimat, das Merkmal öffentlicher
dewässer bilden könne und die CQuellen eincs öflent-
lichen Rechtsschutzes bedürften. Auch wird die
Schlußdarlczkung, duß der Gescizgeber bei der Regelung
des Tlerrechts einen gerechten Ausgleich zwischen
den Interessen der Uferanlicker und der Allgemein-
heit finden müssc. keinem Widerspruch begegnen.
Im Hauptteil der Abhandlung. der nur flüchtig
angedentet werden kann, wirdl dns neuzeitliche Wusser-
recht Preußens und anderer Kolonialslunten behandelt
und die Anwendbarkeit auf Deutsch-Südwestafrika
gebrüftt. Anknüpfend an die rechtliche Würdigung
des Wussers im römischen, alidemschen und preuti-
schen Recht entwickelt der Verfusser die Theorien
über dic Natur des prikaten Wuasserrechts, um die
Theoric des Eigemiums am Wusser, auf der sich das
PreuBische Wussergeselz aufbanc. als natürlich und
rechtlich unhaltbur und für cin Neulund nicht emp-
fehlenswert zu kritisieren, alles frei laufende Wasser
von Jutur für herrenlos zu erklüren und das private
Wasscrrecht als das Eigentum am Uler und Bett und
(ühnlich wie das Jugdrechi) uls das ausschliclßliche
Recht des Geundrsenrümr zur Aneignung und
Jutzung des seinen Grundbesitz berührenden Wassers
zu bestimmen. Mit Recht, verwirft er den Begriff
eines öffentlichen oder gemeinen Eigentums
als unlogisch und ersctzt ihn durch den des Uerr-
sc aktaebiets der öffentliehen Maceht. Als
öffentlich bezeichnet er alle (zewässer. venn und so-
weit sie im Interesse des allgemeinen Verkehrs, der
Volkswirischalt und Volkshygiene den Einwirkungen
des Privatrechts entzogen und dem Herrschuftsbereich
des Stantes verbebalten sind. Er widerspricht sich
jedoch, wenn er den Gemeingebrauch, die Folge
jener öffentlichen Herrschaft, nicht, wie die Begrün-
dung des preutßischen Wusser sctzes, ale ein öfkent-
liches Recht der Allgemeinheit anerkennen wvill. Ein