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#§# 1. Die Gouvernementsangehörigen (Beamte und Schutztruppenangehörige) erhalten bei
Urlaubsreisen von ihrem Stationsorte nach demjenigen Hafen (Einschiffungshafen), von dem aus
nach Lage der bestehenden Verbindungen das Schutzgebiet verlassen wird, folgende Vergünstigungen:
Freie Beförderung bzw. Ersatz der Beförderungskosten auf Eisenbahnen und Schiffen (Fluß-
oder Seefahrzeugen) sowie freie Beförderung des notwendigen Gepäcks bzw. Ersatz der Frachtkosten
unter Zugrundelegung des kürzesten üblichen Reiseweges. Sofern jedoch bei der Schiffsbeförderung
freie Verpflegung in dem Fahrpreis einbogriffen ist, wird hierfür ein nach Maßgabe der Urlaubs-
vorschriften vom 31. Mai 1901 — § 9 Abs. 2 daselbst — oder der an ihre Stelle tretenden Vor-
schriften zu berechnender Betrag bei Erstattung der Beförderungskosten in Abzug gebracht.
§ 2. Als Urlaubsreisen im Sinne des § 1 gelten auch solche Reisen vom Stationsort zum
Einschiffungshafen, an welche sich die Seereise nach der Heimat aus dienstlichen Gründen nicht un-
mittelbar anschließt, wenn eine etwa dazwischen liegende dienstliche Beschäftigung nur vorübergehender
Art ist und nicht angeordnet worden wäre, wenn der betreffende Gouvernementsangehörige lediglich
zu ihrer Wahrnehmung von seinem Stationsorte hätte zureisen müssen.
§ 3. Bei den in § 2 näher bezeichneten Urlaubsreisen sind Tagegelder mit den nachstehend
näher bezeichneten Maßgaben zuständig:
1. Soweit sich die Urlaubsreise, sei es im Binnenlande oder an der Küste bzw. am Ein-
schiffungshafen, aus dienstlichen Anlässen verzögert, werden die nach den bestehenden Bestimmungen
bei einem dienstlichen Aufenthalt im Binnenlande oder an der Küste zahlbaren Tagegelder innerhalb
ihrer Zuständigkeitsfrist insoweit gewährt, als die durchschnittliche Reisezeit auf dem gewählten Wege
infolge der dienstlichen Inanspruchnahme überschritten worden ist.
2. Tagegelder nach Maßgabe der Bestimmungen zu 1. werden auch dann gewährt, wenn
infolge einer nach der Abreise vom Stationsort eingetretenen Erkrankung die Urlaubsreise oder der
Aufenthalt an der Küste bzw. am Einschiffungshafen über die durchschnittliche Reisezeit hinaus ver-
längert wird. Für die Tage indessen, an denen der Kranke in einem Krankenhause oder in einer
Krankenstube auf amtliche Kosten verpflegt wird, werden Tagegelder nicht gezahlt.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1914 in Kraft.
Berlin, den 17. Jannar 1914.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
Conze.
Verfügung des Reichskanzlers über Kinderung der Satzungen der Sisal-Agaven--
Gesellschaft in Düsseldorf.
Vom 15. Mai 1914.
Die deutsche Kolonialgesellschaft „Sisal-Agaven-Gesellschaft“ in Düsseldorf hat in
der ordentlichen Generalversammlung vom 26. März d. Js. beschlossen, dem § 5 der Satzungen
folgende Fassung zu geben:
§5 5. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 1 500 000 ¼, eingeteilt in 3000
auf den Namen lautende Anteile zum Neunwerte von je 500 ..
Diese Satzungsänderung ist von Aufsichts wegen genehmigt worden.
Berlin, den 15. Mai 1914.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
Gerstmeyer.
Dostsparkassenordnung für das Schutzgebiet Deutsch-Ostafrika.
Vom 15. Mai 1914.
Zweck der Postsparkasse.
5 1. Die Reichs-Postverwaltung übernimmt die Annahme, Verzinsung und Rückzahlung
von Spareinlagen in Deutsch-Ostafrika unter den nachstehenden Bedingungen.