Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

W 607 20 
32: Der Aufsichtsrat wählt einen Vorsitzenden und einen ersten und einen zweiten stell- 
vertretenden Vorsitzenden für die Dauer von zwei Jahren. Die Wahl des Vorsitzenden und der 
stellvertretenden Vorsitzenden bedarf der Bestätigung durch den Reichskanzler (Reichs-Kolonialamt). 
Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden sowie die Mitglieder des Aufsichtsrats 
weisen sich durch die Wahlprotokolle oder durch eine auf Grund derselben ausgestellte notarielle 
Bescheinigung aus. Die stellvertretenden Vorsitzenden haben die gleichen Befugnisse wie der Vor- 
sitzende und sind bei deren Ausübung zum Nachweise des Vertretungsfalles nicht verpflichtet. Bei 
Erledigung eines dieser Amter im Laufe des Geschäftsjahres ist unverzüglich zu einer Neuwahl zu 
schreiten. Sind alle drei Vorsitzende an der Ausübung ihrer Obliegenheiten verhindert, so hat das 
den Lebensjahren nach älteste Mitglied des Aufsichtsrats die Obliegenheiten für die Dauer der 
Behinderung oder bis zur Wahl eines anderen Vorsitzenden zu übernehmen. 
33, Abs. 4: Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit 
entscheidet mit Ausnahme von Wahlen der Reichskommissar nach Maßgabe des öffentlichen Interesses. 
Auf Wahlen findet § 45 Absatz 3 der Satzung Anwendung. 
§ 36: Abs. 2, 3, 4, 5 sind gestrichen worden. 
· § 37: Der Aussichtsrat wird dem Vorstande und Dritten gegenüber durch den Vorsitzenden, 
bei dessen Behinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. 
§ 38: Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten neben Erstattung der ihnen erwachsenen 
baren Auslagen eine Vergütung, die für die Mitglieder jährlich 1000 -, für die stellvertretenden 
Mitglieder 500 J beträgt. 
39, Abs. 3: Jeder zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigte Anteilseigner 
kann sich durch einen mit schriftlicher oder beglaubigter telegraphischer Vollmacht versehenen deutschen 
eichsangehörigen in der Hauptversammlung vertreten lassen. Die schriftliche oder telegraphische 
Vollmacht muß spätestens vor Beginn der Hauptversammlung dem Vorsitzenden vorgelegt werden. 
Jeder Anteil gewährt das Stimmrecht. Das Stimmrecht wird nach Neunbeträgen der Anteile 
ausgeübt. 
*45, Abs. 1: Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aussichts- 
rats oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden, bei Behinderung dieser ein durch die anwesenden 
Aussichtsratsmitglieder zu bezeichnendes sonstiges Mitglied des Aufsichtsrats. Wird kein solches be- 
zeichnet, so leitet ein Vorstandsmitglied die Versammlung. Ist kein solches anwesend, so wählt die 
Versammlung den Vorsitzenden aus ihrer Mitte. 
Den Satzungsänderungen ist die Genehmigung von Aufsichts wegen erteilt worden. 
Berlin, den 16. Juni 1914. 
Der Staatssekretär des Reichs-Kolonialamts. 
Im Auftrage: 
Gerstmeyer. 
Verordnung des GCouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Abänderung der 
Ausführungsbestimmungen zur Jollverordnung vom 13. Juni 1903. 
Vom 24. April 1914. 
(Amtl. Anz. f. DOA. 191/1, Nr. 32, S. 96.) 
Auf Grund des § 62 der Zollverordnung für das Deutsch-Ostafrikanische Schutzgebiet vom 
13. Juni 1903 (Kol. Bl. Nr. 22, Beilage) wird verordnet, was folgt: 
Artikel I. 
· Die Vorschrift im § 43 Ausführungsbestimmungen zur Zollverordnung vom 13. Juni 1903“) 
wird durch nachstehende Bestimmung ersetzt: 
bfertigungserleichterung in Daressalam. 
*)ê½ Europäern und diesen gleichgestellten Reisenden wird bis auf weiteres gestattet, ihr zoll- 
freies Reisegepäck in Daressalam außerhalb der Zollanlagen zu landen, wenn es spätestens drei 
*) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1901, S. 37fff.
	        
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