Full text: Das Preußische Rechtsbuch. Erster Band. (1)

Gesinde-Ordnung für sämtl. Provinzen der Preuß. Monarchie. §#8 92 bis 109. 581 
8 22. Dauert cine solche Krankheit 
über die Dienstzeit hinaus, so hört mit 
dieser die äußere Verbindlichkeit der Herr- 
schaft auf, für die Kur und Pflege des 
kranken Dienstboten zu sorgen. 
8 93. Doch muß sie davon der Obrig- 
keit des Orts in Zeiten Anzeige machen, 
damit diese für das Unterkommen eines 
dargleichen verlassenen Kranken sorgen 
nne. 
8 94. Unter den Umständen, wo ein 
Machtgeber einen dem Bevollmächtigten 
bei Ausrichtung der Geschäfte durch Zu- 
fall zugestoßenen Schaden vergüten muß, 
cuch die Herrschaft schuldig, für das 
in ihrem Dienste oder bei Gelegenheit des- 
selben zu Schaden gekommene Gesinde 
auch über die Dienstzeit hinaus zu sorgen. 
8 053. Diese Pflicht erstreckt sich jedoch 
nur auf die Kurkosten und auf den not- 
dürfligen Unlerhalt des Cesindes, solange 
bis dasselbe sich sein Brot selbst zu ver- 
dienen wieder in den Stand kommt. 
8 ##. Ist aber der Dienstbote durch 
Mißhandlungen der Herrschaft, ohne sein 
grobes Verschulden, an seiner Gesundheit 
geschädigt worden, so hat er von ihr 
vollständige Schadloshaltung nach den all- 
gemeinen Vorschristen der Gesetze zu for- 
rn. 
8 97. Auch sür solche Beschimpfungen 
und üble Nachreden, wodurch dem Gesinde 
sein künftiges Fortkommen erschwert wird, 
gebührt demselben gerichtliche Genug- 
thuung. 
8 8. Innwiesern eine Herrschaft durch 
Handlungen des Cesindes in oder außer 
seinem Dienste verantwortlich werde, ist 
gehörigen Orts bestimmt. 
Anufbebung des Bertrages durch den Tod. 
8 99. Stirbt ein Dienstbote, so können 
seine Erben Lohn und Kostgeld nur soweit 
fordern, als selbiges nach Verhältnis der 
Zeit bis zum Krankenlager rückständig ist. 
8 100. Begräbniskosten ist die Herr- 
schaft für das Gesinde zu bezahlen in 
keinem Falle schuldig. 
8 101. Stirbt das Haupt der Familie, 
so sind die Erben nicht gehalten, das Ge- 
sinde länger, als bis zur nächsten gesetz- 
lichen Ziehzeit (88 42, 43, 44) zu behalten, 
wenn auch durch besonderen Vertrag eine 
längere Dienstzeit festgesetzt wäre. 
8 102. Erfolgt jedoch der Todesfall 
nach der Kündigungsfrist, so muß Ge- 
sinde, welches bloß zu häuslichen Ver- 
richtungen bestimmt ist, das bare Lohn, 
doch ohne Kost oder Kostgeld, für das 
nächstfolgende Vierteljahr noch überdies, 
statt Entschädigung für die verspätete Kün- 
digung erhalten; Gesinde aber, das zur 
Landwirtschaft gebraucht wird, noch für 
das nächstfolgende Jahr beibehalten wer- 
den, falls keine andere freiwillige Ab- 
kunft getroffen werden kann. 
8 108. Sind Dienstboten zur beson- 
deren Bedienung einzelner Mitglieder der 
Familie angenommen, so können bei dem 
Absterben derselben die Bestimmungen des 
vorstehenden Paragraphen auch auf sie 
angewendet werden. 
8 104. Männliche Dienstboten behal- 
ten die ganze gewöhnliche Livree, wenn 
sie der verstorbenen Herrschaft schon ein 
halbes Jahr oder länger gedient haben. 
8 105. Sind sie noch nicht so lange in 
ihren Diensten gewesen, so müssen sie 
Rock, Weste und Hut zurücklassen. 
8 106. War der Bediente nur monat- 
weise gemietet, so erhält er Lohn und 
Kostgeld, wenn die Herrschaft vor dem 
fünferhmten Monatstage stirbt, nur auf 
n laufenden, sonst aber auch auf den 
solgenden Monat. 
88 107, 108 gelten nicht mehr.u) 
8 109. Wegen des alsdann rückstän- 
digen Gesindelohnes bleibt es bei den 
Vorschriften der Konkurs-Ordnung. 
1) Ueber die Rechtsverhältnisse beim Konkurs der Herrschaft vergleiche man jeßt §#§# 22 
und 61 Nr. 1 der Konkursordnung in der Fassung vom 17. Mai 1898.